Rechtsprechung
   BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 Satz 1, Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3, Art. 213

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    VO Nr. 2913/92 VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 VO Nr. 2913/92 Art. 213
    Vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 S. 1 Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 Art. 213

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren - Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren Abgabenschuldnern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen Steuerstraftat

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 204, 380
  • BB 2004, 594



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07  

    Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder

    Anderenfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2007 VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, jeweils m.w.N.).

    Hat jemand als Täter oder Teilnehmer eine vorsätzliche Steuerstraftat begangen, so ist es im Regelfall billig und gerecht, wenn ihn die Finanzbehörde für den Steuerschaden in Anspruch nimmt; sie würde vielmehr ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von der Inanspruchnahme freistellte; einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung bedarf es in diesen Fällen nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1822; BFH-Urteil in BFHE 204, 380, jeweils m.w.N.).

    Deshalb kann der haftende Steuerstraftäter nicht beanspruchen, dass statt seiner ein gleichrangig haftender Mittäter in Anspruch genommen wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1822; BFH-Urteil in BFHE 204, 380, jeweils m.w.N.), selbst wenn die Haftungsschuld bei den übrigen Mittätern ebenso schnell und einfach nacherhoben werden kann.

    Offenlassen kann der erkennende Senat, ob der Umstand, dass das FA --mit einer möglicherweise fehlerhaften Begründung-- nicht auch die Empfänger der behaupteten Schwarzlohnzahlungen als weitere Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat, den Kläger in eigenen Rechten verletzen und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids bewirken kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 380).

  • FG Düsseldorf, 04.04.2007 - 4 K 1532/06  
    Für den Besitz im Sinne dieser Vorschrift reicht die tatsächliche Sachherrschaft in Form des Fremdbesitzes aus (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380).

    Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden (BFH-Urteil in BFHE 204, 380).

    Dabei steht ein in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (BFH-Urteil in BFHE 204, 380).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn die Finanzbehörde Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Steuerschaden in Anspruch nimmt, ohne dass es einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung in diesen Fällen bedürfte (BFH-Urteil in BFHE 204, 380).

    Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist danach nicht geboten (BFH-Urteil in BFHE 204, 380; BFH-Beschluss vom 4. März 2005 VII B 154/04, BFH/NV 2005, 1240).

  • BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06  

    Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für

    Die Ermessensentscheidung ist jedoch in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt; mehrere Gesamtschuldner, die sich einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht haben, stehen bei der Ausübung des behördlichen Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, weshalb es in solchen Fällen einer besonderen Begründung des Auswahlermessens nicht bedarf (Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380).
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  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04  

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

    Der beschließende Senat geht auch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jeder der Gesamtschuldner ein subjektives öffentliches Recht hat, dass die Finanzbehörde diese Entscheidung ermessensfehlerfrei trifft (zu einem entsprechenden Anspruch sogar bei mehreren Abgabenschuldnern vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380).

    Sind im Einzelfall besondere Umstände gegeben, die auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners gegen seine Inanspruchnahme sprechen, so hat die Finanzbehörde dies zwar in ihren Ermessenserwägungen zu berücksichtigen und muss dies dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 204, 380, und vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02  

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    So hat der Senat entschieden, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn der Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, weshalb die Ermessensentscheidung in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt ist, und dass dementsprechend mehrere Gesamtschuldner, die sich einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht haben, bei der Ausübung des behördlichen Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen, weshalb es in solchen Fällen einer besonderen Begründung des ausgeübten Auswahlermessens nicht bedarf (Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, m.w.N.).
  • BFH, 08.06.2007 - VII B 280/06  

    Auswahlermessen bei Haftung des Haupttäters nach § 71 AO

    In den Fällen, in denen der Senat über die Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO geurteilt hat, ging es entweder um die Heranziehung mehrerer Täter (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1240; vom 22. Februar 2005 VII B 213/04, BFH/NV 2005, 1217) oder um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Gehilfen neben allen weiteren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern (BFH-Urteil vom 8. September 2004 XI R 1/03, HFR 2005, 293; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1246).

