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   BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00   

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BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00 (https://dejure.org/2002,2920)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2002 - XI R 50/00 (https://dejure.org/2002,2920)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2002 - XI R 50/00 (https://dejure.org/2002,2920)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Verlustrücktrag - Erstattungsanspruch - Veranlagungszeitraum - Rückwirkung - Kommanditbeteiligung - Schifffahrtsgesellschaft - Steuerliche Verlustzuweisung - Negative Einkünfte - Vermietung - Verpachtung - Getrennte Veranlagung

  • Judicialis

    AO 1977 § 233a Abs. 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 233a Abs. 2a
    Erstattungszinsen bei Verlustrücktrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 233a Abs 2 a, EGAO Art 97 § 15 Abs 8, GG Art 20 Abs 3, FGO § 120 Abs 1 S 1
    Rückwirkung; Verfassungsmäßigkeit; Verzinsung; Zinsen

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 31
  • BB 2002, 1403
  • BStBl II 2002, 453
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98

    Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491).

    Mit Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98 (BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491) habe der BFH entschieden, dass der auf einem Verlustrücktrag beruhende Steueranspruch erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden sei, entstehe.

    b) Entgegen der Auffassung der Kläger entsteht der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (BFH-Urteil in BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491, m.w.N.).

  • BFH, 02.07.1997 - I R 25/96

    Vollverzinsung bei nachträglichem Ausschüttungsbeschluß

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Zur vermeintlich unklaren Rechtslage sei auszuführen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) noch mit Urteil vom 2. Juli 1997 I R 25/96 (BFHE 183, 33, BStBl II 1997, 714) entschieden habe, dass Steuerforderungen zu verzinsen seien, auch wenn sie sich aus einem rückwirkenden Ereignis ergäben.
  • BFH, 18.05.1999 - I R 60/98

    Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Soweit in Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen die Verfassungswidrigkeit des § 233a Abs. 2a AO 1977 angenommen wird (vgl. Beschluss des FG München vom 23. Januar 1998 7 V 3993/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 621; Beschluss des FG Bremen vom 24. Juni 1998 298012V 2, EFG 1998, 1309), beruht diese Beurteilung auf den Regelungen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens (§ 27 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes a.F.) und ist für den Streitfall ohne Auswirkung (vgl. im Übrigen BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft weniger strengen Beschränkungen (Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257, 258; vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64, 86, 87, und vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79, 80).
  • FG München, 23.01.1998 - 7 V 3993/97

    Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Soweit in Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen die Verfassungswidrigkeit des § 233a Abs. 2a AO 1977 angenommen wird (vgl. Beschluss des FG München vom 23. Januar 1998 7 V 3993/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 621; Beschluss des FG Bremen vom 24. Juni 1998 298012V 2, EFG 1998, 1309), beruht diese Beurteilung auf den Regelungen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens (§ 27 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes a.F.) und ist für den Streitfall ohne Auswirkung (vgl. im Übrigen BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 81/00

    Verkündung des Jahressteuergesetzes 1997

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Das JStG 1997 ist nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes am Tage nach seiner Verkündung und noch vor Ablauf des Jahres 1996 in Kraft getreten (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 81/00).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Bei der in diesen Fällen erforderlichen grundrechtlichen Bewertung sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dabei ist abzuwägen zwischen den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen, insbesondere dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das gemeine Wohl (BVerfG-Beschluss vom 15. Mai 1995 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206, 1584/91 und 2601/93, BVerfGE 92, 277, 325, 344; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552).
  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Bei der in diesen Fällen erforderlichen grundrechtlichen Bewertung sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dabei ist abzuwägen zwischen den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen, insbesondere dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das gemeine Wohl (BVerfG-Beschluss vom 15. Mai 1995 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206, 1584/91 und 2601/93, BVerfGE 92, 277, 325, 344; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft weniger strengen Beschränkungen (Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257, 258; vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64, 86, 87, und vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79, 80).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
    Auszug aus BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00
    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft weniger strengen Beschränkungen (Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257, 258; vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64, 86, 87, und vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79, 80).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 81/00

    Schiffbauverträge

    Im Übrigen wird auf das Urteil des Senats vom 6. März 2002 XI R 50/00 verwiesen.

