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   BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01   

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https://dejure.org/2003,2096
BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01 (https://dejure.org/2003,2096)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2003 - IV R 26/01 (https://dejure.org/2003,2096)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2003 - IV R 26/01 (https://dejure.org/2003,2096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 13; ; EStG § 13a a.F.; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ? Liebhaberei ? Gewinn i. S. des § 13a EStG als Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ? Positive Totalgewinnprognose ? Streben nach einem Cash-flow oder nach einer Kostendeckung ? Gewinnerzielungsabsicht bei Gewinnermittlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante Tätigkeit; Positive Totalgewinnprognose; Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Annahme einer "Liebhaberei"

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 a
    Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 119
  • BB 2003, 1545
  • DB 2003, 1481
  • BStBl II 2003, 702
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    b) Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, aufs Ganze gesehen einen steuerlichen Gewinn zu erzielen (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, Abschn. C.IV. Nr. 3 der Gründe).

    In seinem Beschluss zur Aufgabe der Geprägerechtsprechung hat der Große Senat des BFH daher den Totalgewinn als das "Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation" bezeichnet und dazu auf die die steuerliche Gewinnermittlung regelnden Vorschriften des § 16 Abs. 2, 3 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG verwiesen (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, Abschn. C.IV. Nr. 3 der Gründe).

    b) Aus diesen Erwägungen des Großen Senats des BFH (in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, Abschn. C.IV. Nr. 3 der Gründe) wird auch im Schrifttum gefolgert, dass das Streben nach einem finanzwirtschaftlichen Überschuss (Cash-flow) ebenso wenig wie das Streben nach Kostendeckung ausreicht, eine Gewinnerzielungsabsicht zu begründen; vielmehr sei das Streben nach positiven steuerlichen Einkünften erforderlich (Raupach/Schenking in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 2 EStG Anm. 381 f.).

  • BFH, 01.12.1988 - IV R 72/87

    1. Keine Berücksichtigung von Dauerverlusten bei Gewinnermittlung nach

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    d) Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, nicht geltend machen kann, sein Betrieb sei ein einkommensteuerlich nicht relevanter landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb (Senatsurteile vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808, und vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234).

    Das FG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen tatsächlich steuerliche Gewinne erzielt worden waren und der Streit entweder um die Frage ging, ob ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen noch Betriebsvermögen waren (so in BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808), oder ob tatsächlich erzielte Verluste anstelle von Durchschnittssatzgewinnen anzusetzen seien (so in BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234).

    Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist daher im Streitfall für die Besteuerung und damit für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ebenso maßgebend, wie in dem in BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234 entschiedenen Fall, in dem es dem Kläger versagt blieb, sich gegenüber der gesetzlich gebotenen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auf tatsächlich erzielte und auf Grund Bestandsvergleichs ermittelte Verluste zu berufen.

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 137/84

    Kein landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb bei Gewinnermittlung nach

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    d) Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, nicht geltend machen kann, sein Betrieb sei ein einkommensteuerlich nicht relevanter landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb (Senatsurteile vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808, und vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234).

    Das FG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen tatsächlich steuerliche Gewinne erzielt worden waren und der Streit entweder um die Frage ging, ob ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen noch Betriebsvermögen waren (so in BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808), oder ob tatsächlich erzielte Verluste anstelle von Durchschnittssatzgewinnen anzusetzen seien (so in BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" in dem beschriebenen Umfang erwarten lässt (s. nur Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1972 - IV R 93/67

    Wegfall einer Kaufpreisrentenverpflichtung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    Dass damit auch die laufende Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erfasst ist, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit (dazu schon Senatsurteil vom 31. August 1972 IV R 93/67, BFHE 107, 205, BStBl II 1973, 51).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    Der IX. Senat des BFH hat dies für die typisierende Regelung des § 21 Abs. 2 EStG so entschieden (Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46).
  • FG Niedersachsen, 10.11.1994 - II 768/89

    Einkommensteuer; Verpachtung als Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen (gl.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Juli 1989 XII 752/85, EFG 1990, 174, rkr., und im Anschluss daran Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 13 Rz. 4; gl.A. Felsmann/Pape, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., 1983, Stand April 2002, Anm. A 196 b).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.03.2001 - V 640/98

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer nebenerwerblich betriebenen

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 744 veröffentlicht.
  • FG Niedersachsen, 17.07.1989 - XII 752/85
    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
    Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen (gl.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Juli 1989 XII 752/85, EFG 1990, 174, rkr., und im Anschluss daran Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 13 Rz. 4; gl.A. Felsmann/Pape, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., 1983, Stand April 2002, Anm. A 196 b).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07

    Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger

    a) Eine einkommensteuerrelevante Tätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 13 Abs. 1 EStG setzt die Absicht voraus, Gewinn zu erzielen (u.a. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 1.a der Gründe).

    b) Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns ist allein der steuerliche Gewinn; auf die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 2.a der Gründe).

    Andauernde Verluste können dann auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen (BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).

    c) Das BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702 erlaubt --entgegen der Auffassung des FA-- keine andere Beurteilung.

    Denn auch in einem solchen Fall ist --wie sich dem BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702 entnehmen lässt-- für die Totalgewinnprognose die steuerliche Gewinnermittlungsart maßgeblich, also vorrangig.

    Dies war auch für die Totalgewinnprognose zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 3. der Gründe).

