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   BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02   

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https://dejure.org/2003,2415
BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02 (https://dejure.org/2003,2415)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2003 - IV R 40/02 (https://dejure.org/2003,2415)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - IV R 40/02 (https://dejure.org/2003,2415)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 13
    Abwasserbaubeiträge als Anschaffungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Erschließungsaufwand für bebaubar gewordenes Weideland

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwasserbaubeiträge als nachträgliche Anschaffungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anschluss eines zusammenhängenden Grundstücks an die Kanalisation ? Weideland wird dadurch bebaubar ? Abwasserbaubeiträge als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundstück als Sonderbetriebsvermögen; Kommunale Abwasserbeseitigungssatzung; Zahlungen für die Ablösung von Abwasserbaubeiträgen als Erschließungskosten und als Anschaffungskosten des Grund und Bodens ; Substanzveränderung und Wesensveränderung ; Betriebsbereitschaft ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anschluss an die Kanalisation

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kanalanschlusskosten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 6 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 3, HGB § 255 Abs 2 S 1
    Abwasserbaubeitrag; Erhaltungsaufwand; Herstellungskosten; Landwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 219
  • NVwZ-RR 2004, 529
  • BB 2004, 538 (Ls.)
  • DB 2004, 522 (Ls.)
  • DB 2005, 10 (Ls.)
  • BStBl 2004 II S. S. 282
  • BStBl 2004 II Seite, 282
  • BStBl II 2004, 282
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93

    Zur Frage von Beiträgen für die erstmalige Herstellung einer weiteren

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    a) Beiträge für die Zweiterschließung eines Grundstücks sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wie bei einer Ersterschließung als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu aktivieren, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit erhöht (Senatsurteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, m.w.N.).

    In seinem Urteil in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632 hat der Senat für den Fall der Zweiterschließung eines Grundstücks durch eine weitere Straße nicht darauf abgestellt, dass die ursprüngliche Erschließungsmaßnahme (ebenfalls in Gestalt einer Straße) sowohl das der privaten Nutzung dienende Wohnhaus als auch das eigentliche Betriebsgelände betraf, mithin der Grund und Boden entsprechend der unterschiedlichen Nutzung in zwei verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuspalten war.

    Daher ging mit dem Anschluss an die Kanalisation eine wesentliche Verbesserung der weiter als Weideland genutzten Restfläche i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einher, die ein Erwerber entsprechend honorieren würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632).

  • BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01

    LuF; Erschließungsbeiträge

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Auch hat der BFH wiederholt entschieden, dass die Ersetzung einer funktionsfähigen Klär- oder Sickergrube durch den Anschluss an eine neu errichtete Abwasserentsorgung nicht zu einer solch wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens führt; in einem solchen Fall liegt kein aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003 IV B 19/01, BFH/NV 2003, 1159; BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 61/96, BFH/NV 1999, 1079, m.w.N.; zum Begriff der Anschaffungs- und Herstellungskosten vgl. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).

    Erschließungsmaßnahmen sind den bebauten Grundstücken daher einheitlich zuzuordnen, solange sich die Wohnungen noch im Betriebsvermögen befinden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1159).

  • BFH, 22.03.1994 - IX R 52/90

    Nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge zum Ersatz oder zur Modernisierung bereits

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Das FG führte aus: Zwar stellten Zahlungen für die Ablösung von Abwasserbaubeiträgen grundsätzlich Erschließungskosten und damit Anschaffungskosten des Grund und Bodens dar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1994 IX R 52/90, BFHE 175, 29, BStBl II 1994, 842, und vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811).

    Die Aufgabe dieser Rechtsprechung werde auch durch das Urteil in BFHE 175, 29, BStBl II 1994, 842 bestätigt.

