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   BFH, 19.01.2005 - X R 23/04   

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https://dejure.org/2005,1243
BFH, 19.01.2005 - X R 23/04 (https://dejure.org/2005,1243)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2005 - X R 23/04 (https://dejure.org/2005,1243)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - X R 23/04 (https://dejure.org/2005,1243)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Umfang des für eine Anerkennung notwendigen Rechtsbindungswillen bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung - Übertragung des elterlichen Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - ...

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12
    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderlich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen ???Kein Sonderausgabenabzug der Altenteilssachleistungen als dauernde Last wegen unterlassener Zahlung der vereinbarten Barrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge - Tatsächliche Durchführung des Vereinbarten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last; Vermögensübergabe; Versorgung; Vertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 91
  • NJW 2005, 1743
  • BB 2005, 874
  • BB 2005, 920
  • DB 2005, 980
  • BStBl II 2005, 434
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    c) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist entscheidend, ob eine festgestellte Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a).

    Davon abzusehen besteht kein rechtfertigender Grund, wenn die Umsetzung wesentlicher und einander gleichgewichtiger Pflichten des Vermögensübernehmers zu beurteilen ist, selbst wenn dem Fremdvergleich bei Versorgungsverträgen eine andere Funktion zukommt als bei den sonstigen Verträgen unter nahen Angehörigen (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a).

  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Der Altenteilsvertrag ist zivilrechtlich ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art --Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984, mit Nachweisen zum Zivilrecht)--, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (Senatsentscheidungen vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, unter III.1.a aa, und vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 5.).
  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begründet, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (BFH-Urteil vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, unter 2.e).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter III.6.a).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Die erbrachten Leistungen sind beim Vermögensübernehmer nicht abziehbare und beim Vermögensübergeber nicht steuerbare Unterhaltsleistungen (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, geht der erkennende Senat (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.2.c) von den folgenden Grundsätzen aus:.
  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Der Altenteilsvertrag ist zivilrechtlich ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art --Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984, mit Nachweisen zum Zivilrecht)--, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (Senatsentscheidungen vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, unter III.1.a aa, und vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 5.).
  • BayObLG, 26.04.1993 - 1Z RR 397/92

    Leibgeding, Leistungsstörungen, Kündigung

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Der Altenteilsvertrag ist zivilrechtlich ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art --Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984, mit Nachweisen zum Zivilrecht)--, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (Senatsentscheidungen vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, unter III.1.a aa, und vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 5.).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Der Altenteilsvertrag ist zivilrechtlich ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art --Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984, mit Nachweisen zum Zivilrecht)--, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (Senatsentscheidungen vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, unter III.1.a aa, und vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 5.).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
    Werden wiederkehrende Leistungen --wie im Streitfall-- in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem

    Werden wiederkehrende Leistungen --wie im Streitfall-- in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434, unter II.1., m.w.N.).

    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (Senatsurteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434, unter II.2.a).

    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (Senatsurteile in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, 828 f.; in BFHE 209, 91, 93, BStBl II 2005, 434, 435).

    (Senatsurteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434, unter 3.).

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung sind die einzelnen geschuldeten Versorgungsleistungen keiner jeweils eigenen Beurteilung und im Verhältnis zueinander keiner abstufenden Wertung zugänglich (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.07.2019 - 5 K 2332/17

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme

    Unstreitig ist auch, dass damit die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nrn. 1 und 2 EStG durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 2005, X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434).
  • FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11

    § 10 Abs.1 Nr.1a EStG

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826).

    Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88).

    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.).

    Eine derartige Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller tatsächlichen Umstände steht auch im Einklang mit der zuvor erwähnten Rechtsprechung des BFH, die für die steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabeund Versorgungsvertrages fordert, dass Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 10/09

    Keine Versagung des Sonderausgabenabzugs bei bloß verspäteter Zahlung von

    Werden wiederkehrende Leistungen --wie im Streitfall-- in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434, unter II.1., m.w.N.).

