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   BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02   

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https://dejure.org/2004,1067
BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02 (https://dejure.org/2004,1067)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2004 - IX R 57/02 (https://dejure.org/2004,1067)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02 (https://dejure.org/2004,1067)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 2; ; EStG § 9; ; EStG § 21; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 § 9 § 21; FGO § 118 Abs. 2
    Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zur Liebhaberei bei nicht selbst genutzter Ferienwohnung ? Ausnahmsweise doch Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht wegen erheblichen Unterschreitens der ortsüblichen Vermietungszeit ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Annahme der Absicht zur Erzielung eines Einnahmenüberschusses bei einer auf Dauer angelegten Vermietung; Einkünfteerzielungsabsicht bei der ausschließlichen Vermietung von Ferienwohnungen an wechselnde Feriengäste und Bereithaltung darfür in der übrigen Zeit; ...

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 13 (Leitsatz)

    Vermietung von Ferienwohnungen ohne Selbstnutzung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Einkünfteerzielungsabsicht; Ferienwohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 151
  • NZM 2005, 474 (Ls.)
  • BB 2005, 482 (Ls.)
  • DB 2005, 424
  • BStBl II 2005, 388
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02
    b) Die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 sind auch beim Vermieten von Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Steuerpflichtigen --in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten-- ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

    bb) Die dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Feststellung und Würdigung, ob ein ausschließliches Vermieten der Ferienwohnung angenommen werden kann, bereitet offensichtlich trotz der den Steuerpflichtigen auferlegten Feststellungslast (s. Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II. 1. b der Gründe) in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.

    Deshalb entwickelt der Senat seine Rechtsprechung dahin fort, dass beim Vermieten von Ferienwohnungen --in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten-- die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind-- erheblich unterschreitet; aus Vereinfachungsgründen und um den bei einer solchen Prüfung gegebenen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, ist die zur Prognose führende Unterschreitensgrenze bei mindestens 25 v.H. anzusetzen (Ergänzung zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004 IV C 3 -S 2253- 91/04, BStBl I 2004, 933, Tz. 16 f.).

    b) Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine (beide) Ferienwohnung(en) teilweise selbst genutzt hat, muss es die auf die Selbstnutzung und auf die Vermietung entfallenden Kosten aufteilen und durch eine nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 vorzunehmende Prognose feststellen, ob durch die Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

    c) Hat dagegen der Kläger eine (beide) Ferienwohnung(en) nach den Feststellungen des FG ohne Selbstnutzung vermietet, muss es ermitteln, ob deren Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind) um mindestens 25 v.H. unterschritten hat und je nach Ergebnis entweder die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers ohne weitere Prüfung bejahen oder sie nach den Grundsätzen des zuvor genannten Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 unter Berücksichtigung der gesamten Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung der Ferienwohnung(en) überprüfen.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02
    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, auf das der Senat wegen der Einzelheiten der Begründung verweist).

    Etwas anderes gilt nur, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen haben (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.) oder die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn ersichtlichen Umständen von vornherein befristet ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).

    b) Die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 sind auch beim Vermieten von Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Steuerpflichtigen --in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten-- ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

    Die vom FG vorgenommene Prognose ist kein an die tatsächliche Gestaltung des Sachverhalts anknüpfender Ausnahmefall i.S. des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771.

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02
    Etwas anderes gilt nur, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen haben (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.) oder die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn ersichtlichen Umständen von vornherein befristet ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02
    c) Der Senat hat es allerdings bisher (s. zuletzt Urteil vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914, m.w.N.) bei einer ohne Selbstnutzung vermieteten Ferienwohnung als unerheblich angesehen, ob diese nur an wenigen Tagen im Kalenderjahr vermietet war.
  • FG Köln, 19.09.2002 - 10 K 6870/97

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Ferienwohnungen als

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02
    Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 91 veröffentlichten Urteil u.a. aus, trotz bestehender Zweifel unterstelle es im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung den Vortrag der Kläger als wahr, die Ferienwohnungen nicht selbst zu Urlaubszwecken genutzt, sondern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten zu haben.
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 33/19

    Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

    Nur so zeigt sich in nachprüfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt hat (eingehend dazu BFH-Urteil vom 26.10.2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, beginnend ab II.2.c, Rz 15 f., m.w.N.).

    Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Vermietung von Ferienwohnungen auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen abgestellt (BFH-Urteile in BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, unter II.4.c, Rz 22; vom 15.02.2005 - IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059, unter II.5.b, Rz 15; in BFH/NV 2008, 1484, unter II.2.a, Rz 13).

    In diesem Zusammenhang markiert die Unterschreitensgrenze von 25 % keinen starren Wert; lediglich aus Vereinfachungsgründen und um den bei einer solchen Prüfung unvermeidlichen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die zur Prognose führende Grenze bei "mindestens" 25 % angesetzt (s. BFH-Urteil in BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, m.w.N.).

