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   BFH, 03.03.2005 - III R 22/02   

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https://dejure.org/2005,703
BFH, 03.03.2005 - III R 22/02 (https://dejure.org/2005,703)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2005 - III R 22/02 (https://dejure.org/2005,703)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2005 - III R 22/02 (https://dejure.org/2005,703)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 26; ; EStG § 26a; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 2

  • RA Kotz

    Zusammenveranlagungsbescheid und getrennte Veranlagung - Wahl der Veranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Getrennte Veranlagung von Ehegatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Getrennte Veranlagung von Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung der Einkommensteuerveranlagung; Ergehen von zwei verfahrensrechtlich selbstständigen Verwaltungsakten bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer; Ausübung eines Wahlrechts durch ein Ehepaar bezüglich der Einkommensteuerveranlagung bis zur ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wählt ein Ehegatte die getrennte Veranlagung führt dies zur getrennten Veranlagung auch beim anderen Ehegatten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
    Ehegattenveranlagung
    Wahlrechtsausübung
    Wahl der Veranlagungsart
    Rechtsprechung
    Änderung des Veranlagungswahlrechts
    Rechtsprechung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 351 Abs 1, EStG § 26 Abs 2
    Festsetzungsverjährung; Veranlagungsart; Wahlrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 454
  • NJW 2005, 2880 (Ls.)
  • BB 2005, 1726
  • BB 2005, 2114
  • DB 2005, 2388
  • BStBl II 2005, 690
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sie dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen (Senatsurteil vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408).

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Rechtsausübung willkürlich erscheint (Senatsurteil in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408, m.w.N.).

    Auf den Fall, dass ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Änderung eines Steuerbescheids sein Recht auf Wahl der Veranlagungsart abweichend ausübt, ist die Vorschrift nicht anwendbar (Senatsurteil in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Als rückwirkendes Ereignis hat der BFH auch Anträge beurteilt, mit denen der Steuerpflichtige nachträglich ein Wahlrecht ausübt (Urteile vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 --Antrag auf Realsplitting nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides--; vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49 --Antrag auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG nach Erlass des FG-Urteils--; vom 10. November 2004 II R 24/03, BStBl II 2005, 182 --Inanspruchnahmeerklärung des Schenkers als rückwirkendes Ereignis--).

    Wird die Wahl der Veranlagungsart nachträglich abweichend ausgeübt, wirkt sie rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, da die Veranlagungsart unmittelbar die Höhe der Steuer beeinflusst (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

  • BFH, 15.07.2004 - III R 66/98

    Gestaltungsmissbrauch - widersprüchliche Ausübung von Gestaltungsrechten

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Der Anspruch auf getrennte Veranlagung, die der Einzelveranlagung als Grundform der Veranlagung nahe kommt, wird jedem Ehegatten aus Gründen der Gleichbehandlung mit nicht miteinander verheirateten Steuerpflichtigen zugebilligt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).
  • BFH, 20.05.1992 - III B 110/91

    Beiladung bei finanzgerichtlicher Auseinandersetzung über Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Die Änderung der Veranlagungsart bei einem Ehegatten hat daher eine Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten selbst dann zur Folge, wenn dessen Einkommensteuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist (Senatsbeschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916).
  • BFH, 10.11.2004 - II R 24/03

    Nach Eintritt der Bestandskraft abgegebene Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs.

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Als rückwirkendes Ereignis hat der BFH auch Anträge beurteilt, mit denen der Steuerpflichtige nachträglich ein Wahlrecht ausübt (Urteile vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 --Antrag auf Realsplitting nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides--; vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49 --Antrag auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG nach Erlass des FG-Urteils--; vom 10. November 2004 II R 24/03, BStBl II 2005, 182 --Inanspruchnahmeerklärung des Schenkers als rückwirkendes Ereignis--).
  • BFH, 09.08.1990 - X R 5/88

    Rückwirkung - Änderung - Bescheid

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Ob ein Ereignis in die Vergangenheit zurückwirkt, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (so schon BFH-Urteil vom 9. August 1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55).
  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Als rückwirkendes Ereignis hat der BFH auch Anträge beurteilt, mit denen der Steuerpflichtige nachträglich ein Wahlrecht ausübt (Urteile vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 --Antrag auf Realsplitting nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides--; vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49 --Antrag auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG nach Erlass des FG-Urteils--; vom 10. November 2004 II R 24/03, BStBl II 2005, 182 --Inanspruchnahmeerklärung des Schenkers als rückwirkendes Ereignis--).
  • BFH, 10.01.1992 - III R 103/87

    Unbeachtlichkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Eine wegen Willkür bzw. Rechtsmissbrauchs unwirksame Ausübung des Veranlagungswahlrechts wird angenommen, wenn der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte keine eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können (Senatsurteil vom 10. Januar 1992 III R 103/87, BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
    Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegt vor, wenn sich nach Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise ändert, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
  • BFH, 14.06.2018 - III R 20/17

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

    Dieses Wahlrecht kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden und wird daher durch einen Berichtigungs- oder Änderungsbescheid bis zu dessen Unanfechtbarkeit neu eröffnet (Senatsurteile in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, Rz 16; vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, betr.

    Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt stattdessen als verfahrensrechtliche Grundlage für die Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten in Betracht, wenn diese bereits bestandskräftig ist (Senatsurteil in BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690), hier also der Ehefrau des Klägers.

  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    So kann die Ausübung des Veranlagungswahlrechts rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte keine eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können (Senatsurteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, und vom 10. Januar 1992 III R 103/87, BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297).
  • BFH, 28.07.2005 - III R 48/03

    Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung - kein Ablauf der

    Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005, 1657).

    Nach dem Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 22/02 (BFH/NV 2005, 1657) ist der zulässige Antrag eines Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung durchzuführen, als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu beurteilen.

    Wird die Wahl der Veranlagungsart nachträglich abweichend ausgeübt, wirkt sie rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, da die Veranlagungsart unmittelbar die Höhe der Steuer beeinflusst (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1657).

  • BFH, 21.06.2007 - III R 59/06

    Veranlagungswahlrecht nach dem Tode eines Ehegatten - Durchführung einer

    Da der Erbe nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2005 III R 22/02 (BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690) auch nach Bestandskraft des Zusammenveranlagungsbescheides die getrennte Veranlagung beantragen könne, sei er hinreichend geschützt.
  • BFH, 12.08.2015 - III B 50/15

    Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Wahl der Zusammenveranlagung

    aa) Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a AO ebenso wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Urteile vom 11. Juli 2013 IV R 9/12 BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz 28; vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; vgl. Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497, Rz 9; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 32).

    Bei der Wahl der Veranlagungsart handelt es sich nicht nur um einen aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlichen Antrag mit Wirkung für die Zukunft, sondern um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands, das auf den Veranlagungszeitraum und auch auf die Entstehung der Steuer zurückwirkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, unter II.2.; vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, Rz 22, 23).

  • BFH, 12.08.2015 - I R 18/14

    Fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht: Einbeziehung von der

    Dem --im Verlauf des Einspruchs gegen den an den Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheid gestellten-- Antrag steht auch nicht entgegen, dass --wozu die Vorinstanz allerdings keine Feststellungen getroffen hat-- der gegenüber EF ergangene Einkommensteuerbescheid in Bestandskraft erwachsen ist; vielmehr kann die Wahl der Veranlagungsart nach der für das Streitjahr zu beachtenden Rechtsprechung auch in einem solchen Fall geändert werden (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; Schmidt/Seeger, EStG, 34. Aufl., § 26 Rz 24).
  • BFH, 20.08.2014 - X R 33/12

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes

    Die von der Rechtsprechung bisher angenommenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in aller Regel dadurch gekennzeichnet, dass zumindest bei einer übergreifenden Betrachtung noch keine vollständige Bestandskraft eingetreten war (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690: ein Antrag auf getrennte Veranlagung, den ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids stellt, ist für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis anzusehen; BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182: die Erklärung des Schenkers, den schenkungsteuerrechtlichen Freibetrag für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen zu wollen, ist dann ein rückwirkendes Ereignis, wenn die Schenkungsteuerfestsetzung hinsichtlich des Betriebsvermögens noch vorläufig ist; anders jedoch BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 72/91, BFHE 173, 226, BStBl II 1994, 302: der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes auf Anwendung des ab dem 1. Januar 1983 geltenden Rechts auf Erwerbsvorgänge vor diesem Stichtag stellt auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn nicht nur die Grunderwerbsteuerfestsetzung, sondern auch die Festsetzung einer Nachsteuer bereits bestandskräftig geworden ist).
  • FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12

    Einkommensteuer, Veranlagung: Kein Wechsel der Veranlagungsart bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sie dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen (BFH vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BStBl II 2002, 408 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ; jetzt § 26a Abs. 2 Nr. 2 EStG in der an Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung).