    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (Senatsurteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434, unter II.2.a).

    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (Senatsurteile vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, 266, BStBl II 2004, 826, 828 f.; in BFHE 209, 91, 93, BStBl II 2005, 434, 435).

  • FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05

    Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe i.R.e. Einkommensteuerbescheides;

    Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistung zu den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und zu den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434 m. w. N.).

    Diese bilden vielmehr eine Einheit und müssen deshalb einheitlich beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434).

    In einem solchen Vertrag wird ein Inbegriff von Rechten geregelt, die zu dem Zweck, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434 mit Hinweis auf Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl. II 2000, 21 und Bayrisches Oberstes Landesgericht , Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984 mit Nachweisen zum Zivilrecht).

    Der Charakter eines solchen Vermögensübergabevertrags wird nicht dadurch verändert, dass der Vermögensübernehmer seine Verpflichtungen nicht in der im Vertrag bestimmten Art und Weise erfüllt (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434).

  • BFH, 08.07.2015 - X R 47/14

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose

    Die geschuldeten Versorgungsleistungen bildeten eine Einheit, sie seien gleichgewichtig und gleichwertig und deshalb steuerlich einheitlich zu beurteilen (Senatsurteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434).

    a) Im Urteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434 hat der erkennende Senat zwar entschieden, der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille müsse sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen --Sach- und Barleistungen-- beziehen.

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 3 K 490/12

    Berücksichtigung von Altenteilsleistungen als dauernde Lasten i.R.d.

    Werden wiederkehrende Leistungen - wie im Streitfall - in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (z.B. BFH-Urteil vom vom 19. Januar 2005 - X R 23/04, BStBl II 2005, 434).

    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH, Urteil vom Senatsurteil in 19. Januar 2005 - X R 23/04, BStBl II 2005, 434).

    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 - X R 23/04, BStBl II 2005, 434, 435).

  • FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12

    Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr.

    Da der Altenteilsvertrag zivilrechtlich ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art (Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen) ist, bilden die geschuldeten Versorgungsleistungen jedenfalls nach der zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. ergangenen Rechtsprechung eine Einheit und müssen deshalb einheitlich beurteilt werden (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434).

    So betrifft etwa das BFH-Urteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434 die Durchführung eines Hofübergabe- und Altenteilsvertrages, in dem sich der Übernehmer - wie die Klägerin unter § 4 Abs. 1 und 2 des Notarvertrages vom 24. Juni 2008 - zur Zahlung eines wertgesicherten monatlichen Baraltenteils, nicht aber darüber hinaus zu einer Einmalzahlung verpflichtet hatte.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 3/20

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei

    Die von Anfang an vollständige Nichtzahlung der vereinbarten und betragsmäßig erheblichen baren Altenteilsleistungen ist hingegen als schädlich angesehen worden (Senatsurteil vom 19.01.2005 - X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434: Nichtzahlung von 750 DM, die neben einem Wohnrecht vereinbart waren; Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 16/09, BFH/NV 2011, 428: langjährige Nichtzahlung des gesamten neben einem Wohnrecht vereinbarten Baraltenteils von 350 DM), ebenso die Nichtzahlung erheblicher Teile der ausschließlich vereinbarten Barleistungen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 720, unter 1.c bb: von Anfang an werden nur 3.500 DM statt der vereinbarten 6.000 DM monatlich gezahlt).
  • FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18

    Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 4902/07

    Besteuerung von Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrages in voller Höhe oder nur

  • FG Münster, 14.05.2020 - 5 K 2761/18

    Einkommensteuer - Zur Anerkennung von Zahlungen aufgrund eines

  • BFH, 16.01.2007 - X B 5/06

    Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

  • FG Niedersachsen, 19.08.2008 - 8 K 183/07

    Abzug von in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Altenteilleistungen nach § 10

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.06.2010 - 5 K 2353/08

    Dauernde Last bei Ausschluss der Abänderung des Versorgungsvertrags wegen

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