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   BFH, 23.03.2005 - III R 20/00   

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https://dejure.org/2005,1665
BFH, 23.03.2005 - III R 20/00 (https://dejure.org/2005,1665)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2005 - III R 20/00 (https://dejure.org/2005,1665)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2005 - III R 20/00 (https://dejure.org/2005,1665)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    InvZulG 1996 § 3 Nr. 3; ; InvZulG 1996 § 3 Nr. 4; ; InvZulG 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 2; ; InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Betrieben der Produktion zu Betrieben des verarbeitenden Gewerbes

  • datenbank.nwb.de

    Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kennzeichnung des verarbeitenden Gewerbes durch die Herstellung eines anderen Produktes im Sinne einer substantiellen Veränderung von Materien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verarbeitendes Gewerbe" ; Entsprechung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 5 Abs 3, InvZulG § 3 Nr 4
    Klassifikation; Verarbeitendes Gewerbe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 186
  • BB 2005, 1150
  • BStBl II 2005, 497
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.06.1989 - III R 85/87

    Abgrenzung von Wirtschaftszweigen - Verarbeitende Gewerbe - Baugewerbe -

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392; vom 8. April 1976 III R 161/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410, und vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809; für Investitionszulagen nach dem InvZulG vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1123).

    e) Sind beim Statistischen Bundesamt Anträge auf Umgruppierung gestellt worden, kann nach der Rechtsprechung des Senats die erhöhte Zulage auch gewährt werden, wenn die Umgruppierung zum verarbeitenden Gewerbe erst nach der Investition, aber noch innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist vollzogen worden ist (BFH-Urteil in BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809).

  • BFH, 23.10.2002 - III R 40/00

    InvZulG : Umgruppierung in nicht begünstigten Wirtschaftszweig

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    Zwar hat sie nicht die Qualität eines Grundlagenbescheides i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977), sie ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360, m.w.N.).

    Die Entscheidung des FG, das die Zuordnung durch das Statistische Landesamt im Ergebnis vorweggenommen hat, steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Senats in BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360.

  • BFH, 14.01.1975 - VIII R 148/71

    Herstellung - Montage von Aufzügen - Förderbänder - Müllschlucker - Baugewerbe -

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Januar 1975 VIII R 148/71 (BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392) nimmt der BFH die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Interesse der Rechtssicherheit in engster Anlehnung an die WZ 79 bzw. den Folgeverzeichnissen vor.

    Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392; vom 8. April 1976 III R 161/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410, und vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809; für Investitionszulagen nach dem InvZulG vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1123).

  • BFH, 24.02.1999 - III B 194/96

    Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993; grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    a) Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verarbeitendes Gewerbe" hat der BFH mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung in ständiger Rechtsprechung schon zu Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, zunächst die WZ 79 und später die an deren Stelle getretene WZ 93, abgestellt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123; in BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545, und vom 20. Februar 2003 III R 29/01, BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529).

    Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392; vom 8. April 1976 III R 161/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410, und vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809; für Investitionszulagen nach dem InvZulG vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1123).

  • BFH, 07.03.2002 - III R 44/97

    InvZulG 1993: Erhöhte Zulage bei verarbeitendem Gewerbe

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    Unerheblich ist, ob die Einordnung durch das Statistische Landesamt bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder --wie im Streitfall-- erst im Revisionsverfahren vorgenommen wird, sofern sich in der Unternehmensstruktur nichts verändert hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2002 III R 44/97, BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545).

    a) Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verarbeitendes Gewerbe" hat der BFH mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung in ständiger Rechtsprechung schon zu Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, zunächst die WZ 79 und später die an deren Stelle getretene WZ 93, abgestellt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123; in BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545, und vom 20. Februar 2003 III R 29/01, BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529).