    Die Änderung der Veranlagungsart bei einem Ehegatten hat daher eine Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten selbst dann zur Folge, wenn dessen Einkommensteuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist (BFH vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BStBl II 1992, 916 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ).

    Der zulässige Antrag eines Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung durchzuführen, wird als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beurteilt (vgl. z. B. BFH vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ).

    Wird die Wahl der Veranlagungsart nachträglich abweichend ausgeübt, wirkt sie rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, da die Veranlagungsart unmittelbar die Höhe der Steuer beeinflusst (vgl. dazu z. B. BFH vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BStBl II 1989, 957 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ).

  • BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15

    Wechsel der Veranlagungsart

    Die nachträgliche Änderung der Veranlagungsart wirkt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH rechtsgestaltend auf die Steuerschuld aus, und zwar rückwirkend auf die Entstehung der Steuer zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, § 36 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865).

    Die ursprünglichen Steuerbescheide sind nicht zu ändern, sondern aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2006, 548, und in BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; zu den Einschränkungen bei der Änderung der Veranlagungsart ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vgl. § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG).

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05

    Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und

    Verfahrensrechtliche Grundlage dafür ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wonach ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690f).

    Da § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die verfahrensrechtliche Grundlage eines wegen der Veranlagungsart geänderten Steuerbescheides bildet, wirkt die geänderte Wahlrechtsausübung materiell-rechtlich auf die Entstehung der Steuer zurück (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690).

    Aus alledem folgt, dass sogar derjenige Ehegatte, für den sich die Wahlrechtsausübung bei der erneuten Steuerfestsetzung nachteilig auswirkt, dies als Folge der den Ehegatten insoweit eingeräumten Dispositionsbefugnis hinzunehmen hat (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690).

    Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich die Wahlrechtsausübung bei ihm - anders als in dem (vom BFH im Urt. v. 3. März 2005, a.a.O.) höchstrichterlich entschiedenen Fall - jedenfalls im Ergebnis gerade nicht nachteilig, sondern sogar vorteilhaft auswirkt, weil er mit der Verurteilung seiner früheren Ehefrau auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Endeffekt den ihm günstigen Splittingtarif erstritten hat.

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 80/04

    Wählt ein zur Einkommensteuer zu veranlagender Ehegatte die getrennte

  • BFH, 15.12.2005 - III R 49/05

    Ehegatten: Antrag auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger

  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 3 K 376/04

    Einkommensteuer: Zusammenveranlagungs-Wahlrecht

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05

    Antrag auf betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten

  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/13

    Zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts für Ehegatten als rückwirkendes Ereignis

  • OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08

    Gemeinsame Veranlagung; Eheleute; Verlusstvortrag

  • BFH, 17.01.2008 - III B 81/07

    Wirksamkeit eines einseitigen Antrags eines geschiedenen Ehegatten auf getrennte

  • BFH, 22.05.2007 - X R 26/05

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten bei

  • BFH, 25.11.2008 - III B 161/07

    Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners

  • BFH, 26.09.2012 - III B 222/10

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

  • FG Köln, 26.02.2010 - 15 K 3427/06

    Nachträglicher Antrag auf getrennte Veranlagung

  • BFH, 18.11.2005 - III B 114/04

    Ehegatten-Besteuerung: Zusammenveranlagung - getrennte Veranlagung

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

  • FG Münster, 22.05.2015 - 6 K 2928/12
  • FG Münster, 05.09.2012 - 12 K 1948/11

    Kein rückwirkendes Ereignis bei vor Bestandskraft erteilter Zustimmung zum

  • FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04

    Annahme des Getrenntlebens von Ehegatten nach sich widersprechenden Aussagen

  • FG Münster, 31.01.2014 - 4 K 1882/13

    Unbilligkeit der Festsetzung von Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer bei

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20

    Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus

  • FG Köln, 16.03.2015 - 5 K 1811/14

    Nachzahlungszinsen nach Änderung der Veranlagungsart

  • FG Münster, 04.10.2012 - 6 K 3016/10

    Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

  • FG Köln, 09.03.2022 - 15 K 1055/20

    Streit um die Ablehnung der getrennten Veranlagung; Möglichkeit der späteren

  • BFH, 16.12.2005 - III B 200/04

    Hinweispflicht; faires Verfahren

  • OLG Schleswig, 16.12.2013 - 13 UF 154/13

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten

  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

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