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   BFH, 24.02.2005 - V R 45/02   

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https://dejure.org/2005,1712
BFH, 24.02.2005 - V R 45/02 (https://dejure.org/2005,1712)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2005 - V R 45/02 (https://dejure.org/2005,1712)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - V R 45/02 (https://dejure.org/2005,1712)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; UStG 1993 § 1 Abs. 1 a, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 9, § 4 Nr. 12 Buchst. a und c, § 9 Abs. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG § 1 Abs. 1
    Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung nur bei Fortführungsmöglichkeit durch Erwerber; Umsatzsteuerfreiheit bei der Bestellung von "eigentumsähnlichen" Grunddienstbarkeiten

  • Simons & Moll-Simons

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; UStG 1993 § 1 Abs. 1 a, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 9, § 4 Nr. 12 Buchst. a und c, § 9 Abs. 2

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 a; ; U... StG 1993 § 4 Nr. 8; ; UStG 1993 § 4 Nr. 9; ; UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a; ; UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. c; ; UStG 1993 § 9 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Geschäftsveräußerung mangels Fortführung der wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers; nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreite Grunddienstbarkeit

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Von Umsatzsteuer befreite Grunddienstbarkeiten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betrieb eines Bauträgerunternehmens ? Grunddienstbarkeit umsatzsteuerfreies dingliches Nutzungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen; Von der Umsatzsteuer befreite Bestellung einer Grunddienstbarkeit; Steuerbarkeit der Übertragung einer Grunddienstbarkeit

  • lw.com PDF (Leitsatz und Kurzinformation)

    Geschäftsveräußerung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Neueste Entwicklungen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1a J: 1993, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1993, UStG § 15 Abs 4 J: 1993
    Geschäftsveräußerung; Steuerfreiheit; Wegerecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 146
  • BB 2005, 1609
  • DB 2005, 1553
  • BStBl II 2007, 61
  • NZG 2005, 944 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - V R 45/02
    Unter die gemeinschaftsrechtlichen Begriffe Vermietung und Verpachtung fallen auch dingliche Nutzungsrechte, die --wie im Streitfall die Einräumung des Wegerechts-- dem Inhaber ein Nutzungsrecht an dem Grundstück geben (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 4. Oktober 2001 Rs. C-326/99, Stichting Goed Wonen, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 484).

    Nicht erforderlich ist, dass der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht alleine ausüben kann; es genügt, wenn er --vergleichbar einem Eigentümer-- (EuGH in UR 2001, 484 Randnr. 55) Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann.

  • BFH, 01.04.2004 - V B 112/03

    Grundstücksverkauf als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - V R 45/02
    Zwar hat es der Senat im Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03 (BFH/NV 2004, 1198) als nicht ernstlich zweifelhaft beurteilt, dass bei der Veräußerung verpachteter oder vermieteter Immobilien unter Fortführung der Pacht-/Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegen kann.
  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 168/01

    Geschäftsveräußerung bei Veräußerung des einzigen Grundstücks:

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - V R 45/02
    Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 267 veröffentlicht.
  • BGH, 03.03.2020 - XI ZR 461/18

    Qualifizierung eines Darlehensvertrags als Verbraucherdarlehen trotz Option zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst der Begriff auch die private Vermögensverwaltung durch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (vgl. BFHE 167, 215, 217; 169, 555, 557; 191, 458, 460; 210, 146, 149 f.; 223, 487, 489).
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu § 1 Abs. 1a UStG bereits entschieden, dass die Tätigkeit eines Bauträgers mit der eines Vermieters nicht übereinstimme (Urteile vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).

    Es liegt aber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen in diesem Sinne vor, wenn --was Bauträger betrifft-- die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd veräußern zu können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; BFH-Urteile in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a; vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c; in BFH/NV 2011, 854, Rz 22; jeweils m.w.N.; vgl. auch Friedrich-Vache, Mehrwertsteuerrecht 2014, 624).

    c) Aus der vom FA angeführten Rechtsprechung des V. Senats des BFH in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 und in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 sowie in BFH/NV 2011, 854 ergibt sich nichts anderes.

    In diesen Fällen war --anders als im Streitfall-- eine nachhaltige Vermietungstätigkeit des Veräußerers nicht gegeben, weil z.B. die Vermietungsdauer nur einen Monat betragen hatte (BFH-Urteil in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20), ein Makler unmittelbar nach Abschluss eines Mietvorvertrags zum Verkauf des (erst noch) zu bebauenden Grundstücks beauftragt worden war (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.2., Rz 24) oder der Veräußerer im März das noch nicht fertig gestellte Objekt schon bei aufgenommenen Vertragsverhandlungen über den Verkauf verpachtet und im Oktober desselben Jahres veräußert hatte (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c, Rz 24).

  • BFH, 18.09.2008 - V R 21/07

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden

    Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts und stützt sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2005 V R 45/02 (BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61).

    Ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen könnte, liegt dann mangels nachhaltiger Vermietung nicht vor (BFH-Urteil in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61).

    Das Urteil der Vorinstanz, dem die Auslegungsgrundsätze des zu dieser Vorschrift später ergangenen Senatsurteils in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 nicht bekannt waren, ist von anderen Grundsätzen ausgegangen und war daher aufzuheben.

    Selbst wenn die Veräußerin im Streitfall zunächst beabsichtigt haben sollte, das Grundstück mit einem Gastronomiekomplex zu bebauen, zu vermieten und im eigenen Bestand zu halten, bestand bei der Veräußerin nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 im Zeitpunkt der Veräußerung kein hinreichend verfestigtes Vermietungsunternehmen, das durch die Klägerin fortgeführt werden konnte.

