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   BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02   

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https://dejure.org/2004,1801
BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02 (https://dejure.org/2004,1801)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2004 - IX R 68/02 (https://dejure.org/2004,1801)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2004 - IX R 68/02 (https://dejure.org/2004,1801)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 22 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3
    Keine Leistung des Versicherungsnehmers durch Weiterleiten der Vertreterprovision an ihn

  • datenbank.nwb.de

    Keine Leistung des Versicherungsnehmers durch Weiterleiten der Vertreterprovision an ihn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligung des Versicherungsnehmers an Vermittlungsprovision des Versicherungsvertreters nicht einkommensteuerpflichtig ? Abgrenzung zur ?Eigenprovision? nach bisheriger Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Eigenprovision des Versicherungsnehmers

  • IWW (Kurzinformation)

    Sind Provisionen für eigene Verträge zu versteuern?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erbringung einer Leistung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung der von einem Versicherungsvertreter empfangenen Provision an einen Versicherungsnehmer; Versteuerung von Eigenprovisionen als sonstige Einkünfte; Erbringung von Leistungen durch einen ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3
    Eigenprovision; Provision

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 253
  • BB 2004, 923
  • DB 2004, 913
  • BStBl II 2004, 506
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.05.1998 - X R 94/96

    Eigenprovision als sonstige Einkünfte

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02
    Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619).

    aa) Allerdings hat der BFH eine steuerbare Leistung auch in einem Verhalten gesehen, das es einem anderen ermöglicht, einen Versicherungsvertrag abzuschließen und dadurch einen Provisionsanspruch zu erwerben (BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619; so auch H 168a der Einkommensteuer-Richtlinien; Leisner, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 22 Rdnr. D 144 --Stand Juni 2003--; P. Fischer in Kirchhof, KompaktKommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 22 Rz. 34; so wohl auch Jansen in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 22 EStG, Anm. 400 --Stand März 2000--; a.A. Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 22 EStG Rz. 158, Stichwort "Vermittlungen"; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 22 Rz. 150, Stichwort "Vermittlungsprovisionen"; Kithier, Deutsches Steuerrecht 2003, S. 19 f.).

    Indessen muss ein derartiges Verhalten eingebettet sein in eine Vermittlungstätigkeit des Steuerpflichtigen, die unter dieser Voraussetzung auch dann steuerbar sein kann, wenn sog. Eigenverträge vermittelt werden (so BFH in BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619).

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02
    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind --hier allerdings nicht bedeutsam-- Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.; so bereits BFH-Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500; vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 22 Rz. 131, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01

    Geschlossener Immobilienfonds; Minderung der AK bei Provisionsnachlass durch

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02
    So verhielt es sich bei den sog. "Kick-Back-Zahlungen" (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913; zum Begriff FG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2001 6 K 6186/98, EFG 2001, 617); denn dort zahlte der Eigenkapitalvermittler, der die --als Anschaffungskosten der Immobilie zu wertende-- Provision vereinnahmte, einen Teil an diesen zurück, ohne dass ein Zusammenhang mit einer besonderen Leistung des Gesellschafters dem Vermittler gegenüber festgestellt war.
  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02
    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind --hier allerdings nicht bedeutsam-- Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.; so bereits BFH-Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500; vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 22 Rz. 131, m.w.N.).
  • FG Berlin, 17.01.2001 - 6 K 6186/98

    "Kick-Back"-Zahlungen eines Kapitalvermittlers

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02
    So verhielt es sich bei den sog. "Kick-Back-Zahlungen" (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913; zum Begriff FG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2001 6 K 6186/98, EFG 2001, 617); denn dort zahlte der Eigenkapitalvermittler, der die --als Anschaffungskosten der Immobilie zu wertende-- Provision vereinnahmte, einen Teil an diesen zurück, ohne dass ein Zusammenhang mit einer besonderen Leistung des Gesellschafters dem Vermittler gegenüber festgestellt war.
  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02
    aa) In dieser Weise hat der Senat --wie das FG zu Recht hervorhebt-- auch zu Provisionsnachlässen durch Eigenkapitalvermittler entschieden, die nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98 (BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796) die Anschaffungskosten der Immobilie mindern.
  • FG Münster, 23.10.2002 - 12 K 5082/01

    Keine Steuerpflicht beim Empfänger!

