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   BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01   

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https://dejure.org/2002,935
BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01 (https://dejure.org/2002,935)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2002 - VII R 41/01 (https://dejure.org/2002,935)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2002 - VII R 41/01 (https://dejure.org/2002,935)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 34 Abs. 1 und 3, § 69, § 191; UStG § 4 Nr. 9 a, § 9, § 15a; KO § 4 Abs. 2, §§ 47, 60

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO 1977 § 34 Abs. 1 und 3, § 69, § 191; UStG § 4 Nr. 9 a, § 9, § 15a; KO § 4 Abs. 2, §§ 47, 60
    Insolvenzverwalter darf nicht zur Umsatzsteuer optieren, ohne Mittel für Steuerzahlung zu haben

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 34 Abs. 1 und 3, § 69, § 191; UStG § 4 Nr. 9 a, § 9, § 15a; KO § 4 Abs. 2, §§ 47, 60

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Verletzung von steuerlichen Pflichten durch einen Konkursverwalter - Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei einer freihändigen Grundstücksveräußerung - Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden - Haftungsbeschränkung nach dem ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 34 Abs. 1; ; AO 1977 § 34 Abs. 3; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 191; ; UStG § 4 Nr. 9 a; ; UStG § 9; ; UStG § 15a; ; KO § 4 Abs. 2; ; KO § 47; ; KO § 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Konkursverwalters bei Umsatzsteuer-Option

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 69, AO 1977 § 34, UStG § 9
    Konkursverwalter; Option; Pflichtverletzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 482
  • ZIP 2003, 582
  • NZI 2003, 276
  • BB 2003, 718
  • BStBl 2003, 337
  • BStBl II 2003, 337
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. BFH-Urteile vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m.w.N.; vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526), läuft die Haftung nach § 69 AO 1977 auf einen Schadensersatzanspruch hinaus.

    Stehen daher ausreichende Zahlungsmittel zur Begleichung aller Schulden nicht zur Verfügung, beschränkt sich die Haftung nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der anteiligen Tilgung (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678) auf den Betrag, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger auf den Steuergläubiger entfallen wäre.

  • BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80

    Haftung für von einer GmbH geschuldete Umsatzsteuervorauszahlungen - Grob

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Der erkennende Senat hat infolge dessen eine Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH bejaht, weil dieser zu einem Zeitpunkt, in dem er wusste, dass der GmbH keine Zahlungsmittel mehr zur Verfügung stehen und auch zukünftig nicht mehr zufließen werden, ein Umsatzsteuer auslösendes Verkaufsgeschäft durchgeführt hatte, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die GmbH über das durch dieses Geschäft erzielte Entgelt verfügen kann, um damit die durch das Geschäft entstehende Umsatzsteuer begleichen zu können (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2).

    Er bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei (Senatsurteil in BFH/NV 1987, 2).

  • BFH, 23.02.1995 - V R 113/93

    Missbräuchliche Gestaltung eines Grundstückserwerbs in der Person des Erwerbers

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Die Rechtfertigung zum Vorsteuerabzug auf der Erwerberseite ist indes immer dann gegeben, wenn der Erwerber des Grundstücks den Kaufpreis in voller Höhe bezahlt (BFH-Urteil vom 23. Februar 1995 V R 113/93, BFH/NV 1995, 1029, m.w.N.).

    Der Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung ist nach gefestigter Rechtsprechung des BFH nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, weil der leistende Unternehmer illiquide ist und deshalb die durch seinen Verzicht entstehende Umsatzsteuer schuldig bleibt (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 1029).

  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977 ist jedoch nur eine Gestaltung, welche der Veräußerer --nur auf ihn kommt es insofern an (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 29/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387)-- gebraucht, obwohl sie der vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung für typisch gehaltenen Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht entspricht, ohne dass für sie beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866).

    Da der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG dem Erwerber den Vorsteuerabzug ermöglichen soll (BFH-Urteil in BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866), ist die Option für die Steuerpflicht in der Person des Veräußerers dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Vorsteuerabzug des Erwerbers gerechtfertigt ist (BFH-Urteil vom 29. April 1993 V R 93/89, BFH/NV 1994, 510).

  • BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96

    Geschäftsführerhaftung bei Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Ein Konkursverwalter verletzt jedoch seine steuerlichen Pflichten, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit einem Grundpfandgläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung freihändig verkauft und den Kaufpreisanspruch an den Grundpfandgläubiger abtritt, obwohl er weiß, dass Mittel zur Tilgung der Steuerschuld nicht zur Verfügung stehen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324).