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 23/03

    Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    Der BFH hat diese Regelung im StromStG als verfassungsgemäß beurteilt (Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, BFH/NV 2005, 145).
  • BFH, 20.02.2003 - III R 29/01

    Investitionszulage für Windenergieanlage

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    a) Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verarbeitendes Gewerbe" hat der BFH mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung in ständiger Rechtsprechung schon zu Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, zunächst die WZ 79 und später die an deren Stelle getretene WZ 93, abgestellt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123; in BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545, und vom 20. Februar 2003 III R 29/01, BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529).
  • BFH, 08.04.1976 - III R 161/73

    Verarbeitendes Gewerbe - Baugewerbe - Auslegung und Abgrenzung - Auffassung der

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392; vom 8. April 1976 III R 161/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410, und vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809; für Investitionszulagen nach dem InvZulG vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1123).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.02.2000 - 2 K 468/97

    Verwendung eines Investitionzulagenantrages des Vorjahres; Betrieb einer

    Auszug aus BFH, 23.03.2005 - III R 20/00
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 580 abgedruckt.
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Die Eigenart der Klassifikation als einer sachverständigen, feingliedrigen Dokumentation, die auf eine weltweite Vergleichbarkeit von Unternehmensdaten hin angelegt sei, rechtfertige es, die dort vorhandenen, hierarchisch aufgebauten Definitionen nicht nur für statistische Zwecke zu verwerten (vgl. BFHE 209, 186 ).

    Zwar komme der Zuordnungsentscheidung eines Statistikamts nicht die Qualität eines bindenden Grundlagenbescheides im Sinne von § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung zu (vgl. BFHE 209, 186 ; BFH, Beschluss vom 30. August 2010 - III B 2/09 -, BFH/NV 2010, S. 2306).

    In seinem hierbei ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil vom 23. März 2005 (BFHE 209, 186) erläutert der Bundesfinanzhof dieses "Heranziehen" damit, dass er seit seiner Entscheidung vom 14. Januar 1975 (BFHE 115, 86) die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Interesse der Rechtssicherheit "in engster Anlehnung" an die Systematik der Wirtschaftszweige beziehungsweise die Folgeverzeichnisse vornehme, weil sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige darstellten, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden seien.

    b) Wurde wie im Ausgangsverfahren eine Stellungnahme des Statistischen Bundesamts oder eines Statistischen Landesamts über die Einordnung des Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige eingeholt, ist, wie der Bundesfinanzhof auch in dem angegriffenen Urteil betont, diese Einordnung nach seiner ständigen Rechtsprechung (auch insoweit unter Verweisung auf sein Urteil vom 23. März 2005, BFHE 209, 186 m.w.N.) bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage "in aller Regel ... zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt".

    Die Klassifikationen des Statistikrechts gewährleisten allen am Investitionszulageverfahren Beteiligten, Behörden wie Antragstellern, ein weitaus höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (hierauf weisen ausdrücklich hin BFHE 118, 516 ; 209, 186 ) als es ein vom Statistikrecht abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 vermöchte.

    a) aa) Indem der Bundesfinanzhof im Ausgangsverfahren die Stellungnahme des Statistischen Bundesamts, derzufolge die vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit nicht zum verarbeitenden Gewerbe zählt, für die Entscheidungen des Finanzamts und nachfolgend des Finanzgerichts über die Gewährung der Investitionszulage als grundsätzlich verbindlich erklärt und nur darauf überprüft, ob sie zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. auch BFHE 209, 186 ), bleibt er hinter der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Regelfall gebotenen vollständigen Prüfung des angegriffenen Hoheitsakts zurück und beschränkt sich stattdessen auf eine bloße Offensichtlichkeitskontrolle.

    Dieses schmälert den individuellen Rechtsschutz, weil es die bei Ablehnung der begehrten Investitionszulage zu verklagenden Finanzbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleicher Weise wie die Finanzgerichte gegenüber den Statistikbehörden auf die Prüfung beschränkt, ob deren Einstufungsentscheidung zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt oder von einem falschen Sachverhalt ausgeht (neben dem angegriffenen Urteil vgl. nur BFHE 209, 186 ; 229, 562 m.w.N.).

    Der Bundesfinanzhof selbst betont im Übrigen, dass die Eingruppierungsentscheidung des Statistischen Bundesamts oder eines Statistischen Landesamts nicht die Funktion eines Grundlagenbescheids hat (vgl. BFHE 209, 186 ).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2009 - 5 K 123/04

    Kein Anspruch auf Investitionszulage für Investitionen in fotografische

    Der Subsumtionsweg des BFH (Hinweis auf BFH-Urteile vom 24. August 2004, VII R 23/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 145 und vom 23. März 2005, III R 20/00, BStBl II 2005, 497), für die Anwendbarkeit der WZ 93 im Rahmen der Gewährung der Investitionszulage auch die Regelung des Stromsteuergesetzes heranzuziehen, werde von ihr nicht geteilt.

