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   BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04   

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BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04 (https://dejure.org/2005,1160)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - IV R 30/04 (https://dejure.org/2005,1160)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2005 - IV R 30/04 (https://dejure.org/2005,1160)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze bei Ansparrücklagen - Anrechnung des Auflösungsbetrags auf den Gewinnzuschlag

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 7g Abs. 6

  • RA Kotz

    Ansparrücklage - Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze - Auflösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3 § 7g Abs. 4, 5, 6
    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

  • datenbank.nwb.de

    Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ? Auflösung führt zu Betriebseinnahmen ? Bemessung des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 4 bis 6 EStG ? Zeitpunkt der Auflösung ? Bedeutung der Rechtmäßigkeit der Bildung der Ansparrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Überhöhte Ansparrücklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überhöhte Ansparrücklage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 4, 5, 6
    Erfolgswirksame Auflösung einer Ansparrücklage

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ansparabschreibung - Zwangsauflösung einer Ansparrücklage

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 4 S 2, EStG § 7g Abs 6, EStG § 4 Abs 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1
    Ansparabschreibung; Auflösung; Rücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 496
  • NJW 2005, 2878
  • BB 2005, 1788
  • DB 2005, 1715
  • BStBl II 2005, 704
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Die rechtliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung habe sich auf die Frage beschränkt, ob das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1993 IV R 65/91 (BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76) auf den Streitfall anzuwenden und daher der Gewinnfeststellungsbescheid 1996 zu ändern sei.

    Die Rüge des Klägers, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) dadurch verletzt, dass es sich bis auf die Frage einer Anwendbarkeit des Senatsurteils in BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76 damit begnügt habe, die Streitsache mit den Beteiligten nur tatsächlich zu erörtern, ist nicht schlüssig dargelegt.

    Der erkennende Senat ist bereits früher von der Notwendigkeit einer Korrektur fehlerhafter Rücklagenbildung im Fall der Reinvestitionsvergünstigung der §§ 6b, 6c EStG ausgegangen; er hat dort die erfolgswirksame Auflösung eines Teilbetrags einer zu Unrecht gebildeten Reinvestitionsrücklage nach Ablauf der Reinvestitionsfrist gebilligt, soweit die Auflösung ihren Niederschlag in einem bereits bestandskräftigen Bescheid gefunden hatte, und hinsichtlich des übrigen Rücklagebetrags eine Korrektur des Steuerbescheids zugelassen, der auf der rechtswidrigen Rücklagenbildung beruhte (Senatsurteil in BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76).

    b) Der Senat wendet die Grundsätze seiner Entscheidung in BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76 auch auf den Streitfall an, in dem der Kläger unter Berufung auf § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG eine Ansparabschreibung in Höhe von 700 000 DM beansprucht und die entsprechende Betriebsausgabe bei seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1996 abgesetzt hatte, sich danach aber auf die Unzulässigkeit einer den Höchstbetrag von 300 000 DM übersteigenden Ansparabschreibung beruft.

  • BFH, 10.11.1987 - VII R 171/84

    Der Steuerpflichtige hat bei Angabe eines falschen Kontos die Verlustgefahr für

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Der Kläger setzt sich damit zu diesem seinem früheren Verhalten in Widerspruch und verstößt so gegen den auch ihn bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41), wenn er nunmehr geltend macht, der ihn begünstigenden Ansparabschreibung fehle insoweit die rechtliche Grundlage, als sie überhöht anerkannt worden sei (s. auch Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689, unter I. Nr. 3 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII B 76/03

    Beweisaufnahme; Beteiligtenöffentlichkeit

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Da auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den verzichtbaren Mängeln gehört (vgl. nur BFH-Beschluss vom 15. Juli 2003 VIII B 76/03, BFH/NV 2004, 50, m.w.N. zu 2), hätte der Kläger vortragen müssen, warum er diesen angeblichen Mangel nicht in der mündlichen Verhandlung, in der er fachkundig vertreten war, rechtzeitig gerügt hat.
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Für den vergleichbaren Fall der Vornahme eines Gewinnabzugs nach § 6c EStG ist der Senat --auch unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 153 Abs. 2 AO 1977-- von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ausgegangen, der diese Steuererleichterung in Anspruch genommen hat (Senatsurteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, a.E.) und erkennt, dass ihre Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind.
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88

    - Zeitpunkt der Erfassung des nach § 6c EStG begünstigten Gewinns bei

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Der Kläger setzt sich damit zu diesem seinem früheren Verhalten in Widerspruch und verstößt so gegen den auch ihn bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41), wenn er nunmehr geltend macht, der ihn begünstigenden Ansparabschreibung fehle insoweit die rechtliche Grundlage, als sie überhöht anerkannt worden sei (s. auch Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689, unter I. Nr. 3 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 13.05.1959 - IV 171/58 U