    Die Nichtberücksichtigung eines weiteren Haftungsschuldners könnte die Ermessensausübung nur dann als fehlerhaft erscheinen lassen, wenn die Einbeziehung dieses Gesamtschuldners in die vorzunehmende Abwägung wahrscheinlich dazu geführt hätte, dass dieser vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen wäre und dass der eigentliche Haupttäter von einer Haftung hätte freigestellt werden müssen (Senatsurteil in BFHE 204, 380, 390).

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11  

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter

    Dann liegt die Frage, welcher von ihnen auf Zahlung in Anspruch genommen wird, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, ZfZ 2004, 162, und vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, ZfZ 2005, 86, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04  

    Zollschuldner: Inanspruchnahme eines Schmugglers

    Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen werden, wonach im Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat das Auswahlermessen des HZA bezüglich mehrerer Gesamtschuldner in der Weise vorgeprägt ist, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind, und wonach dieser nicht beanspruchen kann, dass andere Steuerstraftäter abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380).

    Das FG ist nämlich nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 380, m.w.N.).

  • BFH, 21.12.2007 - VIII B 56/07  

    Grundsätzliche Bedeutung - Keine Bindung des FG an Freispruch im

    Der Kläger meint, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, ob ein Finanzgericht (FG) entgegen den tatrichterlichen Feststellungen des Strafrichters die Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung als gegeben unterstellen dürfe ohne die Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03 (BFHE 204, 380) d.h. ohne detailliert darzulegen und zu begründen, worauf es seine Annahme stütze.

    Das vom Kläger herangezogene BFH-Urteil in BFHE 204, 380 bestätigt zum einen diesen verfahrensrechtlichen Ausgangstatbestand einer nicht bestehenden Bindung an ein Strafurteil, zum anderen in Übereinstimmung mit einer ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das FG sich die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung auch zu Eigen machen kann, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen diese Feststellungen erhoben werden.

  • FG München, 29.01.2009 - 14 K 2229/06  

    Spediteur als Entzieher von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren -

    Da der Kläger gegen die Feststellungen in diesem Urteil keine substantiierten Einwendungen erhoben hat und diese nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Feststellungen des HZA (vgl. Niederschrift über Beschuldigtenvernehmung des Fahrers J vom 12. Februar 1999 und das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Y, mit dem andere an dem Alkoholschmuggel beteiligte Personen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sind) auch zutreffend sind, kann sich das Gericht diese zu eigen machen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, ZfZ 2004, 162 sowie BFH-Beschlüsse vom 14. November 2003 VIII B 70/02, BFH/NV 2004, 513 und vom 2. Juli 2008 VII B 242/07, n.v.).

    Im Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen des HZA jedoch, so der BFH (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597), in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf.

    Der jeweils betroffene Abgabenschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das HZA bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Gesamtschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 597).

  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 4247/07  

    Haftung für Tabaksteuer - Tabaksteuerrechtlich freier Verkehr

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3565/08  

    Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw: Steuerschuldnerschaft des

  • FG München, 28.07.2011 - 14 K 3772/08  

    Haftung für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

  • FG München, 01.04.2004 - 14 K 1710/01  

    Nichtausübung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme des

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3835/08  

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

  • FG Hamburg, 28.02.2007 - 4 K 126/06  

    Transport unversteuerter Zigaretten im Anschluss an eine Zwischenlagerung

  • BFH, 22.02.2005 - VII B 213/04  

    LSt-Haftung - Auswahlermessen

  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10  

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

  • FG Düsseldorf, 25.07.2007 - 4 K 1174/06  

    Steuerhehlerei - Anfechtung des Steuerbescheids wegen unzulässiger

  • FG München, 15.01.2008 - 14 V 3441/07  

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Steuerhinterziehung

  • BFH, 09.09.2009 - VII B 11/09  

    Zoll - Festsetzung der Einfuhrabgaben gegen Gesamtschuldner - Ermessen -

  • BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04  

    Gesamtschuldner; Auswahlermessen Vorsatz

  • FG München, 14.04.2005 - 14 K 972/03  

    Auswahlermessen bei Gesamtschuldnerschaft

  • BFH, 14.02.2006 - VII B 119/05  

    Haftungsbescheid - Ermessen

  • BFH, 14.02.2007 - VII B 106/06  

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Würdigung von Zeugenaussagen