    Das Statistische Landesamt Nord hat das Unternehmen der Klägerin nach der - insoweit der WZ 93 entsprechenden - Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 03) (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497: lediglich redaktionelle Änderungen durch die WZ 03 gegenüber der WZ 93 zur Anpassung an den in der Bundesrepublik üblichen Sprachgebrauch; WZ 03, Einführung 2.1 a.E.), dem Wirtschaftszweig 74.81.2 "Fotografische Laboratorien" des Abschn. K , Gruppe 74.8 "Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen" und der Klasse 74.81 "fotografisches Gewerbe und fotografische Laboratorien" zugeordnet.

    Da Tatbestandsmerkmale, die für eine Steuerermäßigung oder für eine Vergünstigung (erhöhte Zulage) erfüllt sein müssen, in der Regel - auch wenn sie in unterschiedlichen Gesetzen verwendet werden - gleich auszulegen sind, spricht dies dafür, dass auch für die Gewährung der Investitionszulage die für diesen Zeitraum maßgebende WZ 93 anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497).

    Nur die Anwendung der jeweils aktuellen harmonisierten Kriterien zur Festlegung der zulageberechtigten Unternehmen gewährleistet eine - ggf. einer europarechtlichen Kontrolle Stand haltende - zielgenaue nationale Wirtschaftsförderung (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497).

    Die möglicherweise divergierenden Verkehrsauffassungen der an dieser Harmonisierung Beteiligten - ggf. auch des Statistischen Bundesamtes - sind in die Entwicklung einer vereinheitlichten Verkehrsauffassung eingeflossen (BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497).

    Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die zur Beurteilung der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer bestimmten "statistischen Einheit" entwickelten Kriterien Besonderheiten aufweisen, die sie für Zwecke der Wirtschaftsförderung unbrauchbar machen, nicht ersichtlich (BFH-Urteil vom 23. März 2005, III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497).

  • BFH, 25.01.2007 - III R 69/06

    Verarbeitendes Gewerbe

    Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, m.w.N.).

    Hält das Statistische Landes- oder Bundesamt die Einordnung eines Betriebes entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis der Wirtschaftszweige nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einem bestimmten Wirtschaftszweig für zutreffend, so ist diese Einordnung nach ständiger Rechtsprechung des BFH von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (Senatsurteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497).

    Denn maßgebend ist das jeweils geltende Wirtschaftsverzeichnis (Senatsurteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497).

  • BFH, 10.05.2007 - III R 54/04

    Keine Zuordnung eines landwirtschaftlichen Vertragsvermarkters zum verarbeitenden

    Das verarbeitende Gewerbe ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen (Senatsurteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497).

    Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, und vom 25. Januar 2007 III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187).

    Hält das Statistische Landes- oder Bundesamt die Einordnung eines Betriebs entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis der Wirtschaftszweige nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einem bestimmten Wirtschaftszweig für zutreffend, so ist diese Einordnung nach ständiger Rechtsprechung des BFH von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (Senatsurteile in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, und in BFH/NV 2007, 1187).

    Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497 ausgeführt hat, lassen sich die Ebenen einer Wirtschaftszweigklassifikation durch den Output an für sie charakteristischen Waren (und Dienstleistungen) beschreiben.

    Wegen der Verknüpfung des GP 95 mit der WZ 93 erlaubt das --im Vergleich zur WZ 93 detailliertere-- GP 95 Aussagen darüber, welche Güter typischerweise von den Wirtschaftsklassen der WZ 93 hergestellt werden (Senatsurteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, m.w.N.).

