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   BFH, 07.07.2004 - II B 32/04   

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BFH, 07.07.2004 - II B 32/04 (https://dejure.org/2004,1400)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2004 - II B 32/04 (https://dejure.org/2004,1400)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - II B 32/04 (https://dejure.org/2004,1400)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1
    Wegfall der Begünstigungen des § 13a ErbStG bei Untergang eines Mitunternehmeranteils infolge Konkurses?

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ErbStG § 13a Abs. 2; ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1; ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Nachbesteuerung wegen konkursbedingten Verlusts eines nach § 13a ErbStG steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer KG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung bei Untergang eines Anteils an KG wegen Eröffnung des Konkursverfahrens und Aufgabe der KG ? Aufgabe erfüllt Nachbesteuerungstatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Wegfalls der Steuervergünstigungen aufgrund einer im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Kommanditgesellschaft (KG) mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes ; Gesonderte Beurteilung von nur zum Teil vom ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsvermögen - Konkurs als Tatbestand des § 13a ErbStG?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 370
  • ZIP 2005, 122
  • BB 2004, 1837
  • BB 2004, 2166
  • DB 2004, 2138
  • BStBl II 2004, 747
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - II B 32/04
    Mit letztmals geändertem Bescheid vom 16. Dezember 2002 entzog das FA die Steuervergünstigungen wieder und setzte --wegen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig-- eine Erbschaftsteuer von 401 814 DM (= 205 444, 24 EUR) gegen die Antragstellerin fest, die es durch Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2003 auf 401 852 DM (= 205 463 EUR) heraufsetzte.
  • BFH, 19.05.1999 - V B 5/99

    AdV; Scheinfirma

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - II B 32/04
    Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, in dem auf vorläufigen Rechtsschutz angelegten Verfahren der Aussetzung der Vollziehung auf ungesicherter Tatsachengrundlage Rechtsfragen zu klären, die sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts möglicherweise nicht stellen (so Beschluss des BFH vom 19. Mai 1999 V B 5/99, BFH/NV 1999, 1495).
  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321), wobei die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner zugerechnet wird (vgl. zum Konkursverwalter: BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II.2.).
  • BFH, 16.02.2005 - II R 39/03

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen --zur Nachfolgevorschrift des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ergangenen-- Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04 (BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II. 1.).

    Als Gesamthänder muss er sich das Handeln der Gesellschafterversammlung auch dann zurechnen lassen, wenn dieses auf der Ausübung eines Verwaltungs- und Verfügungsrechts beruht, das bereits einer Mehrheit von Gesellschaftern zusteht (vgl. --zur Zurechnung von Handlungen eines Konkursverwalters in Ausübung von dessen Verwaltungs- und Verfügungsrecht-- Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II. 2.).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747 (unter II. 3.) bei lediglich summarischer Prüfung eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands in Betracht gezogen hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • FG Nürnberg, 26.04.2018 - 4 K 571/16

    Wegfall des Verschonungsabschlages bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Auf die in § 16 EStG verwendeten Begriffe der "Veräußerung" und "Aufgabe" sei abzustellen (BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl. II 2004, 747).

    Hintergrund der Entscheidung des BFH vom 16.02.2005 war die damalige Diskussion in Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl. II 2004, 747) und Schrifttum (Viskorf, FR 2005, 1175; Hartmann, ErbStB 2005, 203) darüber, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG aufgrund einer solchen in der Insolvenz bzw. dem Konkurs herbeigeführten "erzwungenen" Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes vereinbar sei oder nicht.

    In seinem Urteil vom 04.02.2010 II R 25/08 (BStBl. II 2010, 663) führt der BFH unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04 (BStBl. II 2004, 747) aus, die "Veräußerung" durch den Insolvenzverwalter sei dem Insolvenzschuldner zuzurechnen.

    Soweit der BFH die Auffassung vertritt, Handlungen durch den Insolvenzverwalter seien dem Insolvenzschuldner zuzurechnen (BFH-Urteil vom 04.02.2010 II R 25/08, BStBl. II 2010, 663; BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl. II 2004, 747), geht die insolvenzrechtliche Auffassung davon aus, dass der Insolvenzverwalter aufgrund der gegensätzlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners, welche jeweils von ihm zu wahren sind, nicht Vertreter des Insolvenzschuldners ist (Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 80 Rn. 34).

  • FG Nürnberg, 26.04.2018 - 4 K 572/16

    Wegfall des Verschonungsabschlages nach § 13a Abs. 5 ErbStG

    Auf die in § 16 EStG verwendeten Begriffe der "Veräußerung" und "Aufgabe" sei abzustellen (BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl. II 2004, 747).

