Rechtsprechung
   BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,762
BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99 (https://dejure.org/2003,762)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2003 - VI R 170/99 (https://dejure.org/2003,762)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2003 - VI R 170/99 (https://dejure.org/2003,762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

  • datenbank.nwb.de

    Eigener Hausstand des AN bei Vorbehaltsnießbrauch der Eltern als Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung ? Eigener Hausstand des Arbeitnehmers bei Vorbehaltsnießbrauch der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers; Unterhaltung eines eigenen Hausstandes als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung; Nicht nur vorübergehende Nutzung der Wohnung; Fremdvergleich

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5
    Alleinstehender; Doppelte Haushaltsführung; Eigener Hausstand; Nutzungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 386
  • NZM 2004, 716
  • DB 2004, 283
  • BStBl II 2004, 16
  • EFG 2000, 546
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.09.2000 - VI R 165/97

    Eigener Hausstand bei Lebenspartnern

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
    a) Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer hat der Senat einen Hausstand dann als eigenen im Sinne der Vorschrift angesehen, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt; der Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten oder mitunterhalten werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29, und vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Hausstand, wenn er lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist --z.B. bei den Eltern oder als Gast--; andererseits nutzt ein Arbeitnehmer eine Wohnung auch dann aus abgeleitetem Recht, wenn diese zwar formal allein von seinem Lebenspartner angemietet wurde, er sich aber mit dessen Duldung dauerhaft dort aufhält und finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt ist, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29).

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
    a) Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer hat der Senat einen Hausstand dann als eigenen im Sinne der Vorschrift angesehen, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt; der Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten oder mitunterhalten werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29, und vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    d) Der Hausstand muss sich am Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befinden und dessen Haupthausstand sein; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten (BFH-Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

  • BFH, 10.02.2000 - VI R 60/98

    Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
    Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben; ausschlaggebend ist die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalls (siehe dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949, und vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).
  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
    Denn ein Fremdvergleich dient dazu, eine berufliche bzw. betriebliche von einer privaten Veranlassung zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).
  • BFH, 22.02.2001 - VI R 192/97

    Doppelte Haushaltsführung lediger Stpfl.

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
    Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben; ausschlaggebend ist die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalls (siehe dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949, und vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).
  • BFH, 17.11.1978 - VI R 93/77

    Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die beide berufstätig sind

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
    Dafür ist es erforderlich, dass er sich an der Führung des Hausstandes sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt (BFH-Urteil vom 17. November 1978 VI R 93/77, BFHE 126, 440, BStBl II 1979, 146).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.1999 - III 1004/98

    Eigener Hausstand bei Nießbrauchsrecht zugunsten Dritter

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 546 veröffentlicht.
  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, unter 6.; vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).
  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, und zuletzt vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).

    Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).

    Er hat daher jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; in BFHE 203, 368, BStBl II 2004, 16).

    Indizien hierfür können sich etwa aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers sowie aus der Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben; ausschlaggebend ist dabei die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16, sowie zu den Voraussetzungen im Einzelnen vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949; vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).

  • BFH, 14.06.2007 - VI R 60/05

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der

    Hier gilt nichts Anderes als bei einem Familienhaushalt, bei dem es, wie dargestellt, auf die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der "Haushaltsführung" ankommt (s. dazu auch BFH-Urteile vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht