Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2003 - X R 152/97   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Steuerrechtliche Gleichstellung mit dinglichem Versorgungsausgleich: Ausgleichsrente beim Verpflichteten dem Grund nach als dauernde Last abziehbar und beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge zu versteuern - Begrenzung der Höhe nach auf den Ertragsanteil, soweit der Verpflichtete eine Leibrente bezieht - Durchsetzung des Korrespondenzprinzips ggf. mit Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 - Grundsatzentscheidung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuerrechtliche Behandlung einer Ausgleichsrente nach § 1587g BGB - Korrektur von Steuerbescheiden gegenüber Dritten

Kurzfassungen/Presse

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durch Zahlung einer Ausgleichsrente

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, BGB § 1587 g
    Ehescheidung; Leibrente; Versorgungsausgleich; Wiederkehrende Bezüge

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 203, 337
  • NJW-RR 2004, 508
  • BB 2004, 34
  • DB 2003, 2751
  • BStBl II 2007, 749



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BFH, 31.03.2004 - X R 18/03  

    Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten aus dem Ausland

    dd) Auch besteht kein Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (BFH-Urteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Insoweit wurde die Besteuerung bei demjenigen Ehegatten, der die Ausgleichsrente bezieht, zwar auf § 22 Nr. 1 EStG gestützt; jedoch hat der Senat die Bezüge nicht als Unterhaltsleistungen, sondern als einen Transfer von Einkünften angesehen (Urteil in BFHE 203, 337 unter B.II.3., 4.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht auch beim --in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG und § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG verankerten-- Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein gegenständlich auf den Transfer von Einkünften beschränkter Grundsatz der materiell-rechtlichen Korrespondenz (BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893 Tz. 35; zur materiell-rechtlichen Korrespondenz in einem anderen Fall des Transfers von Einkünften vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 337 unter B.III.1., 2).

    Denn Zahlungen im Rahmen von Scheidungs- bzw. Trennungsfolgen sind nach der Systematik des Einkommensteuerrechts Unterhaltsleistungen, die beim Verpflichteten nicht abziehbar und beim Berechtigten nicht steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 337 unter B.II.4.b); eine Ausnahme gilt nur im Rahmen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG.

  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07  

    Steuerrecht - Sanierung: Berechtigung zum Vorsteuerabzug des Treuhänders?

    Ein "bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO ist ein einheitlicher Lebensvorgang, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl bei dem Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind (BFH-Urteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749; vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404).

    Aufgrund ein und desselben Sachverhalts kann beim Steuerpflichtigen eine abziehbare Ausgabe und beim Dritten eine Einnahme in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, m.w.N.).

  • BFH, 18.02.2009 - V R 81/07  

    Widerstreitende Steuerfestsetzung: Beteiligung eines Dritten am Verfahren über

    Es genügt, dass derselbe Sachverhalt bei mehreren Steuerpflichtigen erfasst und irrig beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    Ist die rechtliche Beurteilung zugunsten des einen Steuerpflichtigen richtiggestellt worden, kann im Rahmen des § 174 Abs. 4 AO i.V.m. § 174 Abs. 5 AO grundsätzlich auch bei dem anderen Steuerpflichtigen durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die entsprechende, richtige steuerliche Folgerung gezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO gewährleisten somit, dass ein und derselbe Sachverhalt, der sich bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen auswirkt, auch bei beiden gleich beurteilt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

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  • FG Hessen, 21.02.2008 - 13 K 1754/07  

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem

    Gründet sich die vom Ausgleichsverpflichteten zu zahlende Ausgleichsrente hingegen auf Anrechte auf Alterssicherung, die bei ihm als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG nur mit dem Ertragsanteil steuerbar sind, kommt der Abzug als dauernde Last nur in Höhe dieses Ertragsanteils in Betracht (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl. II 2007, 749 mit weiteren Nachweisen).

    Zahlungen im Rahmen von Scheidungsfolgen sind nach der Systematik des Einkommensteuerrechts Unterhaltsleistungen, die beim Verpflichteten nicht abziehbar und beim Berechtigten nicht steuerbar sind (§ 12 Nr. 2 EStG; BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, a.a.O.).

    Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB kann der Ausgleichsverpflichtete - wie bereits dargestellt - die an den ausgleichsberechtigten Ehegatten geleisteten Zahlungen - soweit die Einkünfte steuerbar sind - als dauernde Last abziehen, weil insoweit im Ergebnis ein Transfer steuerbarer Einkünfte auf den Ausgleichsberechtigten angenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, a.a.O. und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    38 3. Angesichts der BFH-Rechtsprechung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, a.a.O.), nach der im Rahmen des -späteren - tatsächlichen Vollzuges des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine steuerliche Abzugsfähigkeit als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gegeben ist, können die im Streitfall unstreitig geleisteten Zahlungen, welche auf einer ca. fünf Jahre vor Beginn des Versorgungsfalles eingegangenen Verpflichtung beruhen, steuerlich auch keine Berücksichtigung als Sonderausgaben finden.

  • BFH, 29.04.2009 - X R 16/06  

    Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung -

    Gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AO hat sich die Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, gegenüber R im Folgeänderungsverfahren aus dieser Feststellung die "richtigen steuerlichen Folgerungen" ziehen zu können (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749; ebenso BFH-Urteil vom 18. Februar 2009 V R 81/07, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08  

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/ NV 2004, 478).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/ NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden.

  • BFH, 24.11.2010 - II B 48/10  

    Voraussetzungen der Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO - Rechtsstellung

    Es genügt, dass derselbe Sachverhalt bei mehreren Steuerpflichtigen erfasst und irrig beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    Wird die rechtliche Beurteilung zugunsten des einen Steuerpflichtigen richtiggestellt, so kann im Rahmen des § 174 Abs. 4 AO i. V. m. § 174 Abs. 5 AO grundsätzlich auch bei dem anderen Steuerpflichtigen durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die entsprechende, richtige steuerliche Folgerung gezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO gewährleisten somit, dass ein und derselbe Sachverhalt, der sich bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen auswirkt, auch bei beiden gleich beurteilt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749; vom 18. Februar 2009 V R 81/07, BFHE 225, 193, BStBl II 2010, 109).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 2/10  

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Unterschiedliche

    aa) Ein bestimmter Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist keine einzelne Tatsache, sondern jeder einheitliche Lebensvorgang und Sachverhaltskomplex, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647, unter B. 1. b; vom 26. Februar 2002 X R 59/98, BFHE 198, 20, BStBl II 2002, 450, unter II. 1. b aa; vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, unter B. I. 1.; BFH-Beschluss vom 24. November 2010 II B 48/10, BFH/NV 2011, 408, unter II. 1. b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 5; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 174 AO Rz 56, 171, jeweils m. w. N.).
  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01  

    Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich

    Im Gegensatz zu den Zahlungen, die ein ausgleichspflichtiger Ehegatte im Falle der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g BGB ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Betriebsrente monatlich an seinen geschiedenen Ehegatten zu leisten hat, kann die im Streitfall erfolgte Einmalzahlung auch nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG berücksichtigt werden (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFH/NV 2004, 120, und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB kann der Ausgleichsverpflichtete die an den ausgleichsberechtigten Ehegatten geleisteten Zahlungen - soweit die Einkünfte steuerbar sind - als dauernde Last abziehen, weil insoweit im Ergebnis ein Transfer steuerbarer Einkünfte auf den Ausgleichsberechtigten angenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFH/NV 2004, 120, und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 4 K 723/08  

    Kein Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten als dauernde Last

    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildeten den Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) die anlässlich einer Vermögensübergabe (etwa zur Vorwegnahme der Erbfolge) vereinbarten privaten Versorgungsleistungen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3. b.; BFH-Urteile vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836, unter 1., vom 14. November 2001 X R 120/98, BFHE 197, 194, BStBl II 2002, 413, unter II. 1. a., und vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, unter II. 2. b.).
  • FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02  

    Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter

  • FG Schleswig-Holstein, 15.08.2012 - 2 K 9/11  

    Abgetretene britische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch

  • FG Köln, 08.03.2001 - 15 K 3299/98  

    Dauernde Last bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

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