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   BFH, 28.04.2004 - I R 86/02   

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https://dejure.org/2004,3294
BFH, 28.04.2004 - I R 86/02 (https://dejure.org/2004,3294)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2004 - I R 86/02 (https://dejure.org/2004,3294)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2004 - I R 86/02 (https://dejure.org/2004,3294)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    KStG a. F. § 27 Abs. 1, § ... 28 Abs. 2 Satz 1, § 30, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, § 54a Nr. 7; DMBilG § 1, § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Satz 2, § 50 Abs. 3 Satz 1, Satz 2; AltschG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1, § 5, § 6

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    KStG a.F. § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 1, § 30, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, § 54a Nr. 7; DMBilG § 1, § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Sat... z 1, Satz 2, § 50 Abs. 3 Satz 1, Satz 2; AltschG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1, § 5, § 6

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Teilentlastung für Altschulden für kommunale Wohnungsunternehmen - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Abführung von Erlösen aus einer vorzunehmenden teilweisen Privatisierung und Veräußerung eines Wohnungsbestandes - Vornahme einer ...

  • Judicialis

    KStG a.F. § 27 Abs. 1; ; KStG a.F. § ... 28 Abs. 2 Satz 1; ; KStG a.F. § 30; ; KStG a.F. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; KStG a.F. § 47 Abs. 1 Satz 2; ; KStG a.F. § 47 Abs. 1 Satz 3; ; KStG a.F. § 47 Abs. 2 Nr. 1; ; KStG a.F. § 54a Nr. 7; ; DMBilG § 1; ; DMBilG § 27 Abs. 2 Satz 3; ; DMBilG § 36 Abs. 1 Satz 2; ; DMBilG § 36 Abs. 4 Satz 1; ; DMBilG § 36 Abs. 4 Satz 2; ; DMBilG § 50 Abs. 3 Satz 1; ; DMBilG § 50 Abs. 3 Satz 2; ; AltschG § 3 Abs. 1; ; AltschG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; AltschG § 4 Abs. 5 Nr. 1; ; AltschG § 5; ; AltschG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung rückwirkender Änderungen der DM-Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen auf Steuerbescheide

  • datenbank.nwb.de

    Auswirkung rückwirkender Änderungen der DM-Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen auf Steuerbescheide [BStBl 2005 II S. 151]

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    DM-Eröffnungsbilanz ? Sonderrücklage gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG ? Behandlung der Teilentlastung von sog. Altverbindlichkeiten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltschG bei der vEK-Gliederung ? Erfassung im EK 02 oder im EK 04

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DMBilG § 50 Abs 3, KStG § 30 Abs 2
    Änderung; Eigenkapitalgliederung; Verwendbares Eigenkapital; Wohnungsbauunternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 396
  • BB 2004, 2798
  • BB 2005, 210
  • DB 2004, 2730
  • DB 2007, 11
  • DB 2007, 13
  • BStBl II 2005, 151
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.11.1997 - I R 77/97

    Verrechnung mehrerer Ausschüttungen

    Auszug aus BFH, 28.04.2004 - I R 86/02
    Letzteres gilt auch dann, wenn der Beschluss ein früheres als das vorangegangene Wirtschaftsjahr betrifft (Senatsurteil vom 26. November 1997 I R 77/97, BFHE 184, 550, BStBl II 1998, 406).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 48/00

    Schuldübernahmeerklärungen durch Treuhandanstalt

    Auszug aus BFH, 28.04.2004 - I R 86/02
    a) Die (fiktiven) Änderungen der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 DMBilG führen nach § 50 Abs. 3 Satz 1 DMBilG zu entsprechenden Berichtigungen der steuerlichen Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen; diese "gelten" daher entsprechend der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz gleichermaßen als geändert (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2002 I R 48/00, BFH/NV 2002, 1132), ohne tatsächlich geändert werden zu müssen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.09.2002 - 3 K 720/99

    Zuordnung einer durch Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG

    Auszug aus BFH, 28.04.2004 - I R 86/02
    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 189 abgedruckt.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    Zu der sich hieran anschließenden Frage, wie die teilweise Entschuldung der streitbefangenen Altkredite durch die Treuhandanstalt (216.100,00 DM) zu behandeln sei, vertritt die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 28. April 2004 ( I R 86/02, BStBl II 2005, 151) die Ansicht, dass die Entschuldung nicht als Ertrag zu erfassen sondern in eine Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG einzustellen sei.

    Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob die Grundsätze aus dem Urteil des BFH vom 28. April 2004 ( I R 86/02, BStBl II 2005, 151) auch auf eine Entschuldung der Klägerin von ihren Altkreditverbindlichkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmern - Landwirtschafts-Altschuldengesetz - LwAltSchG - anzuwenden seien, stimmen die Klägerin und der Beklagte darin überein, dass dies nicht der Fall sei.

    Die Klägerin vertritt schließlich unter Hinweis auf die Ausführungen des BFH in seinem in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010 ( IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483) und dessen Urteil vom 28. April 2004 ( I R 86/02, BStBl II 2005, 151) die Ansicht, dass die infolge des Ausscheidens der Kommanditisten vorzunehmenden Abstockungen schon in der DM-Eröffnungsbilanz vorzunehmen und die sich hieraus ergebenden Gewinnerhöhungen bzw. AfA-Minderungen in eine Rücklage nach § 27 DMBilG einzustellen seien.

    (1.) Zwar gehört zum Buchwert der übergehenden Mitunternehmeranteile grundsätzlich auch eine (anteilige) Sonderrücklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 DMBilG (BFH-Gerichtbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 86/02, BStBl II 2005, 151, zum Eigenkapitalcharakter bei Körperschaften).

    Sie ist nach den Grundsätzen, wie sie der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen vom 28. April 2004 ( I R 86/02, BStBl II 151) und 14. Januar 2010 ( IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483) aufgestellt hat, in eine Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG einzustellen, und führt dazu, dass das steuerliche Eigenkapital schon zum Zeitpunkt des Ausscheidens der ersten drei Kommanditisten um diese Entschuldung (216.000,00 DM) zu erhöhen war.

    Denn in den Fällen des § 36 Abs. 1 gilt nach dessen Abs. 4 Satz 1 schon die Eröffnungsbilanz als geändert (vgl. zu einer Teilentlastung einer Gesellschaft von Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - AltSchG - BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 86/02, BStBl II 2004, 151; vgl. auch den Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 15. Oktober 1998, VV TH FinMin 1998-10-15-S 2241a A-5/98-203.2(K), veröffentlicht in juris).

    Nun ließe sich für den Fall einer Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LwAltSchG nach der vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. April 2004 ( I R 86/02, BStBl II 2004, 151) vorgenommenen Interpretation des § 36 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zwar noch die Ansicht vertreten, dass sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse ergeben hat, dass Schulden in der Eröffnungsbilanz mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, soweit die den Ablösebetrag übersteigenden landwirtschaftlichen Altschulden infolge der Ablöseregelung erlöschen.

    Dergleichen folgt weder aus dem Gesetz noch aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; Urteil vom 28. April 2004, I R 86/02, BStBl II 2005, 151).

  • BFH, 09.12.2010 - I R 45/09

    Festsetzungsverjährung und Berichtigung von Eröffnungsbilanzen (DMBilG)

    Wenn es dort darum geht, die Festsetzung für zurückliegende Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume anzupassen (s. auch die Erläuterungen der Bundesregierung zum ersten Entwurf des D-Markbilanzgesetzes in BTDrucks 11/7817, S. 65, 97, wonach im Falle von Berichtigungen "bereits erlassene Folgebescheide ... entsprechend zu ändern (sind)" und die "Rückberichtigung (...) aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen (wird)"), bedurfte es in diesem Zusammenhang (auch) einer Regelung zum Ablauf der Festsetzungsverjährung, um diese Änderungen (betreffend frühere und evtl. auch nachfolgende Veranlagungszeiträume, s. insoweit Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 86/02, BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151) möglichst nicht an § 169 Abs. 1 Satz 1 AO scheitern zu lassen.