    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft weniger strengen Beschränkungen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 [78 f.]; Senatsurteil vom 6. März 2002 XI R 50/00, jeweils m.w.N.).

    Bei der in diesen Fällen erforderlichen grundrechtlichen Bewertung sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dabei ist abzuwägen zwischen den gegenläufigen schutzwürdigen Interesssen des Steuerpflichtigen, insbesondere dem Ausmaß des durch Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das gemeine Wohl (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 [78 f.]; Senatsurteil vom 6. März 2002 XI R 50/00).

  • BFH, 30.08.2010 - VIII B 66/10

    Anrechnung von Erstattungszinsen auf Prozesszinsen und Änderung von

    c) In der Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass der Erstattungsanspruch jeweils mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht (BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 81/00, BFHE 198, 473, BStBl II 2002, 503, m.w.N.); dies gilt gleichermaßen in Fällen der Zusammenveranlagung (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31, BStBl II 2002, 453).
  • FG Hamburg, 16.12.2002 - VI 169/00

    Steuerfestsetzung und Zinsfestsetzung

    Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem der Verlust entstanden ist (BFH-Urteil vom 06.03.2002 XI R 50/00, BStBl. II 2002, 454; BFH-Urteil vom 06.06.2000 VII R 104/98, BStBl. II 2000, 491).

    Dagegen unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft weniger strengen Beschränkungen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 03.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 ; BFH-Urteile vom 06.03.2002 XI R 50/00, BStBl. II 2002, 453; XI R 81/00, BStBl. II 2002, 503).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99

    Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d. h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die zukunft wengier strengen Beschränkungen (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 >257 f.<, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 >86 f.<, und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 >79 f.<; s. auch BFH vom 6. März 2002 - XI R 50/00 -, BFH/NV 2002, S. 1066 ).
  • BFH, 26.10.2010 - I B 122/10

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Vertrauensschutz bei Verschmelzungsverträgen -

    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 eingeführten § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung (AO) auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31, BStBl II 2002, 453 und XI R 81/00, BFHE 198, 473, BStBl II 2002, 503).
  • BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02

    NZB: Nachzahlungszinsen

    Hinsichtlich der aufgeworfenen Problematik eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte München (Leitsatz in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1032) und Köln (in Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 843, mit Anm. Sauren, FR 2002, 845; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter XI B 133/01, in dem --anders als im Streitfall-- Feststellungen des Finanzgerichts zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen) sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nachweise BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31, BStBl II 2002, 453).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01

    Sonderausgaben: Gutachterkosten zur Feststellung eines Sachverhalts stellen keine

    Die unechte Rückwirkung ist hingegen bereits dann zulässig, wenn eine unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit anzustellende Abwägung zwischen dem Schutz des rechtserheblich betätigten Vertrauens des Bürgers in das Fortbestehen der geltenden Rechtsordnung und den mit der Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Belangen ergibt, dass letzteren der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH, Urteil vom 06. März 2002, IX R 50/00, BStBl II 2002, 453).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.2003 - 3 K 2970/00

    Die Bewertung von GmbH - Anteilen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft weniger strengen Beschränkungen (z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 >257f.<, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 >86f.<, und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 >79f.<; s. auch BFH vom 6. März 2002 - XI R 50/00 -, BFH/NV 2002, S.1066).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.09.2002 - 5 K 290/00

    Rechtzeitige Stellung des Bauantrags für Eigenheimzulage maßgeblich

    Bei der in diesen Fällen gebotenen grundrechtlichen Bewertung sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dabei ist abzuwägen zwischen den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen, insbesondere dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens, und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das gemeine Wohl (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1995 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206, 1584/91 und 2601/93, BVerfGE 92, 277, 325, 344; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314 , BStBl II 2001, 552; BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 50/00, BStBl II 2002, 453).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2003 - 2 K 1169/02

    Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Verfassungsverstoß

    Die unechte Rückwirkung ist hingegen bereits dann zulässig, wenn eine unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit anzustellende Abwägung zwischen dem Schutz des rechtserheblich betätigten Vertrauens des Bürgers in das Fortbestehen der geltenden Rechtsordnung und den mit der Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Belangen ergibt, dass letzteren der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH, Urteil vom 06. März 2002 , IX R 50/00, BStBl II 2002, 453 [BFH 06.03.2002 - XI R 50/00] ).
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