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   BFH, 17.11.2004 - X R 62/01   

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https://dejure.org/2004,833
BFH, 17.11.2004 - X R 62/01 (https://dejure.org/2004,833)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2004 - X R 62/01 (https://dejure.org/2004,833)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2004 - X R 62/01 (https://dejure.org/2004,833)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15
    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem Geschäftskonzept und evtl. privat motiviertem Arbeitverhältnis zwischen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Möbeleinzelhandelsgeschäft als Liebhaberei

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Liebhaberei bei Möbeleinzelhandel (mit Ehepartner als einzigem Arbeitnehmer, in von diesem gemieteten Räumen) ? Erforderliche Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht aus persönlichen Gründen und Motiven ? Zur Wertung der Beweisanzeichen ? Bei Wegfall des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts als gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht; Begehren einer steuerlichen Berücksichtigung der Verluste aus ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 2 Abs 1, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 26
    Arbeitsverhältnis; Ehegatten; Gewerbebetrieb; Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei; Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 522
  • BB 2005, 697
  • DB 2005, 699
  • BStBl II 2005, 336
  • NZG 2005, 446
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c).

    aa) Seit der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 --unter C. IV. 3. c bb (1)-- entspricht es der ständigen Rechtsprechung aller Ertragsteuersenate des BFH, dass bei Tätigkeiten, die typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt.

    (1) Da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstellt (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb (1)), kann aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (z.B. BFH-Urteil vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, unter II. 2.).

  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Es handelt sich um eine innere Tatsache, die --wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge-- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (Senatsurteile vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, unter II. 1. b, und vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II. 1. b).

    Kommt das FG im zweiten Rechtsgang erneut zu dem Ergebnis, dass das von der Klägerin in den Streitjahren geführte Möbel-Einzelhandelsgeschäft wegen des Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anzusehen ist, wird es weiter zu klären haben, inwieweit die auf die betrieblichen Bankkredite entfallenden Schuldzinsen auch nach dem Übergang zur Liebhaberei noch steuerlich zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II. 5., und in BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II. 3.).

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1. b).

    (2) Umgekehrt spricht nach der Entscheidung in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3. a das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, unter 3. a, m.w.N.).

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01

    Architektentätigkeit als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Jedenfalls hat die fehlende ausdrückliche Feststellung persönlicher Motive durch das FG in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Aufhebung finanzgerichtlicher Urteile, in denen das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht verneint worden war, geführt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).

    (3) Infolgedessen ist --selbst wenn die Gewinnerzielungsabsicht von Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (vgl. Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85)-- das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten.

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das seiner Rechtsprechung zwar grundsätzlich ebenfalls die unter a dargestellte einkommensteuergesetzliche Systematik zugrunde legt, weist neuerdings darauf hin, dass aus den sonstigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen (Tarif, private Abzüge) erkennbar werde, dass der Gesetzgeber Eheleute einkommensteuerrechtlich grundsätzlich als wirtschaftliche Gemeinschaft (Erwerbsgemeinschaft) ansehe und die steuerliche Belastung nach einer gemeinsamen finanziellen Leistungsfähigkeit bestimme (BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, unter C. II. 3. b aa).
  • BFH, 13.12.1973 - I R 136/72

    Sachgeschenke - Gastwirt - Bierabnehmer - Betriebseinnahmen - Brauerei -

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Wäre der Kläger aber im Betrieb eines fremden Dritten angestellt, so würde die Systematik des Einkommensteuerrechts zweifelsfrei gebieten, den bezogenen Arbeitslohn auch dann der Besteuerung zu unterwerfen, wenn dem Arbeitgeber ein entsprechender Betriebsausgabenabzug --sei es wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht oder aus anderen Gründen (vgl. zur Versteuerung beim Empfänger trotz Versagung des Betriebsausgabenabzugs beim Geber BFH-Urteile vom 13. Dezember 1973 I R 136/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210, und vom 26. September 1995 VIII R 35/93, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273, unter II. 2.)-- versagt bliebe.
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99

    Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    b) Sofern das FG der Klägerin auch im zweiten Rechtsgang die Berücksichtigung gewerblicher Verluste verwehrt, mag das FA --außerhalb des Klageverfahrens über die Steuerfestsetzung (vgl. zum Verhältnis von Steuerfestsetzungs- und Billigkeitsverfahren BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178, unter 2.)-- die hier gegebene Sonderkonstellation jedoch zum Anlass nehmen, eine Billigkeitsmaßnahme (§§ 163, 227 der Abgabenordnung --AO 1977--) zu treffen.
  • BFH, 26.09.1995 - VIII R 35/93

    Teilnahme an einer vom Geschäftspartner als Seereise organisierten "Fachtagung"

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Wäre der Kläger aber im Betrieb eines fremden Dritten angestellt, so würde die Systematik des Einkommensteuerrechts zweifelsfrei gebieten, den bezogenen Arbeitslohn auch dann der Besteuerung zu unterwerfen, wenn dem Arbeitgeber ein entsprechender Betriebsausgabenabzug --sei es wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht oder aus anderen Gründen (vgl. zur Versteuerung beim Empfänger trotz Versagung des Betriebsausgabenabzugs beim Geber BFH-Urteile vom 13. Dezember 1973 I R 136/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210, und vom 26. September 1995 VIII R 35/93, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273, unter II. 2.)-- versagt bliebe.
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Dies könnte dafür sprechen, dass eine Besteuerung der Gehaltszahlungen trotz Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands des § 19 EStG (dazu oben a) den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Vornahme von Billigkeitsmaßnahmen u.a. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
    Im Bereich der Einkünfteermittlung stehen sich die Ehegatten wie Fremde gegenüber, was erst die Möglichkeit des vertraglichen Leistungsaustausches zwischen ihnen begründet (zum Ganzen BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. II. 1. c, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

  • BFH, 29.04.1999 - III R 38/97

    InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung

  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

  • BFH, 15.05.2002 - X R 3/99

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. November 2004 X R 62/01 (BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b bb (3)) dargelegt hat, lässt ein solches Verhalten den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein.
  • FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Abgrenzung zur

    Es muss die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa).
  • BFH, 23.08.2017 - X R 27/16

    Feststellungen bei Liebhaberei

    Es muss die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Senatsurteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa).

    In seiner Entscheidung in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336 (dort unter II.1.b aa) hatte er ebenfalls Zweifel an dieser Rechtsprechung insofern geäußert, als auch Tätigkeiten außerhalb des typischen Hobbybereichs auf persönlichen Neigungen beruhen oder der Erlangung persönlicher Vorteile (gesellschaftliches Ansehen) dienen könnten.

    Wenn sich der Steuerpflichtige etwa von Aktivitäten, die nicht übliche Freizeitgestaltungen sind, gesellschaftliches Ansehen und entsprechenden Status verspricht (vgl. dazu die Erwägungen in dem Senatsurteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336), ist dies auch regelgerecht festzustellen.

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