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 51/96 (BFH/NV 1997, 324) eine Verletzung steuerlicher Pflichten des Liquidators einer GmbH darin gesehen hat, dass dieser --ohne dass dies rechtlich geboten gewesen wäre-- für den nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreiten Umsatz aus einer Zwangsversteigerung (nachträglich) zur Umsatzsteuer optiert (vgl. jetzt § 9 Abs. 3 UStG) und damit eine Umsatzsteuerschuld zur Entstehung gebracht hat, welche die GmbH --wie ihm von vornherein bewusst war-- nicht begleichen konnte, beruht diese Entscheidung auf Besonderheiten des dortigen Streitfalls.

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Für diese Begrenzung der Haftung aus dem Schadensersatzcharakter war die Auffassung maßgebend, dass die Geltendmachung eines weiter gehenden Haftungsanspruchs zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern und zu einer mit Sinn und Zweck der Haftungsvorschriften nicht zu vereinbarenden zusätzlichen Sanktion gegenüber dem Haftungsschuldner führen würde (Senatsurteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).
  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. BFH-Urteile vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m.w.N.; vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526), läuft die Haftung nach § 69 AO 1977 auf einen Schadensersatzanspruch hinaus.
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Soweit das FG unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung des Senats eine Haftung des Klägers für die Umsatzsteuer bejaht, wird es des Weiteren zu beachten haben, dass eine Haftung des Klägers für die entstandenen Säumniszuschläge allenfalls in Höhe der Hälfte der gemäß § 240 AO 1977 verwirkten Säumniszuschläge in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.1995 - VII R 53/95

    Haftung des Konkursverwalters für Umsatzsteuerschuld des Gemeinschuldners -

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Die Haftung erstreckt sich danach auf den Betrag, der bei pflichtgemäßer Einziehung der Umsatzsteuer zur Konkursmasse entrichtet worden wäre und nach Maßgabe der konkursrechtlichen Vorschriften an das FA abzuführen gewesen wäre (Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 VII R 53/95, BFH/NV 1996, 522).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 57/79

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut; Umsatzsteuer aus

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01
    Durch die freihändige Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger an U ist die Umsatzsteuer für diesen Umsatz gemäß § 58 Nr. 2 KO zu Lasten der Konkursmasse entstanden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741).
  • BGH, 07.05.1987 - IX ZR 198/85

    Verwendung der Mehrwertsteuer bei Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden

  • BFH, 26.11.1987 - V R 29/83

    1. Zum Problem des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im

  • BFH, 21.03.2002 - V R 62/01

    Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren

  • BGH, 10.03.1967 - V ZR 72/64

    Voraussetzung der Ersatzabsonderung

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75

    Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen

  • BFH, 29.04.1993 - V R 93/89

    Grunderwerbsteuerbarkeit der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

  • FG Münster, 03.05.2000 - 5 K 2907/99

    Haftung des Konkursverwalters bei Option zur Umsatzsteuer in Kenntnis der

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

  • FG Köln, 12.05.2006 - 14 K 4247/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Verletzung

    Eine Verletzung der Mittelverwaltungspflicht werde nur dann bejaht, wenn sich der gesetzliche Vertreter durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder etwa durch Entnahme liquider Mittel außerstande setze, die Steuerschulden zu tilgen (Hinweis auf BFH in Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 776; in BFH/NV 1997, 728; in BStBl II 2003, 337).

    Der BFH führe in aller Deutlichkeit aus, dass der Geschäftsführer in seiner unternehmerischen Disposition auch in Krisenzeiten frei bleibe und nicht verpflichtet sei, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden können (Hinweis auf BFH in BStBl II 2003, 337).

    Der vollen Haftung wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht stünden die Urteile des BFH vom 25.4.1995 (in BFH/NV 1996, 97), vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) nicht entgegen.

    Die Entscheidungen des BFH zur Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers hätten im Übrigen nur Fälle betroffen, in denen das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337), der Konkurs mangels Masse abgelehnt worden (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249), es um die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97) gegangen sei, so dass für den BFH keine Veranlassung bestanden habe, sich näher mit der Rechtsprechung des BGH zu befassen.

    Die Urteile vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) seien daher unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erfüllung der Insolvenzantragspflichten zu sehen.

    Soweit dem gesetzlichen Vertreter steuerliche Pflichten bereits vor der Fälligkeit der Steuer obliegen, beziehen sich diese indes auf die zukünftige Erfüllung der Ansprüche des Fiskus, nicht auf die Begründung solcher Ansprüche (BFH-Urteile vom 28.11.2002 VII R 41/01, BStBl II 2003, 337;vom 16.12.2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249).

    Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass ebenso wie der Geschäftsführer in Zeiten der Krise unbeschadet gesellschafts- und/oder insolvenzrechtlicher Regelungen, deren Verletzung eine steuerliche Haftung nicht begründen können, nicht verpflichtet ist, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann, es auch dem Vermögensverwalter grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in den Grenzen der gesetzlichen Regelungen steuerliche Gestaltungsrechte wie eine Option nach § 9 UStG auszuüben (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337).

