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   BFH, 05.06.2003 - V R 25/02   

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https://dejure.org/2003,1032
BFH, 05.06.2003 - V R 25/02 (https://dejure.org/2003,1032)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - V R 25/02 (https://dejure.org/2003,1032)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - V R 25/02 (https://dejure.org/2003,1032)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3
    Zur Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3

  • Judicialis

    UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3; ; UStG 1993/1999 § 3a Abs. 4 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993/1999) § 3a Abs. 3, 4 Nr. 3
    Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Testamentsvollstreckung durch Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ? Keine Beratungsleistung i. S. des Umsatzsteuerrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten; Steuerbarkeit berechneter Leistungen für Testamentsvollstreckung im Inland, da keine berufstypischen Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers; Befugnis der Wirtschaftsprüfer zur treuhänderischen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Leistungsort bei Testamentsvollstreckung durch StB/WP

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Testamentsvollstreckung für ausländischen Erben

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3a Abs 3, UStG § 3a Abs 4 Nr 3
    Ort der sonstigen Leistung; Sonstige Leistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 191
  • NJW-RR 2003, 1702
  • FamRZ 2003, 1657 (Ls.)
  • BB 2003, 1882
  • DB 2003, 1829
  • BStBl II 2003, 734
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    b) Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 --Hoffmann-- (Slg. 1997, I-4857, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 17) entschieden, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG beziehe sich nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen; der Gemeinschaftsgesetzgeber verwende die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (Rdnr. 15).

    Entscheidend sei deshalb, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG angeführten Berufe erbracht werden (EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17, Rdnrn. 16 und 17, m.w.Nachw).

    Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG; vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 20, 21; in Slg. 1997, I-1195 Rdnrn. 19 bis 22).

    Bei den für die Bezeichnung der Tätigkeit verwendeten Begriffen handelt es sich zwar um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 17).

  • BFH, 28.02.1991 - V R 63/86

    Steuerermäßigung des allgemeinen Steuersatzes für Leistungen und Eigenverbrauch

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Besteht der Schwerpunkt einer Leistung allerdings in der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die Wirtschaftsprüfer hauptsächlich und gewöhnlich ausüben (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632; vom 3. Oktober 1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 zur vergleichbaren Beurteilung der Vermögensverwaltung durch einen Rechtsanwalt, sowie vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 zur Konkursverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters).
  • BFH, 03.10.1985 - V R 106/78

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für die von Rechtsanwalt im Rahmen von Konkurs-

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Besteht der Schwerpunkt einer Leistung allerdings in der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die Wirtschaftsprüfer hauptsächlich und gewöhnlich ausüben (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632; vom 3. Oktober 1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 zur vergleichbaren Beurteilung der Vermögensverwaltung durch einen Rechtsanwalt, sowie vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 zur Konkursverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 74/96

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    b) Entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Grundlagen müssen dem angefochtenen Urteil in einer Weise zu entnehmen sein, die es den Beteiligten und dem Revisionsgericht ermöglicht, zu erkennen, wie das FG zu dem gefundenen Ergebnis gekommen ist (vgl. §§ 118 Abs. 2, 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1999 X R 74/96, BFH/NV 2000, 416; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 40, m.w.Nachw.).
  • BFH, 18.01.2001 - V B 85/00

    GmbH - Materialprüfung - Straßenbau - Beratungsleistung - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Dass mit der Testamentsvollstreckung unter Umständen auch in Bezug auf einzelne Maßnahmen eine beratende Leistung erforderlich sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, denn es genügt nicht schon, wenn die streitigen Leistungen eines Unternehmers auch Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG umfassen, da § 3a Abs. 4 UStG voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97, BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
  • BFH, 25.06.1998 - V R 57/97

    Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Dass mit der Testamentsvollstreckung unter Umständen auch in Bezug auf einzelne Maßnahmen eine beratende Leistung erforderlich sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, denn es genügt nicht schon, wenn die streitigen Leistungen eines Unternehmers auch Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG umfassen, da § 3a Abs. 4 UStG voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97, BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
  • BFH, 02.10.1986 - V R 99/78

    Konkursverwalter - Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Besteht der Schwerpunkt einer Leistung allerdings in der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die Wirtschaftsprüfer hauptsächlich und gewöhnlich ausüben (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632; vom 3. Oktober 1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 zur vergleichbaren Beurteilung der Vermögensverwaltung durch einen Rechtsanwalt, sowie vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 zur Konkursverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters).
  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    "Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen" sei zwar gemeinsam, dass sie alle im Rahmen freier Berufe ausgeübt werden; der Gemeinschaftsgesetzgeber habe aber gerade nicht alle freiberuflichen Tätigkeiten, sondern nur die hauptsächlich und gewöhnlich zu diesem Beruf gehörenden Leistungen erfassen wollen (z.B. EuGH-Urteil vom 6. März 1997 C-167/95 --Linthorst--, Slg. 1995, I-1195, UR 1997, 217 Rz. 14, 18, 22, 24).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 16/01

    Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter

    Mit Zustimmung der Beteiligten hat der frühere Berichterstatter mit Beschluss vom 22. April 2003 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren V R 25/02 angeordnet.

