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   BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01   

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BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01 (https://dejure.org/2002,1210)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2002 - VI R 53/01 (https://dejure.org/2002,1210)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2002 - VI R 53/01 (https://dejure.org/2002,1210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Bezirksleiter - Einzelhandelskette - Filiale - Kraftfahrzeug - Fahrt zur Arbeitsstätte - Betriebliches Kraftfahrzeug - Dienstwagen - Garagenmiete

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; ; EStG § 21 Abs.; ; EStG § 21 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, LStR Abschn 31 Abs 7 Nr 4 S 5
    Einsatzwechseltätigkeit; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Garage; Mietersatz; PKW-Überlassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 329
  • BB 2002, 2370
  • BB 2002, 2482
  • BB 2002, 2483
  • DB 2002, 2630
  • BStBl II 2002, 878
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
    Eine Tätigkeit, die --wie hier-- durch einen häufigen Ortswechsel geprägt sei, stelle eine Art Reisetätigkeit dar, bei der die Annahme von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausscheide (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422).

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422, welches die Fahrten eines Glas- und Gebäudereinigers zur Reinigung von Telefonzellen zum Gegenstand habe.

    a) Arbeitsstätte i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 LStR 1993 für die Lohnzahlungszeiträume vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1995 ist --entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG-- der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (so BFH-Urteile in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422, und vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137, unter 2. a).

    Für die Annahme einer Arbeitsstätte reicht es allerdings nicht aus, wenn zahlreiche Tätigkeitsstätten im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden, sondern es ist auch eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in der Tätigkeit an diesen Orten erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422, 424, unter 2. b a.E. zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

    b) Vom Typus der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dagegen solche Fahrten nicht umfasst, die durch einen häufigen Ortswechsel geprägt im Rahmen einer Reisetätigkeit durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422).

    Die Tätigkeit der Bezirksleiter wurde nicht im Rahmen einer Art Reisetätigkeit durchgeführt, wie dies der BFH in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422 in Bezug auf einen als Glas- und Gebäudereiniger tätigen Arbeitnehmer angenommen hat.

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
    Insoweit verweist der Senat in Bezug auf die Fälle, in denen die Arbeitnehmer eine eigene Garage an die Klägerin vermietet haben, auf die Ausführungen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99 (unter II. 2.), die im Streitfall entsprechend gelten.

    Insoweit verweist der Senat auf die Gründe in dem Urteil VI R 145/99 (unter II. 2.).

    Anders als in der Sache VI R 145/99 handelt es sich hinsichtlich der Zahlungen der Klägerin an die Arbeitnehmer in diesen Fällen deshalb nicht um steuerfreien Auslagenersatz i.S. des § 3 Nr. 50 2.

    Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im Urteil VI R 145/99 (unter II. 3.), die im Streitfall entsprechend gelten.

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
    Zur Begründung trägt die Klägerin vor, bei den einzelnen Filialen, die der jeweilige Bezirksleiter aufgesucht habe, habe es sich nach Maßgabe der Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) nicht um regelmäßige Arbeitsstätten gehandelt.

    Maßgebend für die von Fahrten zwischen Wohnung und (fester) Arbeitsstätte abweichende Behandlung der Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen sei nach dem genannten BFH-Urteil in BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443 der Umstand, dass der Arbeitnehmer --wie bei Dienstreisen-- nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fahre und deshalb nicht die Möglichkeit habe, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen.

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
    a) Arbeitsstätte i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 LStR 1993 für die Lohnzahlungszeiträume vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1995 ist --entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG-- der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (so BFH-Urteile in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422, und vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137, unter 2. a).
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
    Es ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstätten haben kann und seine Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu diesen Arbeitsstätten und zurück der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
    Arbeitnehmer könnten neben dem Dienstverhältnis auch in andere Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber treten (Hinweis auf BFH-Urteile vom 19. Oktober 1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295; vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532).
  • BFH, 19.10.1982 - VIII R 97/79

    Darlehn - Arbeitgeber - Zinsen - Kapitalforderung - Sicherung des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
    Arbeitnehmer könnten neben dem Dienstverhältnis auch in andere Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber treten (Hinweis auf BFH-Urteile vom 19. Oktober 1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295; vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532).
  • FG Köln, 17.01.2001 - 11 K 795/99

    Regelmäßige Arbeitsstätte und Arbeitslohn bei Abgeltung von Nebenleistungen des

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01
    Die dagegen gerichtete Klage, die sich hinsichtlich der Garagenmieten nicht gegen die in den Lohnzahlungszeiträumen 1994 und 1995 erfolgten Zahlungen einschließlich der hierauf in 1997 entfallenden Nettolohnsteuer richtete, hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 747 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    c) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; in BFH/NV 2006, 53).

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (Senatsurteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Der Betriebssitz oder sonstige Stätten oder Einrichtungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, können nebeneinander bestehende regelmäßige Arbeitsstätten sein (BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878).
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