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Auch hat der BFH wiederholt entschieden, dass die Ersetzung einer funktionsfähigen Klär- oder Sickergrube durch den Anschluss an eine neu errichtete Abwasserentsorgung nicht zu einer solch wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens führt; in einem solchen Fall liegt kein aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003 IV B 19/01, BFH/NV 2003, 1159; BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 61/96, BFH/NV 1999, 1079, m.w.N.; zum Begriff der Anschaffungs- und Herstellungskosten vgl. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Auch hat der BFH wiederholt entschieden, dass die Ersetzung einer funktionsfähigen Klär- oder Sickergrube durch den Anschluss an eine neu errichtete Abwasserentsorgung nicht zu einer solch wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens führt; in einem solchen Fall liegt kein aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003 IV B 19/01, BFH/NV 2003, 1159; BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 61/96, BFH/NV 1999, 1079, m.w.N.; zum Begriff der Anschaffungs- und Herstellungskosten vgl. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).
  • BFH, 16.12.1999 - IV R 53/99

    Wohngebäude; BV-Eigenschaft bei Verpachtung eines Kleinstbetriebes nach

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Zwar stellt das für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude grundsätzlich ein anderes Wirtschaftsgut dar als die Wirtschaftsgebäude (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 84/99, BFHE 191, 547, BStBl II 2000, 470); das ändert aber nichts daran, dass das Wohngebäude in den Streitjahren --nicht anders als die Wirtschaftsgebäude-- noch für betriebliche Zwecke genutzt wurde und Teil des notwendigen Betriebsvermögens war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.; vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 IV R 53/99, BFH/NV 2000, 1078).
  • BFH, 03.07.1997 - III R 114/95

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Das FG führte aus: Zwar stellten Zahlungen für die Ablösung von Abwasserbaubeiträgen grundsätzlich Erschließungskosten und damit Anschaffungskosten des Grund und Bodens dar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1994 IX R 52/90, BFHE 175, 29, BStBl II 1994, 842, und vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 84/99

    Steuerfreie Entnahmen von Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Zwar stellt das für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude grundsätzlich ein anderes Wirtschaftsgut dar als die Wirtschaftsgebäude (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 84/99, BFHE 191, 547, BStBl II 2000, 470); das ändert aber nichts daran, dass das Wohngebäude in den Streitjahren --nicht anders als die Wirtschaftsgebäude-- noch für betriebliche Zwecke genutzt wurde und Teil des notwendigen Betriebsvermögens war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.; vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 IV R 53/99, BFH/NV 2000, 1078).
  • BFH, 02.05.1990 - VIII R 198/85

    Straßenausbaubeiträge für Ersatz oder Modernisierung bereits vorhandener

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Das gelte aber nicht, wenn vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt und modernisiert würden, es sei denn, das Grundstück würde durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert (BFH-Urteil vom 2. Mai 1990 VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448, BFH/NV 1991, 29).
  • BFH, 13.09.1984 - IV R 101/82

    Kanalbaubeiträge: Im Gegensatz zu Beiträgen für den erstmaligen Kanalanschluß

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02
    Mit dem Merkmal der Substanz- und Wesensveränderung habe der BFH sein früheres Abgrenzungskriterium, nämlich die Werterhöhung (vgl. dazu Urteil vom 13. September 1984 IV R 101/82, BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49) aufgegeben.
  • BFH, 23.02.1999 - IX R 61/96

    Erschließungskosten als WK; Ersetzung einer Sickergrube durch Anschluss an

  • BFH, 19.12.1995 - IX R 5/95

    Erschließungsbeiträge für öffentliche Straße anstelle provisorischer Anbindung an

  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2011 - 1 K 1435/08

    Zweiterschließung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch erstmalige

    b) Auch Beiträge für die Zweit-Erschließung eines Grundstücks - etwa durch die erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage - sind nach der Rechtsprechung des für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuständigen IV. Senats des BFH wie bei einer Ersterschließung als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu aktivieren, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit erhöht (BFH-Urteile in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, zum erstmaligen Schaffen einer eigenen, selbständigen Zufahrtsmöglichkeit, und vom 11. Dezember 2003 - IV R 40/02, BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282, zum erstmaligen Anschluss einer zuvor nicht an die bestehende Entsorgungsmöglichkeit angebundenen bebaubaren Restfläche an die Kanalisation).