    Nachdem der Bundesfinanzhof das Verfahren mit Urteil vom 5. Juni 2003 entschieden hatte (BStBl II 2003, 734), hat der Berichterstatter das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 16. September 2003 für beendet erklärt.

    Diese Regelung stellt auf die Art der Leistung - "aus der Tätigkeit als ..." - ab und betrifft bei richtlinienkonformer Auslegung nur die typischen Dienstleistungen der bezeichneten Berufe oder der diesen ähnlichen Leistungen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

    Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 3 a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

    Mit diesen Grundsätzen stimmt der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung des Klägers überein, wenn er in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02 (a.a.O.) verlangt, dass es sich bei den Leistungen um berufstypische Dienstleistungen der bezeichneten Berufe handeln muss (so auch Stadie in: Rau, Dürrwächter, UStG, 8. Aufl., Stand: Oktober 2003, § 3 a, Rn. 226; Martin in: Solch, Ringleb, UStG, Stand: April 2004, § 3 a, Rn. 167).

    Die Testamentsvollstreckung umfasst eine Vielfalt unterschiedlicher Pflichten (vgl. §§ 2203 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), deren Inhalt und Umfang je nach der Anordnung des Erblassers unterschiedlich sein kann, sich in einer Einzelmaßnahme - wie z.B. für die Vollziehung einer Auflage zu sorgen - erschöpfen, aber auch die Verwaltung eines umfassenden Nachlasses für einen längeren Zeitraum umfassen kann; im Vordergrund jedoch steht die Umsetzung des Willens des Erblassers bei der Auseinandersetzung (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

    Auch wenn deshalb Steuerberater - ähnlich wie Rechtsanwälte - wegen ihrer wirtschaftlichen oder rechtlichen Kenntnisse als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger bestellt werden, sind diese Tätigkeiten, die Auseinandersetzung eines Nachlasses in Vollzug des Erblasserwillens oder die Erhaltung des Nachlasses im Interesse noch unbekannter Erben, jedenfalls im Schwerpunkt keine Leistungen, wie sie Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige gewöhnlich erbringen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

    Die Testamentsvollstreckertätigkeit und die Tätigkeit als Nachlasspfleger sind jedoch in ihrem Schwerpunkt weder Beratungsleistungen noch handelt es sich um Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich von Buchprüfern oder Beratern ausgeübt werden, noch um diesen ähnliche Leistungen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

  • BFH, 12.03.2015 - III R 14/14

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Regelungsumfang eines

    Allein die Aussage im Tatbestand, der Kläger sei nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden, ohne nähere Darlegung, ob dies auch für den hier vorliegenden Streitzeitraum anzunehmen ist, reicht nicht aus, um eine abschließende Prüfung des vom FG gezogenen rechtlichen Schlusses zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734).
  • BFH, 03.04.2008 - V R 62/05

    Umsatzsteuer: Leistungsort bei der Tätigkeit eines Steuerberaters als

    Sie fallen nicht unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993 (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.3.; vgl. auch Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 120).

    Dass mit der Nachlasspflege unter Umständen auch in Bezug auf einzelne Maßnahmen eine beratende Leistung erforderlich sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, denn es genügt für die Anwendung des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993 nicht schon, wenn die streitigen Leistungen eines Unternehmers auch Leistungen im Sinne dieser Vorschrift umfassen, da § 3a Abs. 4 UStG 1993 voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (BFH-Urteil in BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.3.b, m.w.N.).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

    Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.2.b a.E.).
  • BFH, 09.02.2012 - V R 20/11

    Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für die Auslegung des § 3a Abs. 3 und Abs. 4 UStG angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.2.b; vom 3. April 2008 V R 62/05, BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.1.b; vom 18. Juni 2009 V R 57/07, BFHE 226, 374, BStBl II 2010, 83, unter II.2.b; vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.2.b; in BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, unter II.2.b aa; in BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.2.).

    Soweit der Senat zur Beschreibung der Tätigkeiten der in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG genannten Berufe die Tätigkeitsbeschreibung in der nationalen Berufsordnung erwähnt hat, kommt dem Inhalt der nationalen Berufsordnungen keine entscheidende Bedeutung zu; unerheblich ist insbesondere, ob und inwieweit eine nationale berufsrechtliche Regelung die Übernahme einer ergänzenden oder zusätzlichen Tätigkeit erlaubt oder ihr nicht entgegensteht (Klarstellung zu BFH-Urteilen in BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.3., und in BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.3.c).

