Rechtsprechung
   BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei Anschaffung eines teils selbstgenutzten, teils fremdvermieteten Gebäudes - Voraussetzungen für den Vollabzug der auf den fremdvermieteten Gebäudeteil entfallenden Zinsen entsprechend bisheriger Rechtsprechung - Hilfsweise Aufteilung der Zinsen nach dem Flächenverhältnis

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1
    Nur anteilige Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus VuV, wenn Summe des Anschaffungsdarlehens die Anschaffungskosten übersteigt

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1
    Schuldzinsenabzug bei teilweise vermietetem Gebäude

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schuldzinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1
    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten Darlehen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - Darlehenszinsen als Werbungskosten?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten Darlehen

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Mischdarlehen für gemischt genutzte Gebäude

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehnszins bei teilweise selbstgenutzten Immobilien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldzinsenabzug

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Ein Darlehen muss nicht unbedingt "passen"

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Neues zur Aufteilung der Schuldzinsen bei gemischt genutzten Immobilien

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Immobilien: Gemischte Kredite einfacher absetzen

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Gemischt genutzte Gebäude: Mehr Schuldzinsen abziehbar

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Gemischt genutzte Gebäude: Mehr Schuldzinsen abziehbar

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Unschädlichkeit von "Mischdarlehen" bei gemischt-genutzten Gebäuden-

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werbungskosten bei Anschaffungskosten übersteigender Darlehenssumme? (IBR 2006, 1136)

  • konz-steuertipps.de (Kurzanmerkung)

    Kredit für ein selbst bewohntes Haus

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
    Darlehen; Darlehenszinsen; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 209, 299
  • NZM 2006, 67
  • BB 2005, 1427
  • DB 2005, 1361
  • BStBl II 2005, 597
  • IBR 2006, 1136



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04  

    Finanzierung - Zwei aktuelle Urteile zu gemischt genutzten Gebäuden

    b) In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFH/NV 2005, 1185 m.w.N.).

    Denn abgesehen von der Vermischung der Darlehensvaluten mit Eigenmitteln auf dem Girokonto fehlt für die Annahme des FG, die streitigen Darlehen seien tatsächlich zur Anschaffung der vermieteten Obergeschosswohnung verwandt worden, die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 694, und in BFH/NV 2005, 1185).

    In einem solchen Fall ist eine Zurechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche der fremdvermieteten Wohnung zu denen der eigengenutzten Wohnung möglich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; in BFH/NV 2005, 694, in BFH/NV 2005, 1185, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07  

    Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende

    Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/ NV 2005, 184, und vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, sowie vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/ NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/ NV 2006, 264).

    Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der Darlehen nicht der Finanzierung der Anschaffung eines Vermietungsobjekts dienen, soweit dessen Anschaffungskosten aus Eigenmitteln getragen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/ NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 290, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/ NV 2006, 264).

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03  

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Man könnte den fremdfinanzierten Teil der Rentenbeträge (aus der Rente I) nur dann in vollem Umfang der Rente II zuordnen, wenn ausschließlich damit die Anschaffungskosten der Rente II bezahlt würden (vgl. die ständige Rechtsprechung zur Zuordnung von Schuldzinsen, z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).
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  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04  

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur

    der Gründe; vom 01. März 2005 - IX R 58/03, BStBl. II 2005, 597, unter II.1.

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).

    Der Zuordnungszusammenhang ist allerdings unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zuordnungsentscheidung nicht übereinstimmt (BFH in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.b)bb) der Gründe).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10  

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

    Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).

    b) So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; in BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; in BFH/NV 2002, 1154, m. w. N).

  • BFH, 08.06.2006 - IX B 121/05  

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung

    Danach sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).
  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - 13 K 37/04  

    Schuldzinsen als Werbungskosten - Vermietung und Verpachtung bei teilweise selbst

    Er trägt vor, das Klagebegehren ziele darauf ab, den Kläger so zu stellen, als habe er beim Erwerb des Zweifamilienhausgrundstücks im Jahr 1992 schon die Voraussetzungen für eine direkte Zuordnung der aufgenommenen Fremdmittel zur Anschaffung der im Haus belegenen Mietwohnung und dem dazu gehörenden Grund und Boden erfüllt, wie sie vom Bundesfinanzhof u.a. in den Urteilen vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389, IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23, vom 1. März 2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597, und vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, entwickelt worden seien.

    Wird ein der vermieteten Wohnung zugeordnetes Darlehen einem auch Finanzierungsmittel für eine eigengenutzte Wohnung umfassenden Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 IX B 195/07, veröffentlicht in Juris; vom 26. Februar 2008 IX B 5/08, BFH/NV 2008, 1142).

  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09  

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur

    Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht - wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt - der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 295/07  

    Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten; Zuordnung von

    So scheidet eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Herstellungs-/Anschaffungskosten des fremd vermieteten Teils eines erworbenen Gebäudes aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Verkäuferin des Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Darlehens zurückführen zu können (z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 1185 undvom 25.03.2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348 m.w.N.).

    Im Streitfall wurde von den Klägern schon nicht vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass die -nach Gebäudeteilen / Reihenhaus -aufgeschlüsselten Herstellungskosten tatsächlich hinsichtlich der vermieteten Gebäudeteile gesondert und ausschließlich mit den Mitteln aus dem Darlehen der MB bezahlt worden sind (BFH-Urteil vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597).

  • BFH, 10.01.2008 - IX B 127/07  

    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung nach unentgeltlicher Übertragung

    Vielmehr beruht das finanzgerichtliche Urteil auf der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, und vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).
  • BFH, 15.06.2007 - IX B 20/07  

    NZB: Überraschungsentscheidung, Schuldzinsenabzug bei VuV

  • BFH, 19.02.2008 - IX B 195/07  

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen höchstrichterlich geklärt

  • FG Niedersachsen, 29.09.2005 - 16 K 193/02  

    Rückwirkung eines genehmigungspflichtigen Vertrages unter nahen Angehörigen -

  • FG Münster, 20.07.2005 - 14 K 834/04  

    Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten; Selbstnutzung; Einkommensteuer 2000

  • FG München, 29.06.2006 - 6 K 594/05  

    Schuldzinsenabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

  • FG Hamburg, 09.08.2006 - 5 K 212/03  

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

  • FG München, 20.10.2006 - 6 K 426/06  

    Zurechnung von Schuldzinsen bei gemischt genutzten Gebäuden

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