    Hintergrund der Entscheidung des BFH vom 16.02.2005 war die damalige Diskussion in Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl. II 2004, 747) und Schrifttum (Viskorf, FR 2005, 1175; Hartmann, ErbStB 2005, 203) darüber, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG aufgrund einer solchen in der Insolvenz bzw. dem Konkurs herbeigeführten "erzwungenen" Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes vereinbar sei oder nicht.

    In seinem Urteil vom 04.02.2010 II R 25/08 (BStBl. II 2010, 663) führt der BFH unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04 (BStBl. II 2004, 747) aus, die "Veräußerung" durch den Insolvenzverwalter sei dem Insolvenzschuldner zuzurechnen.

    Soweit der BFH die Auffassung vertritt, Handlungen durch den Insolvenzverwalter seien dem Insolvenzschuldner zuzurechnen (BFH-Urteil vom 04.02.2010 II R 25/08, BStBl. II 2010, 663; BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl. II 2004, 747), geht die insolvenzrechtliche Auffassung davon aus, dass der Insolvenzverwalter aufgrund der gegensätzlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners, welche jeweils von ihm zu wahren sind, nicht Vertreter des Insolvenzschuldners ist (Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 80 Rn. 34).

  • BFH, 02.03.2005 - II R 11/02

    Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege

    Der ertragsteuerrechtlichen Sichtweise ist daher bei Anwendung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG nicht zu folgen, obwohl die dort verwendeten Begriffe der Veräußerung oder Aufgabe dem § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG entlehnt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747).

    Die Aufgabe steht dabei einer Veräußerung nicht nur dann gleich, wenn sie einen Gewerbebetrieb betrifft, sondern auch dann, wenn ein Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben worden ist (BFH-Beschluss in BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747).

  • FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09

    Wegfall des Freibetrags nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F.

    Dies habe auch der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) so gesehen.

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) ohne nähere Begründung einen Ausschluss der Nachversteuerung nach § 13 a Abs. 5 ErbStG im Falle einer im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Betriebs oder Geschäftsanteils für möglich gehalten hat, hat er bereits in seinem Urteil vom 16.2.2005 (II R 39/03, a.a.O.) und nachfolgend im Urteil vom 21.3.2007 (II R 19/06, a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass er an der in diesem Beschluss in Betracht gezogenen teleologischen Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes nicht mehr festhält.

    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).

  • BFH, 21.03.2007 - II R 19/06

    Erbschaft-/Schenkungsteuer: BV-Freibetrag, GmbH-Anteil, Insolvenzverfahren

    Der BFH hat in diesem Urteil ausdrücklich nicht mehr an seinem Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04 (BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747) festgehalten.
  • FG Münster, 19.01.2006 - 3 K 2563/03

    Betriebsvermögen: Wegfall der Steuervergünstigungen bei Insolvenz

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 19.07.2001 (3 K 2387/98 Erb, EFG 2001, 1511 rechtskräftig) und im Beschluss vom 18.02.2004 (3 V 6258/03 Erb, JURIS DokumentNr: STRE200471618, a.A. im Beschwerdeverfahren BFH, Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl II 2004, 747) die Auffassung vertreten, dass auch im Fall eines Konkurses bzw. einer Insolvenz der Nachversteuerungstatbestand des § 13 a Abs. 5 ErbStG bzw. des § 13 Abs. 2 a ErbStG a.F. erfüllt ist.

    Im letzten Absatz der Entscheidung heißt es: "Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747 (unter II. 3.) bei lediglich summarischer Prüfung eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes in Betracht gezogen hat, hält er daran nicht mehr fest." Daraus schließt der Senat, dass der BFH auch für Insolvenzfälle den Nachversteuerungstatbestand anwenden will.

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02

    Freibetrag nach § 13a ErbStG: Realteilung einer Erbengemeinschaft als

    Der Begriff der Aufgabe des Gewerbebetriebes ist dem § 16 Absatz 1 und 3 EStG entlehnt (vgl. z.B.: BFH vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BStBl II 2004 S. 747).
  • FG Nürnberg, 30.03.2006 - IV 205/05

    Erlass von Erbschaftsteuer

    Soweit im BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04 (BStBl. II 2004, 747) bei summarischer Prüfung eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes in Betracht gezogen worden ist, hat der II. Senat des BFH daran nicht mehr festgehalten.
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