Rechtsprechung
   BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b; FGO i. d. F. des 2. FGOÄndG § 68 Satz 1

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b; FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG § 68 Satz 1

  • IWW
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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Häusliches Arbeitszimmer1. Mittelpunkt der beruflichen Betätigung - Bedeutung einer Außendiensttätigkeit - Ärztin als Gutachterin über Einstufung der Pflegebedürftigkeit

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b; FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG § 68 Satz 1

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG § 68 Satz 1
    Mittelpunkt einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur vollständig abziehbar, wenn es den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet

  • Betriebs-Berater

    Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur vollständig abziehbar, wenn es den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Gutachten schreiben ist kein Mittelpunkt

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Gutachten für den MDK: Häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b
    Arbeitszimmer; Selbständige Arbeit

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 201, 269
  • NJW 2003, 2560 (Ls.)
  • NZM 2003, 567
  • BB 2003, 1053
  • BB 2003, 1100
  • DB 2003, 1089
  • BStBl II 2004, 43



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Wird zitiert von ... (112)  

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07  

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Damit liegt dem FG-Urteil hinsichtlich des Streitjahres 2006 ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (siehe dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02  

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu das Senatsurteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BFH/NV 2003, 859).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 201, 269, BFH/NV 2003, 859).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05  

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (seit den BFH-Urteilen in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344, und vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der --wie hier-- zur häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen gehört (vgl. für Kellerräume in einem Einfamilienhaus BFH-Urteile in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFH/NV 2004, 1387), nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt.

    Wie das FG zu Recht erkannt hat, ist das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich einer beruflichen Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- nachgeht, dann Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind; maßgeblich ist daher der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Betätigung (seit den BFH-Urteilen vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59, und in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteil in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18).

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