    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, führt die Ersetzung einer funktionsfähigen Klär- oder Sickergrube durch den Anschluss an eine neu errichtete Abwasserentsorgung daher nicht zu einer solch wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens, als dass die dafür anfallenden Aufwendungen als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand zu behandeln wären (BFH-Entscheidungen vom 23. Februar 1999 IX R 61/96, BFH/NV 1999, 1079, vom 28. Februar 2003 - IV B 19/01, BFH/NV 2003, 1159, und in BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282).

    Für den hier streitigen Grundstücksteil stand dem Kläger tatsächlich keine zugelassene Sickergrube zur Verfügung, so dass das Grundstück insoweit nicht im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282 als "betriebsbereit" gelten konnte.

    c) Ein solcher durch den Anschluss geschaffener wirtschaftlicher Vorteil ist werterhöhend, weil er von einem Erwerber dieses Grundstücks bei der Bemessung des Kaufpreises zu berücksichtigen wäre (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, und in BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282).

    Denn für die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücksteils ist die gegenwärtige Bebauung des Grundstücks nicht von Bedeutung; für die Beurteilung, ob sich aufgrund einer Erschließungsmaßnahme der Wert des Grundstücks erhöht hat, ist - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - allein die abstrakte Nutzbarkeit des betreffenden Grundstücks maßgebend (so ausdrücklich bereits BFH-Urteil in BFHE 179, 279, BStBl II 1996, 190, unter 3. am Ende; inzident auch BFH-Urteil in BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282, unter 2.).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 36/04

    Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück

    Erheben somit Gemeinden Beiträge mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer eigenen Infrastruktur, können darin nur dann nachträgliche Anschaffungskosten der betroffenen Grundstücke gesehen werden, wenn sie --zumindest auch-- deren Benutzbarkeit zugute kommen und --unabhängig von der Art ihrer Benutzung-- zu einer Wertsteigerung der Grundstücke selbst führen (BFH-Urteile in BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811; in BFHE 157, 554, BStBl II 1990, 126; vom 11. Dezember 2003 IV R 40/02, BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282; vgl. dazu auch Ellrott/Schmidt-Wendt in Beck'scher Bilanzkommentar, Anm. 111).
  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

    Verändern sich diese Merkmale jedoch und geht dies mit einer wesentlichen Verbesserung des Grund und Bodens und damit auch mit einer Werterhöhung einher, so sind (nachträgliche) Anschaffungskosten anzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2003 IV R 40/02, BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282, unter 2., und in BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369, unter II.4.c).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 29/14

    Kein Eigenheimbetrag für den nachträglichen Anschluss eines Grundstücks an das

    Beiträge für die Zweit-Erschließung eines Grundstücks --etwa durch die erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage-- sind nach der Rechtsprechung des BFH als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu aktivieren, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit erhöht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 40/02, BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282, zum erstmaligen Anschluss einer zuvor nicht an die bestehende Entsorgungsmöglichkeit angebundene Restfläche an die Kanalisation).

    Die Ersetzung einer funktionsfähigen Abwassergrube durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal führt nicht zu einer solch wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit von Grund und Boden, als dass nachträgliche Anschaffungskosten anfielen (BFH-Urteil in BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282, unter 1.a, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 11.02.2014 - 8 K 62/13

    Aufwendungen für die Änderung eines Bebauungsplans als Anschaffungskosten

    Erheben somit Gemeinden Beiträge mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer eigenen Infrastruktur, können darin dann nachträgliche Anschaffungskosten der betroffenen Grundstücke gesehen werden, wenn sie --zumindest auch-- deren Benutzbarkeit zu Gute kommen und --unabhängig von der Art ihrer Benutzung-- zu einer Wertsteigerung der Grundstücke selbst führen (BFH-Urteile in BStBl II 1997, 811; in BStBl II 1990, 126; vom 11. Dezember 2003 IV R 40/02, BStBl II 2004, 282; BFH v. 3.8.2005 I R 36/04, BStBl. II 2006, 269).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 2827/04

    Steuerliche Einordnung von Aufwendungen eines Verpächters für die Übertragung

    Infolgedessen müsse von nachträglichen Anschaffungskosten des Grundstücks ausgegangen werden (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 40/02, BStBl II 2004 Seite 282 dort unter 2. a.E.; BFH vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BStBl II 1997 Seite 811 zu Erschließungskosten).
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