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   BFH, 19.03.2003 - II R 12/01   

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https://dejure.org/2003,683
BFH, 19.03.2003 - II R 12/01 (https://dejure.org/2003,683)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2003 - II R 12/01 (https://dejure.org/2003,683)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2003 - II R 12/01 (https://dejure.org/2003,683)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GrEStG § 16 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 16 Abs. 1
    Grunderwerbssteuer bleibt trotz "Rückgängigmachung" des Erwerbs, wenn Weiterveräußerung erfolgt und Ersterwerber dabei ihm verbliebene Verwertungsmöglichkeit ausnutzt

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG § 16 Abs. 1

  • Judicialis

    GrEStG § 16 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1
    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückgängigmachung eines Immobilienkaufs und Zweitveräußerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags mit anschließender Veräußerung ? Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Verbleib einer Rechtsposition beim Ersterwerber ? Wirtschaftliches Interesse am Weiterverkauf reicht nicht aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festsetzung von Grunderwerbsteuer; Aufhebung des Grunderwerbssteuerfestsetzung wegen Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag; Verneinung der Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages wegen Weiterveräußerung an einen anderen Interessenten; Aufhebung der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1
    Aufhebung; Erwerbsvorgang; Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung; Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 383
  • BB 2003, 1714
  • DB 2003, 1883
  • BStBl II 2003, 770
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang erst dann, wenn sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; Beschluss vom 17. April 2002 II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170).

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH in BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).

  • BFH, 07.10.1987 - II R 123/85

    Grunderwerbsteuer - Nichtfestsetzung der Steuer - Ursprüngliche Rechtsstellung -

    Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
    Nur wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deshalb nicht wieder erlangt, weil trotz der formellen Aufhebung des Vertrags der Erwerber die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält, steht dies der Annahme einer tatsächlichen Rückgängigmachung entgegen (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296).

    Übt der Erwerber bei der Weiterveräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der "Auswechselung" des Käufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers nach Stellung eines Ersatzkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) oder handelt der Erwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten (dazu BFH in BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296), steht dies einer "Rückgängigmachung" i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen.

  • BFH, 17.04.2002 - II B 120/00

    Grunderwerbsteuer: Rückabwicklung eines Kaufvertrags

    Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang erst dann, wenn sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; Beschluss vom 17. April 2002 II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170).
  • BFH, 10.07.1996 - II B 139/95

    Wirksame Übereignung eines Grundstücks - Anspruch auf Aufhebung einer

    Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
    Eine dem Erwerber verbliebene Rechtsposition kann auch unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung bestehen geblieben sein, so etwa im Zusammenhang mit einer fehlenden vollständigen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts (z.B. Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers oder Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Veräußerer, vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).
  • BFH, 04.12.1985 - II R 171/84

    Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf

    Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
    Übt der Erwerber bei der Weiterveräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der "Auswechselung" des Käufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers nach Stellung eines Ersatzkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) oder handelt der Erwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten (dazu BFH in BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296), steht dies einer "Rückgängigmachung" i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen.
  • FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1195/03

    Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Erwerbsvorgang dann rückgängig gemacht, wenn die Vertragspartner vollständig aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, so dass die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück beseitigt wird und der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung in Bezug auf das Grundstück wiedererlangt (BFH-Urteil vom 19. März 2003 - II R 12/01. BStBl II 2003, 770; BFH-Beschluss vom 17. April 2002 - II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170 m.w.N).

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbes über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    b) Eine § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Bindung von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung kann sich auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung verbliebenen Rechtsposition (Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers) ergeben (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    c) Jedoch steht eine solche Rechtsposition der Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht tatsächlich ausübt oder insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    Die Klägerin müsste also tatsächlich die Weiterveräußerung an die GmbH beeinflusst haben und dies müsste ihr "als Ausfluss" der ihr verbliebenen Rechtsposition möglich gewesen sein (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    Es indiziert nicht den Fortbestand einer dem Erwerber verbliebenen Möglichkeit zur Verwertung des Grundstücks, sondern setzt eine solche Möglichkeit voraus (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    Die (wirtschaftlichen) Interessen der Klägerin und ihres Ehemannes am "faktischen Fortbestand" des ersten Kaufvertrages und an der Weiterveräußerung des Grundstücks an die GmbH (hinter der die Klägerin und ihr Ehemann standen) begründen allein nicht die Annahme, die Klägerin habe aufgrund einer ihr aus dem Erstvertrag verbliebenen Rechtsposition Einfluss auf die Weiterveräußerung des Grundstücks gehabt (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

  • FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1197/03

    Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Erwerbsvorgang dann rückgängig gemacht, wenn die Vertragspartner vollständig aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, so dass die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück beseitigt wird und der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung in Bezug auf das Grundstück wiedererlangt (BFH-Urteil vom 19. März 2003 - II R 12/01, BStBl II 2003, 770; BFH-Beschluss vom 17. April 2002 - II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170 m.w.N).

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbes über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    b) Eine § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Bindung von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung kann sich auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung verbliebenen Rechtsposition (Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers) ergeben (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    c) Jedoch steht eine solche Rechtsposition der Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht tatsächlich ausübt oder insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    Der Kläger müsste also tatsächlich die Weiterveräußerung an die GmbH beeinflusst haben und dies müsste ihm "als Ausfluss" der ihm verbliebenen Rechtsposition möglich gewesen sein (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    Es indiziert nicht den Fortbestand einer dem Erwerber verbliebenen Möglichkeit zur Verwertung des Grundstücks, sondern setzt eine solche Möglichkeit voraus (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    Die (wirtschaftlichen) Interessen des Klägers und seiner Ehefrau am "faktischen Fortbestand" des ersten Kaufvertrages und an der Weiterveräußerung des Grundstücks an die GmbH (hinter der der Kläger und seine Ehefrau standen) begründen allein nicht die Annahme, der Kläger habe aufgrund einer ihm aus dem Erstvertrag verbliebenen Rechtsposition Einfluss auf die Weiterveräußerung des Grundstücks gehabt (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

  • BFH, 18.04.2012 - II R 51/11

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a

    § 16 GrEStG ist eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726).
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