    Nachholbarkeit gänzlich unterlassener Absetzung für Abnutzung bei der

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Im Übrigen seien Unterschiede zwischen den einzelnen Gewinnermittlungsarten als systembedingt hinzunehmen und könnten daher nicht gleichheitswidrig sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Mai 1959 IV 171/58 U, BFHE 69, 25, BStBl III 1959, 270).
  • BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01

    Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung -

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn dieser Gesichtspunkt zuvor Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten gewesen ist (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Zwar verletzt eine Überraschungsentscheidung den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2305).
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2004 - 3 K 357/01

    Vollständige Auflösung einer unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1587 abgedruckt.
  • FG Düsseldorf, 03.05.2022 - 6 K 3388/16

    Eintritt der Folge einer Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Vornahme von

    Die Klägerin verweist auf den 4. Senat des BFH, der mit IV R 16/09 (BFH, Urteil vom 2. Februar 2012, BFHE 236, 389, BStBl II 2012, 766) und IV R 30/04 (BFH, Urteil vom 28. April 2005, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704) für die Rücklage nach § 7g Abs. 4 EStG entschieden hat, dass, sofern Korrekturvorschriften der AO im Jahr der Bildung der Rücklage nicht greifen, eine rechtswidrig gebildete Rücklage gleichwohl wirksam ist und im Rahmen von § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist.

    Da dieser Art der Gewinnermittlung aber kein steuerbilanzieller Vermögensvergleich zugrunde liegt, ist es ausgeschlossen, die im bestandskräftig veranlagten Jahr 01 gebildete Ansparrücklage nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs bereits im Jahr 02 gewinnwirksam aufzulösen; vielmehr ist insoweit die Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 a.F. zu beachten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschlüsse vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; vom 23. Juli 2009 X B 64/08, juris).

    So geht der BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 05. Dezember 2005, XI B 3/05 Rn. 4, juris; Urteil vom 28. April 2005 - IV R 30/04 -, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704) davon aus, dass die Rücklage zwar rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam gebildet werden kann.

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

    Im Streitfall geht es nicht um die Korrektur einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage (vgl. dazu und zu den Korrekturzeiträumen BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; ferner Beschluss des FG Hamburg vom 4. August 2004 III 264/04, EFG 2005, 183), sondern um die für normale Ansparrücklagen vorgeschriebene reguläre Auflösung.
  • BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07

    Keine Nachholung der Auflösung einer Ansparrücklage in Jahren nach Ablauf des

    In diesem Zeitpunkt ist die Rücklage danach ebenso wie diejenige nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. zwingend im Jahr des Fristablaufs als Betriebseinnahme zu erfassen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757), soweit sie nicht bei von vornherein fehlender Rechtmäßigkeit noch im Jahr ihrer Bildung zu korrigieren ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).

    Denn sie steht im Widerspruch zu der Anordnung des Gesetzgebers in § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, die Rücklage kraft gesetzlicher Anordnung im (End-)Zeitpunkt des zweiten Jahres nach ihrer Bildung zwangsweise aufzulösen (vgl. zur Zwangsauflösung der Rücklage in diesem Zeitpunkt BFH-Entscheidung in BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).

  • FG München, 11.11.2008 - 13 K 3789/07

    Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage in der ersten noch

    Nur wenn kein Änderungstatbestand für die Jahre der Bildung und des Bestehens der Rücklage erfüllt ist, bleibt es bei der Bestandskraft und ist die Rücklage am Ende des Rücklagezeitraums aufzulösen, sei es die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 und Halbsatz 2 EStG nach dem fünften Folgejahr ohne Gewinnzuschlag oder sei es die Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 und Absatz 5 EStG nach dem zweiten Folgejahr mit Gewinnzuschlag (BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2005 XI B 3/05, BFH/NV 2006, 546; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. August 2005 III 404/04, EFG 2006, 99).

    Solange nämlich eine Änderung dieses fehlerhaften Bescheids möglich ist, gebietet es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit (§ 85 AO; Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -), auch nachträglich eine Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zuzulassen (vgl. BFH Urteil in BStBl II 2005, 704).

    Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es - nach der oben zitierten Rechtsprechung des BFH (insbesondere BFH-Urteil in BStBl II 2005, 704) - für diese Zwangsauflösung der Rücklage nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Ansparabschreibung an, wenn für das Jahr der Rücklagenbildung Bestandskraft eingetreten ist.

