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   BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01   

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https://dejure.org/2002,1724
BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01 (https://dejure.org/2002,1724)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2002 - IV R 3/01 (https://dejure.org/2002,1724)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - IV R 3/01 (https://dejure.org/2002,1724)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 164 Abs. 3, 179 Abs. 3, 365 Abs. 3; EStG § 16; EStDV a.F. § 7 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gegenstand des Einspruchverfahrens bei Vorbehalt der Nachprüfung - Veräußerungsverlust durch entgeldlose Übertragung eines Gesellschaftsanteils - Freigebige Zuwendung - Veräußerungsverlust in Höhe des Buchwertes

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 3; ; AO 1977 § 179 Abs. 3; ; AO 1977 § 365 Abs. 3; ; EStG § 16; ; EStDV a.F. § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gegenstand einer Einspruchsentscheidung bei zwischenzeitlich geändertem Bescheid ? Aufhebung der unzutreffend ergangenen Einspruchsentscheidung aus formellen Gründen ? Veräußerungsverlust bei Anteilsübertragung ohne Entgelt an einen fremden Dritten ? Abgrenzung zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Beteiligung für 0 Euro veräußert - Verlust abzugsfähig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anteilsübertragung - Veräußerung oder Schenkung?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 60 Abs 3
    Beiladung; Gewinnverteilung; Veräußerungsverlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 482
  • NJW-RR 2003, 253
  • BB 2003, 90
  • DB 2003, 186
  • BStBl II 2003, 112
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01
    In diesem Sinne hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass sich das Entgelt auf einen symbolischen Betrag von 1 DM beläuft (Urteil vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 unter 2.).

    Ein Mitunternehmeranteil wird nur dann unentgeltlich im Sinne dieser Vorschrift übertragen, wenn der Übertragende dem Empfänger seinen Anteil schenkweise i.S. des § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überlassen will (BFH-Urteile in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 unter 2., und vom 10. März 1998 VIII R 76/96, BFHE 186, 50, BStBl II 1999, 269 unter II. 2. c cc).

    Nahe liegend ist vielmehr, dass er --ähnlich wie im Fall des Senatsurteils in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745-- seinen Anteil loswerden wollte, um die --echte oder vermeintliche-- Gefahr einer Inanspruchnahme seitens der Gesellschaftsgläubiger oder andere Nachteile aus der Fortführung der Beteiligung zu vermeiden.

    c) Dem Veräußerungsverlust des bisherigen Gesellschafters steht kein entsprechender Gewinn des Erwerbers gegenüber; dieser muss den Minderpreis vielmehr in einer Ergänzungsbilanz für Abstockungen auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft verwenden, damit sich für ihn in Zukunft die Aufwendungen bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend mindern (BFH-Urteile in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).

  • FG München, 07.12.1999 - 12 K 4737/99

    Treuhandverhältnis an Kommanditanteil: Einwendungen gegen die Höhe des

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01
    Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage (Az. 2 ... alt; 12 K 4737/99 neu) trug der Kläger vor, für ihn sei im Jahre 1983 statt des erklärten Verlustes in Höhe von 45 736 DM ein Verlust in Höhe von 129 493 DM festzustellen.

    Anschließend wurde das Klageverfahren 2 ... unter dem neuen Az. 12 K 4737/99 weitergeführt.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 704 abgedruckt.

    Dort heißt es, das Klageverfahren zum Az. des FG 12 K 4737/99, das mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossen worden sei, beziehe sich auf den als Kopie beigefügten Feststellungsbescheid vom 13. Juni 1985.

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01
    Ein Mitunternehmeranteil wird nur dann unentgeltlich im Sinne dieser Vorschrift übertragen, wenn der Übertragende dem Empfänger seinen Anteil schenkweise i.S. des § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überlassen will (BFH-Urteile in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 unter 2., und vom 10. März 1998 VIII R 76/96, BFHE 186, 50, BStBl II 1999, 269 unter II. 2. c cc).