  • FG Sachsen, 06.07.2006 - 3 K 797/05

    Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des InvZulG 1999; Unzutreffende statistische

    Das Verarbeitende Gewerbe ist nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produktes im Sinne einer substantiellen Veränderung von Materien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen (BFH, Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BStBl II 2005, 497).

    bb) Soweit eine Zuordnung eines Betriebs zu der aus Gründen der statistischen Datenerfassung von dem Statistischen Bundesamt - nach europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben - herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung: nachfolgend Klassifikation 2003) durch ein Statistisches Landesamt vorliegt, ist dieser nach Rechtsprechung des BFH zu folgen, solange die Einordnung nicht offenkundig unzutreffend ist (BFH, Urteile vom 7. März 2002 III R 44/97, BStBl II 2002, 545 und vom 23. März 2005 a.a.O.).

    Zwar besteht keine formelle Bindungswirkung im Sinne der Wirkung eines Grundlagen- auf den Folgebescheid im Sinne von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH vom 23. März 2005 a.a.O.).

    cc) Da es sich bei der Klassifikation der Wirtschaftszweige um eine Dokumentation handelt, bei deren Erstellung die Vorstellungen der Wirtschaft in hohem Maße berücksichtigt worden sind und von der deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie die Verkehrsauffassung darzustellen vermag, kann grundsätzlich bei der Bestimmung der Reichweite des Verarbeitenden Gewerbes auf dieses Verzeichnis zurückgegriffen werden (vgl. BFH, Urteile vom 16. März 2000 III R 29/98, BStBl II 2000, 444 und vom 23. März 2005 a.a.O. zur Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993).

    In jedem Fall handelt es sich indes um einen Prozess, der bei einem im Naturzustand befindlichen Stein (in einem weiten Sinne) beginnt, der sogenannten Urproduktion (so auch BFH, Urteil vom 23. März 2005, a.a.O. zur Klassifikation 1993 für ein Kiesbergwerk).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 43/11

    Zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebs mit Hilfe der Klassifikation der

    Zur Begründung führte er die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach die Einordnung eines Betriebs durch ein Statistisches Landes- oder Bundesamt von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen sei, soweit sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe (Hinweis auf das Senatsurteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, m.w.N.).

    Der Senat hat verschiedentlich diese Statistik als zusätzliches Hilfsmittel zur Einordnung der wirtschaftlichen Betätigung eines Betriebs herangezogen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360; in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, und vom 10. Mai 2007 III R 54/04, BFH/NV 2007, 2146).

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.11.2008 - 1 K 1584/06

    Gewährung einer Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999

    Der Ablehnungsbescheid erging nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig wegen eines beim Bundesfinanzhofes (BFH) anhängigen Verfahrens (III R 20/00) und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.

    Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2005 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH in der Sache III R 20/00 ab und begründete dies zudem mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige, nach der die Tätigkeit der Klägerin nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sei.

    Durch die ständige Rechtsprechung des BFH ist geklärt (grundlegend Urteil des BFH vom 23. März 2005, III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl. II 2005, 497, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 06. September 2005, III R 32/04, BFH/NV 2006, 371), dass zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung grundsätzlich auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige abzustellen ist.

    Denn die statistische Systematik der Wirtschaftszweige beruht seit der WZ 93 auf einer unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Verordnung, die als gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft eingeführt worden ist (Einzelheiten vgl. Senatsurteil des BFH in BFHE 209, 186, BStBl. II 2005, 497 und Beschluss vom 12. Juli 2007, III B 138/06, BFH/NV 2007, 2131).

  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 1827/07

    Berechtigung der Finanzverwaltung zur Einordnung des Wirtschaftszweiges bei der

    Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, m.w.N.).

    Hält das Statistische Landes- oder Bundesamt die Einordnung eines Betriebes entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis der Wirtschaftszweige nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einem bestimmten Wirtschaftszweig für zutreffend, so ist diese Einordnung nach ständiger Rechtsprechung des BFH von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2005, a.a.O.).

    Das verarbeitende Gewerbe ist in allen Klassen und Unterklassen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produktes durch Be- und Verarbeitung im Sinne einer substantiellen Veränderung von Materien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen, mithin eine erhebliche Veränderung der stofflichen Zusammensetzung (Urteil vom 07. März 2002, a.a.O., S. 546; Urteil des BFH vom 23. März 2005, a.a.O.; Urteil vom 24. Januar 2006, VII R 44/04, BFH/NV 2006, 1027; Urteil vom 24. März 2006, III R 49/04, BFH/NV 2006, 1709).