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 4965/07

    Bestimmung der Einkunftsart bei Vermietung in einem Ferienpark -

    Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Prüfung der Einkünfteerzielungs-absicht ausgehend von den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart zu erfolgen hat und dass für gewerbliche Einkünfte deshalb nicht die Grundsätze der BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02 (BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388) gelten, nach denen bei Vermietungseinkünften zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht keine Prognoseberechnung zu fordern ist, wenn mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungstage erreicht werden (BFH-Urteil vom 13. Juni 2005 VIII B 67, 68/04, BFH/NV 2005, 2181 und BFH-Beschlüsse vom 17. März 2009 IV B 52/08, BFH/NV 2009, 1114, vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125).

    Eine Verneinung der Überschusserzielungsabsicht ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann denkbar, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen haben (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151 BStBl II 2005, 388).

    c) Diese Grundsätze gelten auch für Ferienwohnungen, wenn diese von den Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden, so dass im Allgemeinen ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist (BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151 BStBl II 2005, 388).

    Je mehr das Vermieten der Ferienwohnung die ortsüblichen Vermietungszeiten unterschreitet, umso mehr gewinnt deshalb die Frage nach den Gründen des Leerstandes an Bedeutung (in Betracht kommen z.B. einerseits Unbenutzbarkeit der Wohnung wegen Instandsetzungsarbeiten oder anderer Vermietungshindernisse; andererseits aber auch Leerstand wegen unzureichender Vermietungsbemühungen, z.B. als Ausdruck der Absicht, die Ferienwohnung letztlich nur als Vermögensanlage und/oder für eine zukünftige Selbstnutzung vorzuhalten, BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151 BStBl II 2005, 388; ferner FG Köln, Urteil vom 23. Juni 2005 10 K 660/05, veröff.

    Ausgangspunkt für diese Berechnung ist die ortsübliche Vermietungsdauer für Ferienwohnungen an den jeweiligen Ferienort (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 39/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388).

    Nur so zeigt sich in nachprüfbarer Weise, dass die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt haben (eingehend dazu BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, unter II. 2. c, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 07.03.2012 - 9 K 180/09

    Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht bei nur geringfügiger Selbstnutzung

    Eine Verneinung der Überschusserzielungsabsicht ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann denkbar, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen haben (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BStBl. II 2005, 388).

    (3) Diese Grundsätze gelten auch für Ferienwohnungen, wenn diese von den Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden, sodass im Allgemeinen ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist (BFH-Urteile vom 6. November 2001 - IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726, vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BStBl. II 2005, 388).

    (4) Das Vermieten einer Ferienwohnung ist einer auf Dauer angelegten Vermietung nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BStBl. II 2005, 388) allerdings nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr (bis auf die üblicherweise vorkommenden Leerstandzeiten) an wechselnde Feriengäste vermietet wird.

    Ausgangspunkt für diese Berechnung ist die ortsübliche Vermietungsdauer für Ferienwohnungen an den jeweiligen Ferienorten (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BStBl II 2005, 388).

  • FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13

    Verlustabzug bei Ferienhäusern erleichtert

    Diese Grundsätze hätten auch für Ferienwohnungen Geltung, wenn diese von den Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten würden, so dass im Allgemeinen ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen sei (BFH-Urteile vom 6. November 2001 - IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151 BStBl II 2005, 388), zumal der BFH zuvor die einschränkende Ansicht des FG Köln im Urteil vom 19.9.2002 - 10 K 6870/97 (EFG 2003, 91) abgelehnt habe, nach der die besondere Situation von Ferienwohnungen eine Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseentscheidung zumindest in den Fällen gebiete, in denen auch bei Außerachtlassung von Zinsaufwendungen und AfA jährlich erhebliche Werbungskostenüberschüsse entstünden.

    Ausgehend von der Auffassung des BFH, dass durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe), aber auch zur Erhaltung der Mietsache (beispielsweise zur Beseitigung der durch den Gebrauch der Mietsache verursachten Schäden) keine Selbstnutzung seien (BFH-Urteil vom 6.11.2001 - IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413) und eine Überschussprognose bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung nur zu verlangen sei, wenn die Zahl der Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschritten (25 %, vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388), war der erkennende Senat im 1. Rechtsgang zu der Auffassung gelangt, auch im Streitfall auf die Prognoseberechnung zum Nachweis der Überschusserzielungsabsicht verzichten zu können.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen - Prüfung der

    Diese Rechtsprechung hat der BFH dahin fortentwickelt, dass (auch) beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen - in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten - die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06. November 2001 (IX R 97/00, BStBl II 2002, 726) zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. mindestens um 25 % unterschreitet (st. Rspr. vgl. Urteile vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BStBl II 2005, 388; vom 24. August 2006 IX R 15/06, BStBl II 2007, 256 m. w. N.).
  • BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02 (BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388).
  • FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 660/05

    Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus Ferienwohnungen;

    Auf die Revision der Kläger hat der BFH diese Entscheidung mit Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFH/NV 2005, 602 aus materiellen Gründen aufgehoben und dabei unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Ferienwohnungen im Hinblick auf die Bedenken des FG Köln im Wesentlichen ausgeführt: Dass Vermieten einer Ferienwohnung sei einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf die üblicherweise vorkommenden Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werde; nur in diesem Fall sei auch bei einer Vermietung von Ferienwohnungen grundsätzlich von Einkunftserzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen.