    Zwar kommt eine Schenkung bei einem Gesellschaftsanteil regelmäßig nicht in Betracht, wenn dieser keinen Vermögenswert mehr verkörpert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 50, BStBl II 1999, 269 unter II. 2. c cc).

  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01
    Diese Unrichtigkeit hätte nicht durch einen Ergänzungsbescheid, sondern nur durch einen Änderungsbescheid behoben werden können (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785 unter 3.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 179 AO Tz. 22, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 36/93

    Kein Übernahmegewinn, sondern Annahme einer Einlage in Höhe der Differenz

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01
    c) Dem Veräußerungsverlust des bisherigen Gesellschafters steht kein entsprechender Gewinn des Erwerbers gegenüber; dieser muss den Minderpreis vielmehr in einer Ergänzungsbilanz für Abstockungen auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft verwenden, damit sich für ihn in Zukunft die Aufwendungen bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend mindern (BFH-Urteile in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).
  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01
    Bleibt der erzielte Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten hinter dem Buchwert des veräußerten Gesellschaftsanteils zurück, so entsteht ein Veräußerungsverlust (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 510; Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. C 92, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01
    c) Dem Veräußerungsverlust des bisherigen Gesellschafters steht kein entsprechender Gewinn des Erwerbers gegenüber; dieser muss den Minderpreis vielmehr in einer Ergänzungsbilanz für Abstockungen auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft verwenden, damit sich für ihn in Zukunft die Aufwendungen bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend mindern (BFH-Urteile in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).
  • FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09

    Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die

    Das gilt auch dann, wenn überhaupt kein Entgelt für den Anteil gezahlt wird (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ) oder, was keinen Unterschied macht, wenn sich das Entgelt lediglich auf einen symbolischen Betrag von 1 DM bzw. 1 EUR beläuft (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01 a.a.O. unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

    Ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust entsteht nur dann nicht, wenn der Gesellschaftsanteil unentgeltlich i.S. des § 6 Abs. 3 EStG (Vorgängervorschrift: § 7 EStDV a.F.) übertragen wird und deswegen die Buchwerte vom Erwerber fortzuführen sind (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ; vom 10.03.1998 VIII R 76/96, BStBl II 1999, 269 ; vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

    Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung des BFH zu verstehen, eine Schenkung komme bei einem Gesellschaftsanteil regelmäßig nicht in Betracht, wenn dieser keinen Vermögenswert mehr verkörpert (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

    Jedoch läge selbst dann keine Schenkung vor, wenn der Anteil entgegen den Vorstellungen des Klägers noch werthaltig gewesen sein sollte, da im Streitfall fest steht, dass der Übertragende, also der Kläger, nicht die Absicht hatte, den Empfänger zu bereichern (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

    Denn auch bei Annahme einer Versorgungsrente müsste im Streitfall gleichwohl ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG ermittelt werden, und zwar selbst dann, wenn die Rechtsauffassung des Klägervertreters zuträfe, der Kläger habe als einzige Leistung anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern die auf 15 Jahre begrenzte und von ihm als Versorgungsrente angesehene Rente erhalten: Wenn der Kläger keine weiteren Leistungen - weder von den verbleibenden Gesellschaftern noch von Dritten - erhalten hätte, müsste eben ggf. ein negativer Veräußerungsgewinn festgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

    In diesem Sinne hat der BFH im Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01 (BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112), welches einen Fall der Anteilsübertragung betraf, aus dem Fehlen einer entsprechenden Feststellung den Schluss auf eine negative Feststellung hinsichtlich eines Veräußerungsverlustes gezogen.
  • BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil -

    Bleibt der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten hinter dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen zurück, so entsteht ein Veräußerungsverlust (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, m.w.N.).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, m.w.N.).

    Vielmehr sind die Buchwerte der aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens --mit Ausnahme der nach dem Nominalwertprinzip zu bewertenden Wirtschaftsgüter-- in einer negativen Ergänzungsbilanz des Erwerbers entsprechend herabzusetzen, weil eine Bilanzierung über den tatsächlichen Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 7 EStG unzulässig ist; die Aufwendungen des Erwerbers mindern sich in Zukunft bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, und in BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 20/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Demgegenüber setzt eine unentgeltliche Übertragung voraus, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil vom 26.06.2002 - IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, unter 4.a).
  • FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14

    Entstehen eines Veräußerungsverlustes durch die Veräußerung von im Rahmen eines

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112).