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02
    Das Finanzgericht (FG) beurteilte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 158 veröffentlichten Urteil die Provisionsanteile des Klägers als nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
  • BFH, 16.03.2004 - IX R 46/03

    Minderung der AK durch Provisionszahlungen

    Indes ist allein das Ermöglichen einer Vermittlungsleistung durch einen anderen keine eigenständige Leistung (BFH-Urteil vom 2. März 2004 IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506).
  • BFH, 17.07.2007 - IX R 1/06

    Provision für Versicherungsvermittlung

    Sie berufen sich auf die Behandlung einer sog. Eigenprovision als Minderung des Preises für die Versicherung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. März 2004 IX R 68/02 (BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506).

    c) Die streitige Provision der Klägerin stellt auch keine von einem Versicherungsvertreter lediglich weitergeleitete Provision dar, welche der BFH nicht zu den sonstigen Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG gezählt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506).

    In diesem Sinne hat der BFH eine steuerbare Leistung auch in einem Verhalten gesehen, das es einem anderen ermöglicht, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, wenn ein derartiges Verhalten eingebettet ist in eine Vermittlungstätigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BFH in BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506, unter II. 1. a aa, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zahlung des Investmentmanagers an den an einem

    Dies entspreche auch der Sichtweise des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2004 (IX R 68/02), wonach ein Versicherungsnehmer keine Leistung erbringe, wenn er durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter erreiche, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleite.

    In seinem Urteil vom 02.03.2004 (IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506) entschied der BFH, dass keine steuerbare Leistung vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer es durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision weiterleitet.

    Allen drei entschiedenen Fällen lagen Rückflüsse von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erwerb zugrunde (so ausdrücklich der BFH im Urteil vom 02.03.2004, IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26.02.2002, IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913), so dass sich insoweit die Frage stellte, ob der zugeflossene Vorteil der Erwerbsphäre oder als Kapitalrückzahlung der grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensebene in Gestalt der nachträglichen Minderung von Anschaffungskosten angehörte.

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (BFH-Urteil vom 2. März 2004 IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506).
  • FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1577/05

    Einordnung einer als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung als sonstige

    In einem solchen Fall stellen die ausgezahlten Provisionsanteile aber auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nur eine Minderung des Preises der Versicherung dar und führen nicht zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 02.03.2004 IX R 68/02, BStBl II 2004, 506).
  • BFH, 22.09.2009 - IX R 29/08

    Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen - Werbungskosten

    Die maßgebende Leistung des Klägers liegt --insoweit ist der Revision beizupflichten-- entgegen der Auffassung des FG allerdings nicht schon darin, es einem anderen ermöglicht zu haben, einen Versicherungsvertrag abzuschließen und dadurch einen Provisionsanspruch zu erwerben (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2004 IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 25.01.2005 - 13 K 555/00

    Steuerpflichtige Einnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses einer Provision;

    Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich aus der Entscheidung des BFH vom 02.03.2004 - IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506 nicht ableiten, dass die Weiterleitung von Versicherungsprovisionen zu einer Entgeltsminderung führt.
  • FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1746/05

    Einordnung der als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung eines Konzerns als

    In einem solchen Fall stellen die ausgezahlten Provisionsanteile aber auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nur eine Minderung des Preises der Versicherung dar und führen nicht zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 02.03.2004 IX R 68/02, BStBl II 2004, 506).
  • BFH, 02.03.2004 - IX R 62/02

    Versicherungsprovision

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (Az. IX R 68/02) entschieden hat, erbringt ein Versicherungsnehmer keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter lediglich erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet.
  • BFH, 02.03.2004 - IX R 17/03

    Versicherungsprovision

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (Az. IX R 68/02) entschieden hat, erbringt ein Versicherungsnehmer keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter lediglich erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet.
  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2006 - 12 K 97/00

    Überproportionaler Anteil am Verkaufserlös eines Grundstücks als sonstige

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