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   BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01   

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https://dejure.org/2003,2197
BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01 (https://dejure.org/2003,2197)
BFH, Entscheidung vom 13.02.2003 - IV R 12/01 (https://dejure.org/2003,2197)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - IV R 12/01 (https://dejure.org/2003,2197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1; EStG a. F. (EStG 1987 bis 1998) § 52 Abs. 15 Satz 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, EStG a.F. (EStG 1987 bis 1998) § 52 Abs. 15 Satz 2

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, EStG a.F. (EStG 1987 bis 1998) § 52 Abs. 15 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1; ; EStG a.F. (EStG 1987 bis 1998) § 52 Abs. 15 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhaltungsaufwendungen/Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ? Abzug von Aufwendungen für die Erneuerung einer Heizung in der selbst genutzten Wohnung als Betriebsausgabe ? Erneuerung vor Ablauf der Nutzungswertbesteuerung und Zahlung nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung ? Fortbestand der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen als Betriebsausgaben bei Wegfall einer Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft; Betriebliche Veranlassung von Erneuerungsmaßnahmen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 4 Abs 3
    Land- und Forstwirtschaft; Nutzungswertbesteuerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 491
  • BB 2003, 1110
  • DB 2003, 1095
  • BStBl 2003, 837
  • BStBl II 2003, 837
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.02.2001 - IX R 49/98

    Vermietung - Reparaturen vor Beginn der Selbstnutzung durchführen

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
    Danach sind alle vor dem Stichtag getroffenen Maßnahmen im Interesse der Klarheit und Eindeutigkeit, aber auch aus Gründen der Steuervereinfachung betrieblich veranlasst; andererseits ist es dem Steuerpflichtigen verwehrt, für Erhaltungsmaßnahmen erst nach dem Stichtag eine betriebliche Veranlassung --etwa unter Hinweis auf einen Reparaturstau-- geltend zu machen (im Ergebnis gl.A. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, und vom 20. Februar 2001 IX R 49/98, BFH/NV 2001, 1022).
  • BFH, 14.03.1985 - IV R 2/83

    Bemessung des Nutzungswerts einer eigengenutzten Wohnung

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
    Für die land- und forstwirtschaftliche Gewinnermittlung folgt daraus, dass die Wohnung des Land- und Forstwirts bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung notwendiges Betriebsvermögen ist und dem Ansatz fiktiver Mieteinnahmen alle wohnungsbedingten Aufwendungen als Betriebsausgaben gegenüberzustellen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 14. März 1985 IV R 2/83, BFH/NV 1985, 37, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96

    Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
    Danach sind alle vor dem Stichtag getroffenen Maßnahmen im Interesse der Klarheit und Eindeutigkeit, aber auch aus Gründen der Steuervereinfachung betrieblich veranlasst; andererseits ist es dem Steuerpflichtigen verwehrt, für Erhaltungsmaßnahmen erst nach dem Stichtag eine betriebliche Veranlassung --etwa unter Hinweis auf einen Reparaturstau-- geltend zu machen (im Ergebnis gl.A. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, und vom 20. Februar 2001 IX R 49/98, BFH/NV 2001, 1022).
  • BFH, 21.06.1994 - IX R 62/91

    Renovierungskosten zwischen Vermietung und Selbstnutzung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
    Eine derart gemischte Veranlassung könnte die Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nahe legen, wie dies der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall der Renovierung nach Beendigung der Vermietung und vor Aufnahme der Selbstnutzung entschieden hat (BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108).
  • BFH, 23.11.1961 - IV 98/60 S

    Rechtsweg bei Änderungsantrag hinsichtlich eines Gewerbesteuermeßbescheides

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
    Dies gebietet schon der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit (s. nur Senatsurteile vom 23. November 1961 IV 98/60 S, BFHE 74, 535, BStBl III 1962, 199, und vom 4. August 1983 IV R 242/80, juris), wenn nicht auch eine am Gleichheitssatz orientierte verfassungskonforme Auslegung der Stichtagsregelung des § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG a.F. .
  • BFH, 04.08.1983 - IV R 242/80
    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
    Dies gebietet schon der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit (s. nur Senatsurteile vom 23. November 1961 IV 98/60 S, BFHE 74, 535, BStBl III 1962, 199, und vom 4. August 1983 IV R 242/80, juris), wenn nicht auch eine am Gleichheitssatz orientierte verfassungskonforme Auslegung der Stichtagsregelung des § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG a.F. .
  • FG München, 19.12.2000 - 6 K 453/00

    Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 555 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
    Das FG hat danach zutreffend darauf hingewiesen, dass die unstreitig noch vor dem Stichtag begründete betriebliche Verbindlichkeit diese Eigenschaft in der Regel bis zu ihrem Erlöschen behält; auf Grund des steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen finanziertem Wirtschaftsgut und Kreditaufnahme ist davon nur insofern eine Ausnahme anerkannt, als eine Betriebsschuld in das Privatvermögen überführt wird, wenn der Steuerpflichtige mit dem Darlehen zwar ein betrieblichen Zwecken dienendes Wirtschaftsgut erwirbt, dieses aber zu einem späteren Zeitpunkt dem Betrieb entnimmt, oder wenn die Darlehensmittel --entgegen der ursprünglichen Absicht-- für private Zwecke verwendet werden (s. nur Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, zu II.3.b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 21.06.2006 - XI R 49/05

    Keine "Sonderabschreibung" für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste

    Dieser Grundsatz besagt, dass die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden auf Dauer gesehen zu demselben Gesamtgewinn führen müssen (BFH-Beschluss vom 8. September 1988 IV R 66/87, BFHE 154, 350, BStBl II 1989, 32; BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837; Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rdnr. D 10; HHR/Bergkemper, § 4 EStG Anm. 504).
  • BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04

    Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche

    Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch gilt (Urteil in BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263; ebenso BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837, zur Altenteilerwohnung eines Landwirts).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 8 K 389/01

    Renovierung einer anschließend steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommenen

    Diese betriebliche Veranlassung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erhaltungsaufwendungen nicht ausschließlich durch die zurückliegende Nutzung der Wohnung als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bedingt sind, sondern in einem ebenso konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der künftigen steuerlich unbeachtlichen Wohnungsnutzung durch den Altenteiler stehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.2003, IV R 12/01, BStBl II 2003, 837).

    Der Bundesfinanzhof erkannte in seiner Entscheidung zum Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die ein Landwirt noch vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an einer eigengenutzten Wohnung durchführt, in der stichtagsbezogenen Regelung des § 52 Abs. 15 Satz 1 und 2 EStG 1998 eine angemessene gesetzliche Typisierung von Veranlassungszusammenhängen (BFH-Urteil vom 13.2.2003, IV R 12/01, BStBl II 2003, 837).

    Dem Steuerpflichtigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs andererseits jedoch verwehrt, für Erhaltungsmaßnahmen erst nach dem Stichtag eine betriebliche Veranlassung unter Hinweis auf einen Reparaturstau geltend zu machen (BFH-Urteil vom 13.2.2003, IV R 12/01, BStBl II 2003, 837; im Ergebnis gl. A. BFH-Urteil vom 10.10.2000, IX R 15/96, BStBl II 2001, 787; BFH-Urteil vom 20.2.2001, IX R 49/98, BFH/NV 2001, 1022).

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01

    Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung noch während der Ausübung der steuerbaren Tätigkeit erfolgt (Urteil in BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, zur Altenteilerwohnung eines Landwirts; ebenso z.B. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1987, 330, Fall 1; Bilsdorfer, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 136, 137; Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 9 EStG Anm. 750 "Selbstgenutztes Wohnungseigentum"; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 1998 IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998, 1418).
  • BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04

    Wahlrecht auf Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder

    Hat der Kläger auch insoweit nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang diese Rechtsfrage umstritten ist, so widerspricht seine Auffassung bereits dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Gesamt- oder Totalgewinngleichheit, der es gerade verbietet, dass die Wahl der Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führt (s. zuletzt Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 unter 3. der Gründe; zu diesem Grundsatz s. ferner die Senatsurteile vom 31. August 1972 IV R 93/67, BFHE 107, 205, BStBl II 1973, 51; vom 23. Februar 1984 IV R 128/81, BFHE 140, 548, BStBl II 1984, 516 zu 4. der Gründe; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488; vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837, und vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, sowie den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 unter B.III.1.c, cc).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2007 - 1 V 1223/07

    Bei Bestandskraft keine nachträgliche Erfassung einer Betriebseinnahme im

    Der Grundsatz der Totalgewinnidentität besagt, dass die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden unter Beachtung der Regeln für die jeweilige Ermittlungsmethode auf Dauer gesehen zu demselben Gesamtgewinn führen müssen (BFH-Urteile vom 13.02.2003 IV R 12/01, BStBl II 2003, 827 undvom 21.06.2006 XI R 49/05, a.a.O.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 5269/03

    Verhältnis zwischen § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 164 Abs. 2 AO - Keine

    Dieser Grundsatz besagt, dass die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden auf Dauer gesehen zu demselben Gesamtgewinn führen müssen (BFH-Beschluss vom 8. September 1988 IV R 66/87, BFHE 154, 350, BStBl II 1989, 32; BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837 , undvom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BFHE 214, 218, BStBl II 2006, 712).
  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 5429/01

    Werbungskostenabzug/Nutzungswertbesteuerung

    Aus dem gleichen Grund sind nach Ansicht des BFH Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die ein Landwirt noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchgeführt hat, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFH/NV 2003, 848 m.w.N.).
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