    Steht fest, dass der Übertragende nicht die Absicht hatte, den Empfänger zu bereichern, handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung, wenn der Anteil entgegen den Vorstellungen des Übertragenden noch werthaltig gewesen sein sollte (BFH in BStBl II 2003, 112).

    Ist bei einer Übertragung eines Gesellschaftsanteils der Empfänger kein Angehöriger des Übertragenden oder eine ihm sonst nahestehende Person, hat der Übertragende keinerlei Veranlassung, dem Empfänger etwas unentgeltlich zukommen zu lassen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112).

    Die Tatsache eines fehlenden wirtschaftlichen oder sonst nachvollziehbaren Grundes für die Übertragung des GmbH-Anteils mit einem steuerlichen Wert von mehreren Millionen Euro ist somit bereits ein starkes Indiz dafür, dass der Schenkungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, um eine entgeltliche Übertragung zu verdecken, da es unter Fremden keinerlei Veranlassung gibt, dem Empfänger etwas unentgeltlich zukommen zu lassen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 281, m.w.N.; vom 14. September 1989 IV R 129-130/88, BFH/NV 1990, 750; vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446; vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

    Für den Fall, dass bei einer Mitunternehmerschaft lediglich ein laufender Gewinn (oder Verlust) festgestellt wird und der Bescheid mit diesem Inhalt in Bestandskraft erwächst, geht der erkennende Senat davon aus, dass damit (stillschweigend) auch festgestellt ist, dass im Rahmen der Mitunternehmerschaft nur ein laufender Gewinn und --als negative Feststellung-- nicht noch zusätzlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 281, unter 2.b bb der Entscheidungsgründe; vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 750, und in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    Bleibt der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten hinter dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen zurück, so entsteht ein Veräußerungsverlust (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002, IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002, IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

    Die Aufwendungen des Erwerbers mindern sich in Zukunft bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2002, IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 und vom 12. Dezember 1996, IV R 77/93, BStBl II, 1998, 180 ).

  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

    Ein Bescheid mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, tritt an die Stelle des noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 5/03

    Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender

    Es liegt nahe, dass dieser Preis nicht nur durch die angespannte Liquiditätslage der S-GmbH, sondern auch durch das Interesse der S-GmbH mitbestimmt wurde, die mit der Haftung nach Kapitalersatzrecht belastete Forderung loszuwerden (zu der vergleichbaren Rechtslage bei Veräußerung des Gesellschaftsanteils unter seinem Buchwert vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, m.w.N.; zur Haftung nach Kapitalersatzrecht nachfolgend unter 2.b).
  • FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14

    Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines

    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.9.1989 - IV R 129-130/88, BFH/NV 1990, 750; vom 11.5.1999 - IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446; vom 26.6.2002 - IV R 3/01, BStBl. II 2003, 112).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 9 K 5311/04

    Gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung 1998

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 24/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • FG Köln, 14.04.2021 - 3 K 1253/17

    Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

  • FG Hamburg, 14.03.2018 - 3 K 30/16

    Einkommensteuergesetz: Managementbeteiligung - Berücksichtigung eines Verlustes

  • FG München, 21.10.2003 - 6 K 1333/03

    Unterbliebener Eintrag zu § 15a EStG in Gewinnfeststellungsbescheid als negativer

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 23/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 21/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 22/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 99/02

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Ergänzungsbescheid

  • FG Niedersachsen, 12.07.2012 - 5 K 200/10

    Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft als nachträgliche

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 147/06

    Rechtsbehelfsbefugnis des ausgeschiedenen Personengesellschafters - Zurechnung

  • BFH, 20.12.2007 - I B 91/07

    Übergang eines Verlustvortrags bei Formwechsel einer LPG in KG und danach in eine

  • FG Sachsen, 14.10.2014 - 3 K 1566/10

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Veräußerungsgewinns einer

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