  • BFH, 18.06.2009 - V R 57/07

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.2.b; in BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.2.).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 36/14

    Zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, weil in der Gutschrift nicht

    aa) Entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Grundlagen müssen dem angefochtenen Urteil in einer Weise zu entnehmen sein, die es den Beteiligten und dem Revisionsgericht ermöglicht, zu erkennen, wie das FG zu dem gefundenen Ergebnis gekommen ist (vgl. §§ 118 Abs. 2, 119 Nr. 6 FGO; ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.1.b., m.w.N.).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Der Bundesfinanzhof hat dazu in einem Urteil vom 5. Juni 2003 (V R 25/02, BStBl. II, 2003, 734) festgestellt, dass § 3a Abs. 1 UStG auf die Leistungen des Testamentsvollstreckers anwendbar sei, während die Leistungen, die für den Anwalts- und den Steuerberaterberuf spezifisch seien, unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG fielen.
  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 231/03

    Verwaltungsleistungen einer ausländischen Bank für einen Investmentfonds

    Der Formulierung "aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt ..." ist zu entnehmen, dass die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG nur für die typische Berufstätigkeit gilt (BFH v. 29.1.1998, V R 67/96, BStBl II 1998, 413 ; Martin, in Sölch/Ringleb, § 3a, Rdnr. 168; Birkenfeld, USt-Hb., Rz. I 1104 ff.), d.h. für Leistungen, die "hauptsächlich und gewöhnlich" im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie77/388/EWG (im folgenden: 6. EG-RiL) angeführten Berufe erbracht werden (EuGH v. 16.9.1997, Rs. C-145/96, Hoffmann, UR 1998, 17 ; BFH v. 5.6.2003, V R 25/02, BFHE 202, 191 , BStBl II 2003, 734, BFH/NV 2003, 1277 m.w.N.).

    Umsätze von Rechtsanwälten aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrekker (BFH v. 5.6.2003, V R 25/02, BFHE 202, 191 , BStBl II 2003, 734, BFH/NV 2003, 1277), Insolvenzverwalter, Berufsvormund (BFH v. 28.2.1991, V R 63/86, BFH/NV 1991, 632) oder Vermögensverwalter (BFH v. 12.12.2001, XI R 56/00, BStBl II 2002, 20 zur Bedeutung der für einen Katalogberuf typischen Tätigkeit im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht) sind nicht berufstypisch und fallen deshalb nicht unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG (vgl. Martin, in Sölch/Ringleb, § 3a, Rdnr. 168 m.w.N.).

    Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, deren Berufsbild noch enger als das der Anwälte ist (BFH v. 12.12.2001, a.a.O., mit Anmerkung Grashoff in DStR 2002, 355; BFH v. 5.6.2003, V R 25/02, BFHE 202, 191 , BStBl II 2003 zur Testamentsvollstreckung durch einen StB/Wp), gehören die Beratung und Vertretung in Steuersachen beziehungsweise die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken insbesondere über die Prüfung von Jahresabschlüssen (vgl. §§ 33, 57 StBerG , § 2 WPO ) zum typischen Aufgabenbereich.

  • FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03

    Leistungsort für die Tätigkeit eines Personalberaters (hier: Erbringung von sog.

    Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BStBl II 2003, 734).

    a) Die Klägerin erbringt dem Schwerpunkt nach (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BStBl II 2003, 734, 736) offensichtlich (und unstreitig) keine Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern oder Übersetzern erbracht werden (vgl. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG).

  • FG Köln, 19.12.2006 - 6 K 912/04

    Leistung; Begriff des "Gegenstandes" i.S.d. UStG

  • BFH, 18.06.2009 - V R 34/08

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

  • FG Münster, 22.11.2005 - 13 K 3370/00

    Gewerbliche Tätigkeit als Treuhänder

  • BFH, 01.04.2004 - V B 108/03

    USt; Ort der sonstigen Leistung

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

  • FG Saarland, 08.07.2011 - 2 V 1099/11

    Ähnliche Leistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG: Schadensregulierung für

  • FG Düsseldorf, 10.10.2008 - 1 K 1779/06

    Ort der Leistung eines andere Unternehmen bei der Besetzung von

  • FG Hamburg, 21.08.2007 - 6 K 253/05

    Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistungen von Personalberatern

  • FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01

    Zu den Voraussetzungen eines Einspruchs bei Einspruchsverzicht und zur

  • FG Hamburg, 21.08.2007 - 6 K 253/06

    Anfallen einer Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Suche

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