Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung mehrerer Grundstücke an nur einen Erwerber - Nachhaltige Tätigkeit - Überschreiten der Grenzen der privaten Vermögensverwaltung - Zahlreiche Einzelaktivitäten nach dem Zeitpunkt des Veräußerungsentschlusses als nachhaltige Tätigkeit - Baupläne für ein Einkaufszentrum als Gegenstand des Kaufvertrags

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 1 und 2
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines geplanten Einkaufszentrums

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2 S 1
    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Gewerbebetrieb; Grundstückshandel; Nachhaltigkeit; Verkaufsabsicht

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 201, 180
  • NZM 2003, 525
  • BB 2003, 2726
  • DB 2003, 700
  • BStBl II 2003, 24
  • BStBl II 2003, 294



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Wird zitiert von ... (103)  

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze

    Diese Grenze stellt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit keine Mindestgrenze dar (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.; BFH-Urteile vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291, und vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    Darüber hinaus kann eine Nachhaltigkeit zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    cc) Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass es für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels der Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze nicht bedarf, wenn aufgrund anderer Umstände das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht zweifelsfrei feststeht (BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3. b der Gründe).

    In demselben Sinne beschreibt das BFH-Urteil vom 7. April 1981 VIII R 132/78 (juris-Nr. STRE815019160) die unternehmerische Parzellierung von Grundstücken wie folgt: "Ähnlich der Herstellung oder Bearbeitung von Waren in einem Produktionsbetrieb wird durch die Erschließungsmaßnahmen Grund und Boden umgestaltet, um ihn in der gewandelten Qualität an den Markt zu bringen und dort auch den durch die Erschließung geschaffenen Mehrwert zu realisieren." Nach dem Urteil des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88 (BFH/NV 1991, 317, m.w.N. der Rechtsprechung; zustimmend BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 65/03, juris-Nr. STRE200451083) kann die Verwertung von Grundstücken zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, wenn sich der Eigentümer nicht auf die Parzellierung und den (Weiter-)Verkauf von Flächen beschränkt, sondern das Gelände vor der Veräußerung als Bauland erschließt oder an der Erschließung aktiv mitwirkt, auch wenn er auf die Erstellung eines Bebauungsplanes keinen Einfluss genommen hat, und "im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf zusätzliche Aktivitäten zur Wertsteigerung der Grundstücke entfaltet" (vgl. auch zur Mitwirkung an der Erschließung BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, m.w.N. der Rechtsprechung).

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04  

    Steuerrecht - Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel

    Der "Drei-Objekt-Grenze" bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 unter II.3.a; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 unter 3.b).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie vorgenommen wurden, nachdem der Entschluss zur Veräußerung gefasst worden war (BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    In dem Fall, der der Entscheidung des BFH in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zugrunde lag, hatte der Steuerpflichtige in einem Zeitraum von etwa drei Jahren zahlreiche Handlungen vorgenommen, die auf die bestmögliche Veräußerung des Grundstücks abzielten.

    cc) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann aber auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwendigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein.

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03  

    Steuerrecht - Reihenhäuser sind jeweils einzelne Objekte!

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein "nachhaltiges" Tätigwerden und damit die Gewerblichkeit zwingend zu verneinen ist, wenn - einmalig - mehrere Parzellen in einem einzigen Vertrag veräußert werden, ohne dass eine Wiederholungsabsicht feststellbar wäre (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Dieses Tatbestandsmerkmal wurde verneint bei der Veräußerung von mehreren Eigentumswohnungen durch lediglich einen Vertrag (BFH-Urteil vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20), es sei denn, der Veräußerer hat sich zuvor erfolglos um Einzelverkäufe bemüht (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 - "Nachhaltigkeit" bei nur einem Verkaufsgeschäft).

    Denn auch dann liegt ein auf Wiederholung angelegter Veräußerungsentschluss vor (BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    Sie stellt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit keine Mindestgrenze dar (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.; BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

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