  • BFH, 02.07.2008 - VII B 242/07  

    Erhebung von Einfuhrabgaben wegen Besitzes unverzollter und unversteuerter

  • FG München, 10.07.2008 - 14 V 1356/08  

    Haftung eines GmbH-Gesellschafters gem. § 71 AO und § 69 AO:

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 1876/06  

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Steuerschuldner

  • FG Hamburg, 28.02.2006 - IV 8/05  

    Abgaben bei aufgedecktem Zigarettenschmuggel mit mehreren Beteiligten

  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 2469/03  

    Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

  • FG München, 21.01.2010 - 14 K 1616/07  

    Erlass der Branntweinsteuer

  • BFH, 17.03.2010 - X B 120/09  

    Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem

  • BFH, 09.12.2004 - VII B 17/04  

    Übernahme tatsächlicher Feststellungen aus Strafverfahren

  • FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 28/05  

    Einfuhrabgaben auf der zollamtlichen Überwachung entzogene Zigaretten

  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 2771/05  

    Haftung für Tabaksteuer wegen Beihilfe zum unzulässigen Verbringen von Zigaretten

  • FG Hamburg, 29.05.2008 - 4 K 395/07  

    Erhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit dem illegalen Besitz von

  • BFH, 08.07.2004 - VII B 257/03  

    Verhältnis Steuerschuldner - Haftungsschuldner

  • BFH, 08.12.2008 - VII B 179/08  

    Verwertung des Inhalts eines Strafurteils im finanzgerichtlichen Verfahren -

  • BFH, 13.11.2007 - VII B 94/07  

    Festsetzung der Einfuhrabgaben - Abgabenschuld des Besitzers vorschriftswidrig

  • BFH, 26.07.2010 - VIII B 198/09  

    Unmittelbare Beweisaufnahme im Finanzgerichtsprozess

  • FG München, 20.08.2009 - 14 V 521/09  

    Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

  • BFH, 19.07.2010 - I B 174/09  

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das FG - Verwertung einer in einem

  • FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06  

    Anwendbarkeit des § 68 FGO bei Berichtigung eines Haftungsbescheids -

  • FG Münster, 01.04.2009 - 5 K 2342/05  

    Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

  • FG Niedersachsen, 17.04.2008 - 11 K 425/06  

    Bedeutung von sog. Abdeckrechnungen bei der Haftung nach § 69 AO - Haftung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2008 - 1 K 205/04  

    Faktischer Mitgeschäftsführer als möglicher Täter gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und

  • FG München, 10.06.2008 - 7 K 2382/07  

    Haftung des Steuerhinterziehers aufgrund der Hinnahme einer zu niedrigen

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06  

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem

  • FG Hamburg, 25.03.2011 - 5 K 330/09  

    Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und

  • FG Düsseldorf, 02.03.2007 - 18 K 4115/06  

    Richtiger Rückforderungsschuldner für die Rückforderung eines gepfändeten

  • FG Düsseldorf, 08.05.2009 - 4 K 3971/08  

    Versandhandel mit Waren aus China; vorschriftswidrige Einfuhr zu kommerziellen

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2009 - 5 K 1776/08  

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

  • FG Bremen, 21.10.2004 - 4 K 190/02  

    Ausübung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern; Zollrecht

  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04  

    Haftung des Erwerbers bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen;

  • FG München, 13.11.2009 - 14 K 2466/08  

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Versender als

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 155/04  

    Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Hamburg, 22.05.2008 - 4 K 103/07  

    Annahme einer Zollanmeldung - Wirksamkeit einer Internetzollanmeldung

  • FG Sachsen, 24.06.2009 - 4 K 2207/04  

    Haftungsinanspruchnahme für zurückgeforderte Investitionszulage wegen Beihilfe

  • FG München, 13.01.2011 - 14 K 3837/08  

    Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

  • FG Hamburg, 24.05.2011 - 4 K 30/11  

    Tabaksteuerrecht: Tabaksteuerentstehung nach § 19 TabStG

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 1355/08  

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der GmbH wegen

  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 190/06  

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung von zur Wiederausfuhr bestimmten

  • FG Saarland, 04.06.2009 - 2 K 2119/05  

    Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll

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