    Die Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht kann aber eine Haftung nach §§ 34, 69 AO nicht begründen, noch kann sie deren Umfang in irgendeiner Weise beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337).

    Selbst in den beiden oben genannten Entscheidungen (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 337 und in BStBl II 2005, 249), in denen der BFH eine haftungsrelevante Pflichtverletzung darin gesehen hat, dass der Konkursverwalter bzw. der Liquidator den der Umsatzsteuer entsprechenden Teil des Kaufpreises nicht der Masse hat zukommen lassen, führte dies nicht zu einer uneingeschränkten Haftung, vielmehr war die Haftung - entsprechend dem Grundsatz der anteiligen Tilgung - auf die Konkursquote beschränkt.

  • FG Köln, 28.04.2006 - 14 K 2789/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Fehlende

    Der vollen Haftung wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht stünden die Urteile des BFH vom 25.04.1995 (in BFH/NV 1996, 97), vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) nicht entgegen.

    Die Entscheidungen des BFH zur Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers hätten Fälle betroffen, in denen das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen sei (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337), der Konkurs mangels Masse abgelehnt worden sei (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249) oder es um die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97) gegangen sei, so dass für den BFH keine Veranlassung bestanden habe, sich näher mit der Rechtsprechung des BGH zu befassen.

    Soweit dem gesetzlichen Vertreter steuerliche Pflichten bereits vor der Fälligkeit der Steuer obliegen, beziehen sich diese indes auf die zukünftige Erfüllung der Ansprüche des Fiskus, nicht auf die Begründung solcher Ansprüche (BFH-Urteile vom 28.11.2002 VII R 41/01, BStBl II 2003, 337;vom 16.12.2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249).

    Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass ebenso wie der Geschäftsführer in Zeiten der Krise unbeschadet gesellschafts- und/oder insolvenzrechtlicher Regelungen, deren Verletzung eine steuerliche Haftung nicht begründen können, nicht verpflichtet ist, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann, es auch dem Vermögensverwalter grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in den Grenzen der gesetzlichen Regelungen steuerliche Gestaltungsrechte wie eine Option nach § 9 UStG auszuüben (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337).

    Die Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht kann aber eine Haftung nach §§ 34, 69 AO nicht begründen, noch kann sie deren Umfang in irgendeiner Weise beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337).

    Selbst in den beiden oben genannten Entscheidungen (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 337 und in BStBl II 2005, 249), in denen der BFH eine haftungsrelevante Pflichtverletzung darin gesehen hat, dass der Konkursverwalter bzw. der Liquidator den der Umsatzsteuer entsprechenden Teil des Kaufpreises nicht der Masse hat zukommen lassen, führte dies nicht zu einer uneingeschränkten Haftung, vielmehr war die Haftung - entsprechend dem Grundsatz der anteiligen Tilgung - auf die Konkursquote beschränkt.

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00

    Haftung eines Liquidators bei Umsatzsteueroption

    Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01 (BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337) erkannt hat, ist diese Rechtsprechung in dem hier gegebenen Fall, dass der gesetzliche Vertreter einer GmbH bei einem Grundstücksgeschäft zur Umsatzsteuer optiert, mit folgenden Maßgaben anwendbar:.

    Allerdings steht die Option nach § 9 UStG, wie der Senat ebenfalls in dem Urteil in BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337 ausgeführt hat, wie jede steuerliche Gestaltung unter dem Vorbehalt des § 42 AO 1977.

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 2, unter 2.a, Rz 20; in BFH/NV 1997, 324, Rz 23; vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337, unter II.2.b, Rz 15; vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BFHE 204, 391, BStBl II 2005, 249, unter II.3.a, Rz 14).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02

    Berechnung des Meistgebots

    Aus diesen Gründen widersprechen die beiläufigen Ausführungen des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung v. 28. November 2002 (ZIP 2003, 582, 585, 586), mit denen er die allgemeine Zielrichtung des Abzugsverfahrens bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken erläutert, nicht der hier eingenommenen Rechtsauffassung.
  • BFH, 07.09.2007 - VII B 180/06

    Haftung des Geschäftsführers: Umsätze in der Krise der GmbH

    Abgesehen davon hat sich das FA auch nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass das FG in --zutreffender-- Anwendung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337) darauf abgestellt hat, dass der Geschäftsführer auch in Zeiten der Krise steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann.

    a) Das FG hat unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung in BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337 eine Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht verneint.

    c) Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen des FA zu den wirtschaftlichen Auswirkungen verspäteter Konkursanmeldungen keine Veranlassung sieht, von den grundsätzlichen Ausführungen in seiner Entscheidung in BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337 abzuweichen bzw. diese zu modifizieren.

  • BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06

    GmbH-Geschäftsführer; Haftung für LSt

    Abgesehen davon hat sich das FA auch nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass das FG in --zutreffender-- Anwendung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337) darauf abgestellt hat, dass der Geschäftsführer auch in Zeiten der Krise steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann.

    a) Das FG hat unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung in BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337 eine Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht verneint.

    d) Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen des FA zu den wirtschaftlichen Auswirkungen verspäteter Insolvenzanmeldungen keine Veranlassung sieht, von den grundsätzlichen Ausführungen in seiner Entscheidung in BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337 abzuweichen bzw. diese zu modifizieren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2019 - 14 B 1443/19

    Pflichtverletzung in Form der Nichtzahlung fällig gewordener Steuerforderungen

    vgl. BFH, Urteil vom 28.11.2002 - VII R 41/01 -, juris, Rn. 15; Rüsken in, Klein: AO, 14. Aufl., § 69, Rn. 57 f; Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2019), § 69 AO, Rn. 14a.

    Zur Mittelvorsorgepflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 - 8 C 13.87 -, juris, Rn. 20 f.; BFH, Urteil vom 20.5.2014 - VII R 12/12 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 28.11.2002 - VII R 41/01 -, juris, Rn. 15 = BFHE 200, 482 (485); OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2017 - 14 A 1009/15 -, NRWE, Rn. 20 ff. = juris, Rn. 20 ff; Beschluss vom 27.7.2016 - 14 A1007/16 -, NRWE, Rn. 7 f. = juris, Rn. 6 f.; Beschluss vom 25.11.2015 - 14 A 2279/15 -, NRWE, Rn. 7 f. = juris, Rn. 6 f.; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 92.

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 47/20

    Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer

    Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. Senatsurteil vom 28.11.2002 - VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 29.08.2018 - XI R 57/17, Rz 46).

    Er bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei (Senatsurteil vom 28.11.2002 - VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337, Rz 15; vgl. auch Senatsbeschluss vom 07.09.2007 - VII B 180/06, BFH/NV 2008, 16).

  • BFH, 29.11.2006 - I R 103/05

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    Ein solches Vorgehen kann die Annahme einer Pflichtverletzung (BFH-Urteile vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, 485, BStBl II 2003, 337, 338; vom 11. März 2004 VII R 19/02, BFHE 205, 335, 340, BStBl II 2004, 967, 969; Rüsken in Klein, a.a.O., § 69 Rz 55, m.w.N.) und, wenn es schuldhaft erfolgt, eine Haftung nach § 69 Satz 1 AO 1977 begründen.
  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2879/10

    Grundsatz "anteiliger Tilgung" im Rahmen des § 69 AO

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 42/01

    USt-Option - Konkursverwalter

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 61/04

    Haftung; Mitverschulden des FA

  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2880/10

    Grundsatz anteiliger Tilgung bei GF-Haftung

  • FG München, 29.05.2020 - 8 K 2529/19

    Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

  • BFH, 11.08.2005 - VII B 312/04

    Haftungsbescheid; Mitverschulden des FA

  • FG Münster, 29.08.2019 - 5 K 4028/16

    Verfahrensrecht - Zur Haftungsinanspruchnahme eines Kontobevollmächtigten als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 9 A 1565/09

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids auf Zahlung von Baugebühren für die

  • FG München, 23.07.2020 - 14 K 1208/17

    Festsetzung von Biersteuer

  • FG Thüringen, 01.09.2011 - 1 K 355/10

    Insolvenz einer GmbH: Keine Durchsetzung einer Steuererklärungsabgabepflicht mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2015 - 14 B 393/15

    Eintritt des Insolvenzfalls bei Fälligkeit der nach Abgabe einer rechtzeitigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2015 - 14 A 2279/15

    Haftung des Betreibers von Geldspielgeräten für die Vergnügungssteuerschulden;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - 14 A 2071/14

    Steuerauslösende Tätigkeiten des Geschäftsführers ab Insolvenzreife des

  • FG Düsseldorf, 31.01.2022 - 11 K 2812/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - 14 A 3402/19

    Haftungsrechtliche Bedeutung des Jahresabschlusses einer steuerschuldenden GmbH;

  • FG Münster, 08.03.2007 - 5 K 1992/03

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen über den Erwerb einer Gewerbeeinheit und einer

  • FG München, 24.04.2008 - 14 K 2232/06

    Unternehmereigenschaft einer Holding - Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen

  • FG Münster, 15.06.2007 - 5 K 1992/03

    Gestaltungsmissbrauch bei Grundstückserwerb

  • FG München, 25.10.2012 - 14 K 2037/10

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

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