    Im Übrigen setzt sich der Kläger mit seiner Klagebegründung nach dieser BFH-Rechtsprechung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch und verstößt so gegen den auch ihn bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 704 unter II.2.b der Entscheidungsgründe), wenn er nunmehr geltend macht, der ihn begünstigenden Ansparrücklage fehle insoweit die rechtliche Grundlage, als sie für eine Investitionsentscheidung für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anerkannt worden sei.

  • BFH, 05.02.2018 - X B 161/17

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags bei Nichtinvestition

    So hat der BFH insoweit ausdrücklich entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war (BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704, unter II.2.a, unter Berufung auf Rechtsprechung zu §§ 6b, 6c EStG).
  • BFH, 02.02.2012 - IV R 16/09

    Auflösung der von einer GmbH & Co. KG gebildeten Ansparrücklage für

    Denn § 7g Abs. 4 EStG unterscheidet nicht zwischen der Auflösung einer zu Recht und einer zu Unrecht gebildeten Rücklage (BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704, unter II.3. und 5. der Gründe).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

    Allerdings hängt die erfolgswirksame Auflösung der gesetzwidrig überhöht beanspruchten Ansparabschreibung davon ab, dass die Änderung der ursprünglichen, die Ansparabschreibung berücksichtigenden Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung --wie hier bei der GbR für 2005-- nach den allgemeinen Regeln der Bestandskraft ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 X B 64/08, juris).
  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft -

    Gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 waren die Ansparabschreibungen wegen der fehlenden Existenzgründereigenschaft des Klägers und der unterlassenen Investition zwingend innerhalb von zwei Jahren aufzulösen; bei Einnahmenüberschussrechnung --wie hier-- ist der vom Steuerpflichtigen vorgenommene Abzug zu diesem Zeitpunkt durch eine Betriebseinnahme (Zuschlag) auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).
  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 82/05

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    In diesem Fall müssen die Steuerpflichtigen den Abzug als Betriebsausgabe bei Aufgabe der Investitionsabsicht in der Gewinnermittlung für das zweite auf die Bildung der Rücklage folgende Wirtschaftsjahr durch einen entsprechenden Zuschlag als Betriebseinnahme kompensieren, soweit sie dies nicht schon vorher --z.B. im vorangegangenen Wirtschaftsjahr-- getan haben (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).
  • FG München, 22.11.2005 - 13 K 3521/04

    Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage bei Tod eines Freiberuflers im

    a) Eine Änderung der ursprünglichen, die Ansparabschreibung erklärungsgemäß berücksichtigenden Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997, welche der im Streitfall erfolgten erfolgswirksamen Auflösung im Streitjahr 1998 vorgehen würde (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 20.10.2004 1 K 4064/02, EFG 2005, 272 ; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 28.04.2005 IV R 30/04, BFH/NV 2005, 1683 zu dem Fall der gewinnerhöhenden Auflösung des überhöhten Betrags einer Ansparabschreibung, welche unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildet worden war), ist nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten wie des Senats nicht mehr möglich.

    Aus der Rechtmäßigkeit der gewinnerhöhenden Auflösung der Ansparabschreibung folgt zugleich die Zulässigkeit des Gewinnzuschlags nach § 7 g Abs. 5 EStG (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28.04.2005 IV R 30/04, BFH/NV 2005, 1683 zu dem Fall der gewinnerhöhenden Auflösung des überhöhten Betrags einer Ansparabschreibung, welche unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildet worden war).

  • FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06

    Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung

  • FG München, 07.02.2012 - 6 K 1151/09

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Ansparabschreibung - Keine Bindung an

  • FG München, 30.09.2011 - 8 V 232/11

    Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist - Auflösung einer Ansparrücklage als

  • BFH, 30.04.2013 - I B 151/12

    Revisionszulassung wegen Divergenz bei ausgelaufenem Recht - Ansparrücklage und

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2007 - 1 V 1223/07

    Bei Bestandskraft keine nachträgliche Erfassung einer Betriebseinnahme im

  • BFH, 23.07.2009 - X B 64/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

  • BFH, 30.08.2006 - XI B 153/05

    NZB: "Programmierung von Robotern" als ingenieurähnliche Tätigkeit?

  • BFH, 12.12.2011 - VIII B 83/11

    Keine die Bestandskraft durchbrechende rückwirkende Auflösung einer

  • BFH, 05.12.2005 - XI B 3/05

    Auflösung Ansparrücklage

  • BFH, 16.08.2005 - X B 80/05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Abweichung von einem Rechtssatz

  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15

    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei

  • FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 404/04

    Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer

  • FG Köln, 25.04.2007 - 10 K 4638/06

    Gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparrücklage; Berichtigung eines

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