    Dies gilt nach ständiger Rechtssprechung aber nicht, wenn sie offensichtlich falsch ist oder zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 III R 54/04, BFH/NV 2007, 2146, und vom 23. März 2005 III R 20/00, BStBl II 2005, 497).

  • BFH, 18.05.2017 - III R 20/14

    Investitionszulage: Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das GP ein geeignetes Hilfsmittel, um anhand der charakteristischen Produkte die einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, unter II.5.d dd, und vom 10. Mai 2007 III R 54/04, BFH/NV 2007, 2146, unter II.2.a, m.w.N., jeweils zu GP 95).
  • BFH, 28.04.2010 - III R 66/09

    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und

    Nach der Rechtsprechung des Senats --u.a. im Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00 (BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497)-- hätten die Finanzämter zwar die statistische Einordnung in aller Regel zu übernehmen, wenn diese nicht offensichtlich falsch sei.

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht das vom Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Wirtschaftszweige --im Streitfall WZ 2003-- maßgeblich ist und die Einordnung durch das Statistische Landes- oder Bundesamt von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen ist, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, betr.

  • BFH, 04.03.2013 - III B 124/12

    Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

  • BFH, 24.01.2006 - VII R 44/04

    Keine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs.3 StromStG für Augenoptiker

  • FG Sachsen, 18.01.2012 - 6 K 1467/06

    Keine Investitionszulage für Brechen, Sortieren, Waschen und Mischen im Bergbau

  • BFH, 28.10.2008 - VII R 38/07

    Energiebesteuerung - Prüfungskompetenz der Hauptzollämter bei der Einordnung in

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06

    Baugewerbe - Bergbau - Betriebsabteilung

  • BFH, 12.07.2007 - III B 138/06

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wenn FG-Urteil auf mehrere selbständig

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2009 - 1 K 1137/07

    Anspruch auf Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe; Bindung an die

  • BFH, 24.03.2006 - III R 49/04

    InvZul Abgrenzung Getreidegroßhandel - investitionszulagenbegünstigtes

  • BFH, 23.11.2021 - VII R 31/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

  • BFH, 30.08.2010 - III B 2/09

    Auslegung des Begriffs "Verarbeitendes Gewerbe" nach der Klassifikation der

  • BFH, 23.11.2021 - VII R 32/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.11.2021 VII R 31/19 - Steuerfreie Verwendung

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 276/13

    Investitionszulage: Unternehmen, die Erdwärmesonden herstellen bzw. verlegen,

  • FG Sachsen, 01.10.2009 - 1 K 454/05

    Handel mit reparierten KfZ kein verarbeitendes Gewerbe und kein Handwerk i. S. d.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2009 - 2 L 228/08

    Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

  • BFH, 06.02.2013 - III B 116/12

    Zulagenrechtliche Einordnung der Bearbeitung von Getreide

  • FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05

    Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum

  • BFH, 06.09.2005 - III R 32/04

    InvZul: Zuordnung eines Betriebs zum Verarbeitenden Gewerbe

  • BFH, 03.07.2013 - III B 114/12

    Investitionszulagenrechtliche Einordnung eines Betriebs zur Forstwirtschaft

  • FG Thüringen, 23.07.2009 - 2 K 461/07

    Investitionszulage: Bindung des FA an die Einordnung eines Betriebes in die

  • FG Thüringen, 02.04.2008 - IV 618/06

    Grundsätzliche Bindung an die Klassifikation nach der Systematik der

  • FG München, 14.06.2005 - 14 K 971/03

    Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der

  • FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2345/05

    Rechtmäßigkeit einer Versagung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von

  • FG Münster, 04.07.2012 - 6 K 3567/09

    Abgrenzung Handel oder verarbeitendes Gewerbe

  • FG Sachsen, 29.01.2014 - 2 K 951/13

    Gewährung einer Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2019 - 1 K 273/16

    Klageart bei der Investitionszulage - Zuständigkeit für die gesonderte

  • FG Sachsen, 03.07.2014 - 6 K 848/13

    Investitionszulage Zerkleinern von Altbeton kein verarbeitendes Gewerbe

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