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   BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02   

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https://dejure.org/2003,1904
BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02 (https://dejure.org/2003,1904)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2003 - XI R 16/02 (https://dejure.org/2003,1904)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - XI R 16/02 (https://dejure.org/2003,1904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn - Entschädigungszahlung des Arbeitgebers - Außerordentliche Einkünfte - Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Ergänzende Entschädigungszusatzleistungen - Gründe der sozialen Fürsorge - Finanzielle Hilfe für die berufliche oder ...

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34
    Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abfindung und Entschädigung für unbezahlten Urlaub

  • sozialplan-eup.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Abfindungszahlungen auch über mehrere Jahre unterliegen ermäßigtem Steuersatz

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2
    Abfindung; Außerordentliche Einkünfte; Einheitlichkeit; Entschädigung; Zusammenballung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 486
  • BB 2003, 2222
  • DB 2003, 2317
  • BStBl II 2003, 881
  • NZA-RR 2004, 36
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84

    Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).

    Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen (BFH in BFH/NV 1987, 498).

  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431).

    Dass die Umorientierungshilfe vorab --gewissermaßen als Vorschuss-- noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wurde, steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 431).

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 51/95

    Bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Sie müssen zum Zweck der Tarifvergünstigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416).

    Die einheitlich zu beurteilende Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082; BFH-Urteile in BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416, und vom 6. März 2002 XI R 16/01, BFHE 198, 484) umfasst mithin zwei Abfindungen.

  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    c) Für die Frage, ab wann vertragliche Ansprüche nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage entstehen können, ist von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1981 III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305, unter 2. a, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Unter Auflösung des Dienstverhältnisses ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen; die Beteiligten haben es dabei --bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs-- in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung zu bestimmen, in welchem Umfang gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Abfindungen an die Stelle von steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186, und vom 27. April 1994 XI R 41/93, BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653).
  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Mithin muss für die Annahme einer Entschädigung in diesem Sinne die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen; es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 16/01

    Zusatzleistung zu einer Abfindung

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Die einheitlich zu beurteilende Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082; BFH-Urteile in BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416, und vom 6. März 2002 XI R 16/01, BFHE 198, 484) umfasst mithin zwei Abfindungen.
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat --wie er in seinem Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 (BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180) ausgeführt hat-- in solchen Fällen für geboten, in denen neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.
  • BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90

    Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Das gilt auch, wenn sich die Anrufungsauskunft nicht auf einen genau bezeichneten Arbeitnehmer, sondern auf eine Fallgruppe bezieht (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92

    Steuertarif - Entschädigung

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
    Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 10/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497).
  • BFH, 04.02.1998 - XI B 108/97

    Spätere Ausgleichszahlungen bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und

  • BFH, 27.04.1994 - XI R 41/93

    Zahlungen während einer Freistellung von der Arbeit sind keine Abfindungen

  • FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99

    Tarifbegünstigung; Steuerermäßigung; Entschädigung; Abfindung; Zusammenballung

  • BAG, 15.07.2004 - 2 AZR 630/03

    Vergleich - Abfindung - Fälligkeit

    d) Dass die Parteien die Abfindung als eine solche nach § 3 Nr. 9 EStG bezeichnet haben, ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, ebenfalls ein Hinweis auf die enge Verknüpfung zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und beabsichtigtem Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung (vgl. auch BFH 14. Mai 2003 - XI R 16/02 - BFHE 202, 486).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Das Rechtsverhältnis der Finanzbehörde zum Arbeitnehmer wird hiervon nicht berührt, so dass für diesen kein Vertrauensschutz eingreifen kann (BFH-Urteil vom 27. März 1991 VI R 126/87, BFHE 164, 266, BStBl II 1991, 720; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).

    Dass sie --gleichsam als Vorschuss-- vor zivilrechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wurde, steht ihrer Einordnung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 431, und in BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; in BFH/NV 2003, 21; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).
  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    Mithin muss für die Annahme einer Entschädigung in diesem Sinne die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen; es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 23/02

    Anrufungsauskunft und Pauschalierung der Lohnsteuer

    An die Anrufungsauskunft ist das FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren gebunden, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166; vgl. auch Urteile vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).
  • FG Nürnberg, 27.10.2004 - III 25/03

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A0 bei unterlassener

    Nach den vom BFH im Urteil vom 14.05.2003 XI R 16/02 (BStBl. II 2003, 881) dargestellten Grundsätzen handelt es sich im Streitfall bei der Einmalzahlung und der Abfindung um eine.

    Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben; § 34 EStG ist dann grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteile vom 16.06.2004 XI R 55/03, vom 14.5.2003, XI R 16/02, BStBl. II 2003, 881, vom 06.03.2002 XI R 51/00, BStBl. II 2002, 516; vom 6.9.2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431 ; vom 21 .3.1996 XI R 51/95, BStBl II 1996, 416 ).

  • BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04

    Schmerzensgeld wegen Rufschädigung als Teil der Entschädigung für den Verlust des

    Mithin muss für die Annahme einer Entschädigung in diesem Sinne die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen; es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08

    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O.;  vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, a.a.O., und vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BStBl II 2003, 881).
  • FG Niedersachsen, 01.09.2010 - 2 K 306/08

    Begünstigte Besteuerung der aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; in BFH/NV 2003, 21; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BStBl II 2003, 881).
  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 2080/05

    Ermäßigte Besteuerung von Aktienoptionen

    Dabei kann es dahinstehen, ob die vom Finanzamt unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt besteuerte Barentschädigung als Teil der Gesamtentschädigung in diese Betrachtung einzubeziehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BStBI II 2004, 1056 sowie vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BStBI II 2003, 881), denn auch wenn man nur die Aktienoptionen berücksichtigt, sind diese nicht in einem Veranlagungszeitraum geballt zugeflossen, sondern in drei Veranlagungszeiträumen (1998, 1999, 2000).
  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer

  • FG Baden-Württemberg, 08.10.2004 - 13 K 156/03

    Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Verzicht auf

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