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5096/07

    Vereinbarkeit einer rückwirkenden Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 Gesetz über

    Überwiegend wurde diese Frage mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut verneint (neben Lübbehüsen, a.a.O., auch Fock, BB 2003, 1589, 1591; Lübbehüsen/Schmitt, DB 2003, 1696, 1700 und DB 2004, 268, 270; Sradj/Mertes, DStR 2003, 1681, 1685 und DStR 2004, 201, 206; Rödder/Schumacher, DStR 2003, 1725, 1728; Lindemann, FR 2003, 890, 901; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Jahresband 2004, KAGG Anm. J 03-2; Bacmeister, BB 2004, 2787, 2791; Schultz/Halbig, DStR 2005, 1669, 1670; ausführlich Stoschek/Peter/Bittner, FR 2003, 941 ff.; a.A. Gosch, KStG, 2005, § 8b Rn. 52; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rn. 25b, 51a, Stand Juli 2006, sowie - in einem Zahlenbespiel ohne Begründung - Hammer, DStR 2002, 519 ; unentschieden Bonin, BB 2003, 1545, 1548; Dötsch/Pung, DB 2004, 151, 156; Kayser/Steinmüller, FR 2004, 137, 141; HHR/Watermeyer, § 8b KStG Anm. 23, Stand Juli 2004; unentschieden, aber wohl eher zur Gegenauffassung tendierend Dötsch/Pung, DB 2003, 1016, 1019 ; unklar Höreth/Schiegl, DStZ 2003, 553, 554).
  • BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06

    Kein Vorliegen eines Liebhabereibetriebs, wenn Gewinn aus Land- und

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Totalgewinns sind nämlich nicht die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse, sondern ist allein der steuerliche Gewinn (Senatsurteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).

    Die vorstehend dargelegten Rechtssätze liegen, anders als der Kläger meint, auch dem Senatsurteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702 zu Grunde.

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03

    Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

    Sie scheiden für die Erzielung von steuerbaren Einkünften und zur Beschaffung von Mitteln für die öffentliche Hand aus (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Vielmehr sei das Streben nach positiven steuerlichen Einkünften erforderlich (Urteil des BFH vom 6. März 2003 IV 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).
  • BFH, 24.09.2008 - X B 86/07

    Gewerbliche Verluste aus dem Betrieb eines Golfhotels oder Liebhaberei:

    Das Streben nach einem finanzwirtschaftlichen Überschuss (Cash-flow) reicht ebenso wenig wie das Streben nach Kostendeckung aus, eine Gewinnerzielungsabsicht zu begründen (BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).
  • BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04

    Wahlrecht auf Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder

    Hat der Kläger auch insoweit nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang diese Rechtsfrage umstritten ist, so widerspricht seine Auffassung bereits dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Gesamt- oder Totalgewinngleichheit, der es gerade verbietet, dass die Wahl der Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führt (s. zuletzt Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 unter 3. der Gründe; zu diesem Grundsatz s. ferner die Senatsurteile vom 31. August 1972 IV R 93/67, BFHE 107, 205, BStBl II 1973, 51; vom 23. Februar 1984 IV R 128/81, BFHE 140, 548, BStBl II 1984, 516 zu 4. der Gründe; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488; vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837, und vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, sowie den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 unter B.III.1.c, cc).
  • BFH, 27.10.2006 - IV B 8/05

    NZB: Totalgewinnprognose, Berücksichtigung von Subventions- und Lenkungsnormen

    Andererseits ist ebenfalls geklärt, dass Auswirkungen aus der Anwendung von Vereinfachungsvorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung bei der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen sind; denn der Prognose ist der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn zu Grunde zu legen (BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).
  • FG Düsseldorf, 23.10.2015 - 1 K 2011/13

    Berücksichtigung des Verlustes bei der Veräußerung von Ansprüchen aus einer

    Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht besaß, hängt daher von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in diesem Zeitraum voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (vgl. BFH, Urteil vom 09.05.2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660; BFH, Urteil vom 06.03.2003 IV R 26/01, BStBl II 2003, 702).).
  • BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.5.2019 - XI B 2/19:

    Nur beiläufig weist der Senat zur Herstellung von Rechtsfrieden darauf hin, dass --wenn man ungeachtet der Rechtsform der Klägerin eine Prüfung nach Maßgabe der sog. Liebhaberei-Grundsätze vornehmen wollte-- eine AfA mit 3 % (entgegen der Auffassung der Klägerin) noch nicht automatisch die Gefahr birgt, dass daraus auf ein Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2006 - IV B 8/05, BFH/NV 2007, 231, unter 1.c, Rz 9); denn auch die bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung zu erfassenden stillen Reserven können zu einer positiven Totalgewinnprognose führen (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2003 - IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 3., Rz 18).
  • FG Niedersachsen, 09.11.2004 - 12 K 383/98

    Anforderungen an die Annahme gewerblicher Gewinne; Prüfung der

  • FG Hessen, 11.03.2008 - 12 K 4721/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei Änderung der Rahmenbedingungen für einen land- und

  • LSG Hessen, 25.10.2005 - L 5 LW 3/05

    Sozialversicherungsrecht: Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher

  • VG Oldenburg, 25.03.2009 - 11 A 399/08

    Fischereikennzeichen; Entziehung; Erwerbsmäßigkeit

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