    Ein Dispens von § 169 Abs. 1 Satz 1 AO kann auch nicht damit begründet werden, dass eine Änderung steuerlicher Bilanzen nur im Hinblick auf ihre Umsetzung durch Steuerbescheide Bedeutung zukommt (Senatsurteil in BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151).

    Daraus folgt zwar, dass die mit § 36 Abs. 4 Satz 1 DMBilG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 DMBilG fingierte Folgewirkung nicht nur die steuerliche Eröffnungsbilanz bzw. die steuerlichen Folgebilanzen betrifft, sondern auch auf Steuerbescheide einschließlich der Feststellungsbescheide anzuwenden ist und daher im Falle einer (fiktiven) Änderung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen auch die darauf beruhenden Steuerbescheide unabhängig davon als geändert gelten müssen, ob den Bilanzänderungen Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis zukommen (Senatsurteil in BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151; s. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2005 I B 143/04, BFH/NV 2005, 1635).

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.04.2012 - 3 K 1759/06

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 47 KStG ohne Änderung der

    Soweit die DM-Eröffnungsbilanz als berichtigt gelte, gelte dies nach dem BFH-Urteil vom 28. April 2004 (I R 86/02, BStBl II 2005, 151) auch für die Folgebilanzen und die darauf beruhenden Steuerbescheide sowie die Bescheide zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals.

    Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die Bescheide förmlich zu ändern (BFH-Urteil vom 28. April 2004 I R 86/02, BStBl II 2005, 151 m.w.N.).

    Für letztere Beurteilung spricht im Bereich der Anwendbarkeit des DMBilG, dass in Fällen, in denen die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen (gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 DMBilG) als geändert gelten, diese Fiktion gleichermaßen für die darauf beruhenden Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK gilt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. April 2004 I R 86/02, BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil -

    c) Zum Buchwert der übergehenden Mitunternehmeranteile gehört auch eine (anteilige) Sonderrücklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 DMBilG (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2004 I R 86/02, BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151, zum Eigenkapitalcharakter bei Körperschaften; Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 200g; Pung/Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 17, Rz 141, und Oberfinanzdirektion --OFD-- Rostock vom 19. Januar 2000 S 2244 - St 233, StEd 2000, 217, jeweils zur Ermittlung der Anschaffungskosten bei § 17 EStG).
  • BFH, 17.05.2005 - I B 143/04

    Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG bei vEK-Gliederung (§ 30 KStG

    Aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung der Rechtslage hält der Senat diese Grundsätze auch für "innerhalb der Gewinnrücklagen" auszuweisende Sonderrücklagen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG für anwendbar (vgl. zur Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 DMBilG das Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 86/02, BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151).

    Für letztere Beurteilung könnte im Bereich der Anwendbarkeit des DMBilG sprechen, dass in Fällen, in denen die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen (gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 DMBilG) als geändert gelten, diese Fiktion gleichermaßen für die darauf beruhenden Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK gilt (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151).

  • BFH, 21.12.2005 - I R 93/04

    Verzicht auf Auseinandersetzungsguthaben gegenüber LPG-Nachfolgerin

    b) Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine Entlastung von Verbindlichkeiten, die auf dem Gesetz über Altschuldenhilfen für kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993 --AltschG-- (BGBl I 1993, 944) beruht, als gliederungsrechtlich im EK 04 zu berücksichtigenden Vorgang angesehen (Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 86/02, BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151).
  • BFH, 30.05.2007 - V S 7/06

    Anhörungsrüge

    Die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 des Grundgesetzes (GG) bedeutet, dass das Gericht dem Kläger oder Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit zur Äußerung gibt und die Begründungsschrift zu den Akten nimmt, sondern auch, dass das Gericht die vorgebrachten Äußerungen zur Kenntnis nimmt und sich mit ihnen auseinander setzt (BFH-Beschluss vom 28. April 2004 I R 86/02, BFH/NV 2005, 142).
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