Rechtsprechung
BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21
Erhaltungsmaßnahmen bei "großer" Übergangsregelung für selbstgenutzte Wohnungen
- Simons & Moll-Simons
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21
- Judicialis
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 11 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 2; ; EStG § 52 Abs. 21
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
- datenbank.nwb.de
Erhaltungsaufwendungen als WK bei den Einkünften aus VuV
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Werbungskosten für Erhaltungsmaßnahmen, die vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durchgeführt, aber erst später bezahlt wurden ? Abweichung von Verwaltungsauffassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen an seiner selbstgenutzten Wohnung; Geltungszeitraum der sog. großen Übergangsregelung; Begriff der Werbungskosten
- Entscheidungssammlung Denkmalrecht , S. 373 (Leitsatz)
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Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 12.12.2000 - 8 K 498/00
- BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01
Papierfundstellen
- BFHE 203, 574
- BB 2004, 307
- DB 2004, 283
- BStBl II 2004, 263
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96
Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01
Werden jedoch Erhaltungsmaßnahmen während der Vermietungszeit durchgeführt, ist typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstehenden Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, …und vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, m.w.N.).Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung noch während der Ausübung der steuerbaren Tätigkeit erfolgt (Urteil in BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, zur Altenteilerwohnung eines Landwirts; ebenso z.B. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1987, 330, Fall 1; Bilsdorfer, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 136, 137;… Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 9 EStG Anm. 750 "Selbstgenutztes Wohnungseigentum"; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 1998 IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998, 1418).
- BFH, 28.03.1995 - IX R 41/93
Rückzahlung von als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen nach Wegfall der …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01
Von den gleichen Grundsätzen ist der Senat bei der steuerrechtlichen Beurteilung solcher Aufwendungen ausgegangen, die zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen und nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zurückgezahlt worden sind; diese sind entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Zuflusszeitpunkt als Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu erfassen (BFH-Urteil vom 28. März 1995 IX R 41/93, BFHE 177, 414, BStBl II 1995, 704). - BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99
VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01
Werden jedoch Erhaltungsmaßnahmen während der Vermietungszeit durchgeführt, ist typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstehenden Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, und vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, m.w.N.). - BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01
Erhaltungsaufwendungen/Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01
Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung noch während der Ausübung der steuerbaren Tätigkeit erfolgt (Urteil in BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, zur Altenteilerwohnung eines Landwirts; ebenso z.B. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1987, 330, Fall 1; Bilsdorfer, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 136, 137;… Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 9 EStG Anm. 750 "Selbstgenutztes Wohnungseigentum"; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 1998 IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998, 1418). - FG Niedersachsen, 12.12.2000 - 8 K 498/00
Abzug nachträglicher Werbungskosten bei Wegfall bei Nutzungswertbesteuerung
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01
Das FA --und ebenso das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 328 veröffentlichten Urteil-- vertraten die Auffassung, wegen der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung seien im Streitjahr bei der selbstgenutzten Wohnung keine Werbungskosten zu berücksichtigen.
- BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche …
Führt ein Steuerpflichtiger während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einer selbstgenutzten Wohnung Erhaltungsmaßnahmen durch, sind die dadurch entstehenden Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, und vom 14. Oktober 2003 IX R 18/01, BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263).Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch gilt (Urteil in BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263; ebenso BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837, zur Altenteilerwohnung eines Landwirts).
Ebenso ist ohne Bedeutung, dass die Nutzungswertbesteuerung im Streitfall nicht --wie im Urteil in BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263-- durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen vorzeitig endete, sondern wegen des Ablaufs der in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG a.F. enthaltenen Übergangsfrist.
- FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 5429/01
Werbungskostenabzug/Nutzungswertbesteuerung
Die Kläger beantragen, 1. das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die unter dem Aktenzeichen IX R 18/01 anhängige Revision und.Der Beklagte beantragt, 1. das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die unter dem Aktenzeichen IX R 18/01 anhängige Revision, 2. hilfsweise die Klage abzuweisen und.
Zwar haben im Streitfall beide Parteien unter Hinweis auf die gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2000 8 K 498/00 (EFG 2002, 328) beim Bundesfinanzhof - BFH - unter dem Aktenzeichen IX R 18/01 anhängige Revision in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2003 den Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt.
- FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02
Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung …
Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kl. auf das BFH-Urteil vom 14.10.2003 (IX R 18/01, BFH/NV 2004, 401).Im Urteil vom 14.10.2003 (IX R 18/01 a. a. O.) hat der BFH ausgeführt, dass Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. Übergangsregelung durchführt, grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar sind.
- FG Baden-Württemberg, 20.10.2005 - 10 K 367/04
Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten in Form von Schuldzinsen bei …
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - im vorliegenden Fall von solchen aus Vermietung und Verpachtung - verwendet worden ist (BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276; Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 18/01, BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263).