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   BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02   

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https://dejure.org/2003,1482
BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02 (https://dejure.org/2003,1482)
BFH, Entscheidung vom 08.01.2003 - VII R 7/02 (https://dejure.org/2003,1482)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 2003 - VII R 7/02 (https://dejure.org/2003,1482)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über Mineralöl enthaltenen Mineralölsteueranteilen bei Insolvenz des Zahlungsschuldners - Erfordernis der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs zum Erhalt des Vergütungsanspruchs - ...

  • Judicialis

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; GesO § 2 Abs. 4; ; GesO § 7 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MinöStV § 53 Abs 1 Nr 3
    Erstattung; Gerichtliche Verfolgung; Konkursverfahren; Vergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 475
  • BB 2003, 674
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Der Senat hat zum Konkursverfahren bereits entschieden, dass die bloße Anordnung der Sequestration in Verbindung mit dem Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Konkursrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO) der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und sogar der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im Wege standen (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, 1610; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 85).

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Konkursverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Konkurstabelle angemeldet werden (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609, 1610, sowie in BFH/NV 2003, 84, 85).

    Er ist vielmehr gehalten, zumindest durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§§ 688 ff. ZPO) die gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs einzuleiten, um im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung unverzüglich auf die weitere Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirken zu können (vgl. --zum Konkursrecht-- Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 84, 85).

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97 (BFHE 188, 199) bereits entschieden hat, bedeutet die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV regelmäßig, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z.B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO), und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO).

    Ist über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren oder das Verfahren der Gesamtvollstreckung eröffnet worden, so gehört zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs jedenfalls, falls eine Aussonderung auf Grund dinglicher Sicherheit nicht mehr in Betracht kommt, die Anmeldung des Anspruchs als Konkursforderung zur Konkurstabelle gemäß den §§ 138 ff. der Konkursordnung (KO) bzw. --bei der Gesamtvollstreckung-- die Anmeldung des Anspruchs beim Verwalter (§ 5 Nr. 3 der Gesamtvollstreckungsordnung --GesO--), damit jedenfalls die Chance erhalten bleibt, bei einer möglichen Verteilung der Masse anteilig berücksichtigt zu werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 199, 206).

    Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es bei den gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden erforderlichen Maßnahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (Senatsurteil in BFHE 188, 199, 206, sowie Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375).

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94

    Auswirkung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf eingeleitete, nicht

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Dem steht entgegen, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger ihre Wirksamkeit verlieren, wenn die Vollstreckung bis dahin noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 26. Januar 1995 IX ZR 99/94, BGHZ 128, 365, 368; Beschluss vom 6. April 2000 V ZB 56/99, BGHZ 144, 181, 183).

    Diese Bestimmung erstreckt --anders als § 14 KO für das Konkursverfahren-- das aus § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO folgende Verbot des Beginns und der Fortführung der Einzelzwangsvollstreckung auf die Zeit zwischen dem Eröffnungsantrag und der Verfahrenseröffnung (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 128, 365, 368).

  • BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Der Senat hat zum Konkursverfahren bereits entschieden, dass die bloße Anordnung der Sequestration in Verbindung mit dem Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Konkursrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO) der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und sogar der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im Wege standen (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, 1610; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 85).

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Konkursverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Konkurstabelle angemeldet werden (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609, 1610, sowie in BFH/NV 2003, 84, 85).

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Gleichwohl versteht es sich von selbst, dass die erforderliche gerichtliche Verfolgung des Anspruchs sich unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, 221; vom 8. Februar 1999 VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130).

    Hierzu hat der Senat entschieden, dass spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs in die Wege zu leiten ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 188, 217, 222, sowie vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304, 1305).

  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es bei den gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden erforderlichen Maßnahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (Senatsurteil in BFHE 188, 199, 206, sowie Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375).

    Allerdings kann ein Mineralölhändler nach Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht mehr verpflichtet sein, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus die Vollstreckung zu betreiben, wie dies sonst regelmäßig von ihm zu fordern ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 373, 375).

  • BGH, 14.10.1999 - IX ZR 142/98

    Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Darüber hinaus kann ein Gläubiger einen von ihm gestellten Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung wieder zurücknehmen, etwa weil er zwischenzeitlich Zahlungen oder andere Zugeständnisse von dem Schuldner erhalten hat (vgl. BGH-Urteil vom 14. Oktober 1999 IX ZR 142/98, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1999, 1977).
  • BGH, 14.05.1992 - VIII ZR 195/91

    Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Erst mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung wäre in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ein anhängiger Zivilrechtsstreit unterbrochen worden (vgl. BGH-Beschluss vom 14. Mai 1992 VIII ZR 195/91, Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift 1992, 282).
  • BFH, 21.05.2001 - VII B 53/00

    Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer; abgestuftes Mahnsystem

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Hierzu hat der Senat entschieden, dass spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs in die Wege zu leiten ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 188, 217, 222, sowie vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304, 1305).
  • BFH, 08.02.1999 - VII B 251/98

    Vergütungsanspruch wegen ausgefallener Mineralölsteuer; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
    Gleichwohl versteht es sich von selbst, dass die erforderliche gerichtliche Verfolgung des Anspruchs sich unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, 221; vom 8. Februar 1999 VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130).
  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 6/93

    Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung - Widersprüchliche

  • BGH, 06.04.2000 - V ZB 56/99

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99

    Mineralöllieferant - Zahlungsverzug des Abnehmers - Mahnung - Fristsetzung -

  • BGH, 13.07.1987 - II ZB 48/87

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch einstweilige Anordnungen des

  • BFH, 19.11.2007 - VII R 1/05

    Gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs zur Erlangung einer

    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) sei dies auch dann erforderlich, wenn ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gestellt worden sei.

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden (Senatsentscheidung in BFHE 200, 475, m.w.N.).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt es auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitätsbetrachtung expost bei den gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden Maßnahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (Senatsurteil in BFHE 200, 475, m.w.N.).

    Anwaltsgebühren müssen dabei nicht zwangsläufig anfallen, denn die Beantragung eines Mahnbescheids ist eine vergleichsweise einfache Routinetätigkeit, die in einem Handelsunternehmen, das ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisiertes Forderungsmanagement betreibt, von entsprechend geschultem Personal ohne anwaltliche Hilfe bewältigt werden kann (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, 480, und in BFH/NV 2006, 1159).

  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    Hieraus und auch aus den Senatsentscheidungen vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) lässt sich zwar keine starre Frist von zwei Monaten ableiten, die der Gläubiger verstreichen lassen könnte, ohne die gerichtliche Verfolgung einzuleiten, doch geht aus diesen Entscheidungen hervor, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung, die erst nach längerer Zeit als etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege geleitet wird, regelmäßig zu spät erfolgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609).

    d) Schließlich hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht entbehrlich ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84), oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Solange nicht einmal beim Schuldnerunternehmen selbst die Entscheidung über die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gefallen und in die Tat umgesetzt worden ist, wird der Mineralölhändler kaum in der Lage sein, andere Lösungen als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung, einen Verkauf des Unternehmens an einen zahlungskräftigen Übernehmer oder eine Überwindung der Krise durch Zugeständnisse der Hausbank und/oder anderer Gläubiger zuverlässig auszuschließen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 200, 475).

    a) Zur Frage, ob der Mineralölhandel eine zum maßgebenden Zeitpunkt objektiv nutzlose Aufwendung tätigen muss, nur um den Mineralölsteuervergütungsanspruch aufrecht zu erhalten, hat der Senat bereits entschieden, dass dem Mineralölhändler ohne weiteres zuzumuten ist, eine halbe Gerichtsgebühr in die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu investieren, wenn er damit seinen Vergütungsanspruch erhalten kann (Senatsurteil in BFHE 200, 475; allgemein zu den Kosten des Forderungseinzuges und ihrem Verhältnis zum Selbstbehalt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV vgl. das Senatsurteil in BFHE 188, 199).

  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 4 K 115/05

    Gerichtliche Verfolgung des Anspruchs bei wirksam beantragtem Mahnbescheid

    Der Begriff "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02).

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02).

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom 5.11.2003, IV 208/03).

    Die gerichtliche Verfolgung ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8.1.2003 ( VII R 7/02) spätestens zwei Monaten nach der Belieferung des Schuldners "in die Wege zu leiten".

    Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitäts- oder Erfolgsbetrachtung ex-post kommt es nämlich bei den gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden erforderlichen Maßnahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02,).

  • FG Hamburg, 17.08.2007 - 4 K 109/06

    Mineralölsteuer-Verordnung: Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen

    Der Begriff "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02).

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02; Beschluss vom 5.3.2007, VII B 189/06).

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom 5.11.2003, IV 208/03).

    Die gerichtliche Verfolgung ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8.1.2003 ( VII R 7/02) spätestens zwei Monaten nach der Belieferung des Schuldners "in die Wege zu leiten".

    Auf die Erfolgsaussichten eines Mahnbescheidsantrags zu diesem Zeitpunkt kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02).

  • FG Hamburg, 11.03.2005 - IV 153/04

    Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

    Der Begriff "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil v. 8.1.2003, VII R 7/02, juris).

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (Urteil v. 8.1.2003, VII R 7/02, juris).

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil v. 8.1.2003, VII R 7/02, juris; FG Hamburg, Urteil v. 5.11.2003, IV 208/03).

    Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8.1.2003 ( VII R 7/02, juris) die gerichtliche Verfolgung spätestens zwei Monaten nach der Belieferung des Schuldners "in die Wege zu leiten" ist.

    Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitäts- oder Erfolgsbetrachtung ex-post kommt es nämlich bei den gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden erforderlichen Maßnahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (BFH, Urteil v. 8.1.2003, VII R 7/02, juris).

  • FG Hamburg, 05.01.2005 - IV 433/02

    Mineralölsteuerverordnung: Vergütungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 MinöStV

    Der Begriff "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil v. 8.1.2003, VII R 7/02, juris).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr dahin präzisiert, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners einzuleiten ist (Urteil v. 8.1.2003, VII R 7/02, juris).

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil v. 8.1.2003, VII R 7/02, juris; FG Hamburg, Urteil v. 5.11.2003, IV 208/03).

    In seinem Urteil vom 8.1.2003 ( VII R 7/02, juris) hat der BFH - wie dargelegt - ausgeführt, dass nur entscheidend ist, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs spätestens zwei Monaten nach der Belieferung in die Wege geleitet wird und es nicht darauf ankommt, dass der typische Weg (letzte Mahnung unter Fristsetzung) eingeschlagen wird.

    Wenn der BFH in seinem Urteil vom 8.1.2003 ( VII R 7/02, juris) sogar einen gänzlichen Verzicht auf "diese Präliminarien" für unschädlich hält, kann der Anspruch - erst recht - nicht daran scheitern, dass sich einer Mahnung mit der Androhung gerichtlicher Schritte eine weitere Mahnung entsprechenden Inhalts angeschlossen hat.

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Im Anschluss daran habe der BFH mit Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10 (BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190) entschieden, dass Umsatzsteuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren seien, der auf die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475, BFH/NV 2003, 575) folge.
  • FG Hamburg, 27.01.2014 - 4 K 98/13

    Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

    Der Begriff "rechtzeitig" in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02).

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; Beschluss vom 05.03.2007, VII B 189/06).

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom 05.11.2003, IV 208/03).

    Die gerichtliche Verfolgung ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.01.2003 (VII R 7/02) spätestens zwei Monaten nach der Belieferung des Schuldners "in die Wege zu leiten".

  • FG Hamburg, 17.06.2014 - 4 K 98/13

    Entlastung von der Energiesteuer für Dieselkraftstoff, wegen Zahlungsausfall beim

    Der Begriff "rechtzeitig" in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02).

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; Beschluss vom 05.03.2007, VII B 189/06).

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom 05.11.2003, IV 208/03).

    Die gerichtliche Verfolgung ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.01.2003 ( VII R 7/02) spätestens zwei Monaten nach der Belieferung des Schuldners "in die Wege zu leiten".

  • BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06

    Zum Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2001, 1609, und in BFHE 200, 475, m.w.N.).

    Anwaltsgebühren müssen dabei nicht zwangsläufig anfallen, denn die Beantragung eines Mahnbescheides ist eine vergleichsweise einfache Routinetätigkeit, die in einem Handelsunternehmen, das ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisiertes Forderungsmanagement betreibt, von entsprechend geschultem Personal ohne anwaltliche Hilfe bewältigt werden kann (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, 480, und in BFH/NV 2006, 1159).

  • BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10

    Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der

  • FG Hamburg, 05.11.2003 - IV 208/03

    MinöStV: Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 271/01

    MinöStV: Gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs durch Erlass eines

  • FG Hamburg, 29.11.2004 - IV 309/02

    Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des

  • FG Hamburg, 24.06.2010 - 4 K 275/09

    Mineralölsteuer: Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs gemäß § 53 Abs. 1

  • FG Hamburg, 05.05.2004 - IV 376/01

    Gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 68/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 134/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 104/13

    Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 13.02.2007 - 4 K 184/06

    Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

  • BFH, 05.03.2007 - VII B 189/06

    MinÖSt: Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV

  • FG Hamburg, 13.06.2006 - 4 K 92/05

    Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 297/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

  • FG Hamburg, 27.04.2005 - IV 246/03

    Vergütung von beim Warenempfänger ausgefallener Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 10.03.2006 - IV 14/05

    Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher

  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

  • BFH, 14.01.2015 - VII B 61/14

    Zumutbarkeit einer Grundstücksversteigerung zum Erhalt des Entlastungsanspruchs

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 327/03

    Mineralölsteuer: Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer - gerichtliche

  • BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03

    MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2018 - 11 K 371/17

    Rückerstattung von Energiesteuer nach § 60 EnergieStG für im Rahmen eines

  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 273/99

    Mineralölsteuererstattung

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - 11 K 732/11

    Anforderungen an das Forderungsmanagement eines Mineralölhändlers zur Erlangung

  • FG Hamburg, 06.02.2009 - 4 K 213/08

    Zur Verfolgung eines Anspruchs

  • FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 217/08

    Zur Verfolgung eines Anspruchs

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