    Diese Grundsätze gelten auch für Ferienwohnungen, wenn diese von den Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFH/NV 2005, 602).

    Je mehr das Vermieten der Ferienwohnung die ortsüblichen Vermietungszeiten unterschreitet, umso mehr gewinnt deshalb die Frage nach den Gründen des Leerstandes an Bedeutung (in Betracht kommen z.B. einerseits Unbenutzbarkeit der Wohnung wegen Instandsetzungsarbeiten oder anderer Vermietungshindernisse; andererseits aber auch Leerstand wegen unzureichender Vermietungsbemühungen, z.B. als Ausdruck der Absicht, die Ferienwohnung letztlich nur als Vermögensanlage und/oder für eine zukünftige Selbstnutzung vorzuhalten, BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFH/NV 2005, 602).

    c) Daher ist beim Vermieten von Ferienwohnungen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet, ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind; aus Vereinfachungsgründen und um den bei einer solchen Prüfung gegebenen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, ist die zur Prognose führende Unterschreitensgrenze bei mindestens 25 v.H. anzusetzen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFH/NV 2005, 602).

  • BFH, 31.01.2017 - IX R 23/16

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn ortsübliche

    Nur so zeigt sich in nachprüfbarer Weise, dass die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt haben (eingehend dazu BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, unter II.2.c, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 26.04.2016 - 1 K 852/15

    Vorliegen einer einkommensteuerlichen Einnahmeüberschussabsicht bei einem

    Zur Begründung der Einspruchsentscheidung berief es sich insbesondere darauf, dass die Kläger entgegen der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 26.10.2004 IX R 57/02, BStBl II 2005, 388 und vom 19.08.2008 IX R 39/07, BStBl II 2009, 138 ) keine Ermittlung der ortsüblichen Vermietungstage und keine Totalüberschussprognose vorgelegt hätten.

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (vgl. das BFH-Urteil vom 26.10.2004 IX R 57/02, BStBl II 2005, 388 m.w.N.).

    Wegen der Schwierigkeit für die Tatsacheninstanz festzustellen, ob ein ausschließliches Vermieten der Ferienwohnung angenommen werden kann, hat der BFH in seiner Entscheidung vom 26.10.2004 (a.a.O.) seine Rechtsprechung dahin fortentwickelt, dass beim Vermieten von Ferienwohnungen die Einnahmeüberschussabsicht immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06.11.2001 IX R 97/00 (BStBl II 2002, 726 ) zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich unterschreitet.

  • BFH, 08.01.2019 - IX R 37/17

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen;

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 48/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 12/07

    Zum Vergleichsmaßstab ortsüblicher Vermietungszeiten bei Ferienwohnungen

  • BFH, 29.11.2005 - IX B 109/05

    Ferienwohnung - Einkünfteermittlung - durchschnittliche Vermietungszeit einer

  • BFH, 15.02.2005 - IX R 53/03

    Ferienwohnungen

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 2992/12

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen

  • FG Niedersachsen, 11.12.2006 - 14 K 92/05

    Steuerpflicht bei Vermietung von Ferienwohnungen mit Einkünfteerzielungsabsicht;

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 3/05

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Gebäude unter Denkmalschutz

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 35/05

    VuV; Totalüberschussprognose

  • FG Münster, 22.09.2011 - 2 K 2779/06

    Negative Einkünfte aus einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung

  • BFH, 28.10.2009 - IX R 30/08

    Überschussprognose bei nur halbjähriger Ferienvermietung

  • FG Hamburg, 23.05.2005 - V 202/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einem Ferienhaus

  • BFH, 06.11.2007 - IX B 64/07

    Fehlerhafte Rechtsanwendung - rechtliches Gehör bei nachgereichten Unterlagen

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 5 K 2539/14

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19

    Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Ehepaares bei Vermietung eines

  • FG Düsseldorf, 24.10.2014 - 1 K 4103/12

    Zurechnung von Vermietungseinkünften

  • BFH, 15.02.2005 - IX R 54/03

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

  • FG Hessen, 18.09.2006 - 13 K 21/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei verlustbringender Fremdvermietung einer

  • BFH, 09.03.2006 - IX B 143/05

    Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Berlin, 12.08.2005 - 7 K 4443/01

    Keine Berücksichtigung von Vermietungsverlusten wegen privater Mitveranlassung

  • FG Düsseldorf, 28.07.2011 - 13 K 1097/08

    Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um die vom Finanzamt angesetzten

  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04

    Einkommensteuerrecht, Abgabeordnung: Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO

  • BFH, 28.07.2005 - IX B 21/05

    Teilweise selbst genutzte Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Düsseldorf, 28.07.2011 - 13 K 1098/08

    Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung verschiedener

  • FG München, 08.04.2009 - 10 K 713/09

    Keine Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 K 249/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei vermieteter und selbstgenutzter Ferienwohnung

  • FG Sachsen, 04.04.2008 - 2 K 2298/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einer ausschließlich fremd vermieteten

  • FG Schleswig-Holstein, 27.10.2004 - 3 K 20157/01

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Prüfung der

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