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   BFH, 22.09.2004 - III R 9/03   

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https://dejure.org/2004,388
BFH, 22.09.2004 - III R 9/03 (https://dejure.org/2004,388)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2004 - III R 9/03 (https://dejure.org/2004,388)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2004 - III R 9/03 (https://dejure.org/2004,388)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1, 3 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA - Auslegung von Erklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde - tatsächliche Verständigung

  • datenbank.nwb.de

    Erklärung der Betriebsaufgabe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Wirksamkeit einer Betriebsaufgabeerklärung ? Zuschätzung wegen fehlender Verbuchung von Betriebseinnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter entsprechend Beteiligungsquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung - Inwieweit sind Hinzuschätzungen bei einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung?

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsaufgabe - Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist bindend

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindung an die Erklärung eines Unternehmers über die endgültige Einstellung eines Betriebes; Einspruch gegen einen Körperschaftssteuerbescheid wegen eines Kalkulationsfehlers; Versteuerung von stillen Reserven durch einen Antrag auf Herabsetzung der ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 3, EStG § 20, KStG § 8 Abs 3, AO 1977 § 38
    Betriebsaufgabe; Betriebsaufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Verdeckte Gewinnausschüttung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 549
  • BB 2004, 2798
  • BB 2005, 84
  • DB 2005, 87
  • DB 2007, 28
  • BStBl II 2005, 160
  • NZG 2005, 141
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 9/03
    Streitigkeiten über Grund und Höhe einer Gewinnausschüttung sind in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569, und in BFH/NV 2001, 584).

    Zwar trägt die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA grundsätzlich das FA (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569, unter 2. am Ende; BFH-Beschluss vom 4. April 2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179, m.w.N.).

  • BFH, 13.09.2000 - I R 10/00

    VGA nur bei Forderungsverzicht, nicht wenn Bilanzausweis fehlt

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 9/03
    Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (z.B. BFH-Urteile vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90, und vom 13. September 2000 I R 10/00, BFH/NV 2001, 584; BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379, BFH/NV BFH/R 1998, 1582).

    Streitigkeiten über Grund und Höhe einer Gewinnausschüttung sind in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569, und in BFH/NV 2001, 584).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 9/03
    Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, m.w.N.).

    c) Bei Gaststätten bilden die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand (BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, m.w.N.), so dass dem Kläger trotz der Veräußerung der Gaststätteneinrichtung das Verpächterwahlrecht zustand.

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

    b) Hat der Kläger im zweiten Rechtsgang seine Pflicht erfüllt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die in seiner Sphäre und in seinem Wissen liegenden Umstände offenzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160), lässt sich aber dennoch nicht mehr aufklären, ob der Kläger von den widerrechtlichen eigenmächtigen Geldentnahmen seines Sohnes wusste, so trägt das FA insoweit die Feststellungslast.
  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (z.B. BFH-Urteile vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90; vom 13. September 2000 I R 10/00, BFH/NV 2001, 584; vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160; BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379).

    Die Annahme einer vGA setzt zum einen voraus, dass die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und zum anderen, dass die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet worden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zugeflossen sind (BFH-Urteil in BFHE 207, 549, 555, BStBl II 2005, 160, 163).

    Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; BFH-Beschluss vom 4. April 2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160).

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Der von den Klägern zu 2. bis 4. behauptete entgegenstehende innere Wille der für die KG Handelnden ist mangels hinreichender bilanzmäßiger Anhaltspunkte unbeachtlich (s. auch BFH-Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160 zur Bedeutung eindeutiger Aufgabeerklärungen und der Unbeachtlichkeit eines fehlenden Bewusstseins, dass mit der rechtsgestaltenden Erklärung die Versteuerung der stillen Reserven verbunden ist).
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