  • BFH, 25.11.2015 - V R 66/14

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die

    Auf dieser Grundlage hat der BFH die Geschäftsveräußerung für unternehmerische Tätigkeiten verneint, die im Wesentlichen darin bestehen, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu bebauende Grundstück noch während der Bauphase mit notariellem Vertrag verkauft, sich gegenüber dem Erwerber zur Gebäudeerrichtung und -vermietung verpflichtet und bis zur Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als Vermieter tätig ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61) oder wenn sich der Grundstücksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des noch zu errichtenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; zum notariell beurkundeten Verkauf eines teilweise bereits verpachteten Grundstücks noch während der Bebauungsphase vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    aa) Für diese Beurteilung spricht, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2005 - V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c, Rz 22; vom 28.10.2010 - V R 22/09, BFH/NV 2011, 854, Rz 22; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 27) die Klägerin nach dem Wegfall der Organschaft bis zur Übertragung des Betriebsgrundstücks am 02.04.2005 kein Vermietungsunternehmen betrieb; denn eine Vermietung für allenfalls wenige Tage ist nicht nachhaltig.
  • BFH, 06.09.2007 - V R 41/05

    Keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG bei Übertragung eines Hälfteanteils an

    c) Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802), falls der Veräußerer ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen kann, betrieben hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BFH/NV 2005, 810; vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BFH/NV 2005, 1467).
  • FG Saarland, 05.03.2014 - 1 K 1265/11

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines fortführungsfähigen

    Nach dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 (V R 45/02) mache das Fortführen der Mietverträge des Veräußerers durch den Erwerber einen Bauträger-Veräußerer nicht zum Vermietungsunternehmer.

    Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 die Mietverhältnisse an sich sowie deren Dauer unstreitig gestellt (Bl. 293) und nachdrücklich seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass der innere Wille der Verkäuferin sehr wohl erheblich sei (so auch BFH vom 24.Februar 2005 V R 45/02 und vom 18. September 2008 V R 21/07).

    Ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen könnte, liegt dann mangels nachhaltiger Vermietung nicht vor (BFH vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BStBl II 2007, 61; vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Robisch in Bunjes/Geist UStG, 11. Aufl. 2012, Rn 120 ff. zu § 1; Oelmaier in Sölch-Ringleb UStG, Stand März 2012, Rn 189 zu § 1).

  • BFH, 22.11.2007 - V R 5/06

    Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter Immobilien unter Fortführung des Pacht- oder Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG 1993 (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802, und BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730; vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7283/12

    Abgrenzung Grundstücklieferung/Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt kein vom Erwerber fortführungs-fähiges Vermietungsunternehmen vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können (BFH, Urteile vom 24.02.2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18.09.2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.09.2010 16 K 30/10, juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 05.03.2014 1 K 1265/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1240, Revision anhängig unter dem Az. XI R 16/14).

    Überwiegend wird davon ausgegangen, dass für die o.g. Gesamtwürdigung auch zu berücksichtigen ist, mit welchen Absichten die Steuerpflichtigen die Objekte erworben und vermietet haben (BFH, Urteile vom 24.02.2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.09.2010 16 K 30/10, juris; Herbert, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2004, 506 [511 f]; Müller-Lee, Umsatzsteuer-Berater -UStB- 2005, 312 [315 ff]).

  • FG Hessen, 01.11.2017 - 6 K 1667/16

    § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst c UStG

    Im späteren Urteil vom 24.02.2005 (V R 45/02, BStBl. II 2007, 61) habe der BFH bestätigt, das Gegenstand einer nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG steuerbefreiten Leistung auch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit i. S. d. §§ 1018 ff. BGB sein könne, die dazu berechtige, bestimmte Unbefugte von der Nutzung auszuschließen.

    Der Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH auch dann erfüllt, wenn die beschränkte persönliche Dienstbarkeit - was zivilrechtlich nach § 1090 Abs. 1 BGB ohne weiteres zulässig und möglich ist (z. B. Grziwot in Ermann, BGB, 15. Auflage 2017, § 1090 Rn. 5 m. w. N.) - den Eigentümer lediglich zur Unterlassung eines bestimmten, eindeutig definierten Verhaltens verpflichtet und dieser insoweit eine grundstücksbezogene Unterlassungsleistung erbringt (BFH vom 11.05.1995 - V R 4/92, BStBl. II 1995, 610; BFH vom 24.02.2005 - V R 45/02, BStBl. II 2007, 61; Wenzel in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 2/2002, § 4 Nr. 12 Rn. 55; Kraeusel in Reiß / Kraeusel / Langer / Wäger, UStG, Stand 1/2011, § 4 Nr. 12 Rn. 176), solange nur der Eigentümer die Herrschaftsmacht an dem Grundstück nicht vollständig und endgültig verliert (BFH vom 08.11.2012 - V R 15/12, BStBl. II 2013, 455; BFH vom 21.02.2013 - V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635).

    Entgegen der Auffassung des Finanzamts genügt es hierfür nach der dargestellten Rechtsprechung des BFH (BFH vom 11.05.1995 - V R 4/92, BStBl. II 1995, 610 unter 1. b. bb.; BFH vom 24.02.2005 - V R 45/02, BStBl. II 2007, 61 unter II. 2.), dass das eingetragene Recht die LB-oHG lediglich zur Unterlassung eines ansonsten vom Eigentumsrecht umfassten Verhaltens in Gestalt des Betriebs oder der Duldung des Betriebs eines Lebensmittelmarktes verpflichtete und D-KG dieses Recht nach §§ 1004, 1090 Abs. 2, 1027 BGB wie ein Eigentumsrecht gegenüber jedermann durchsetzen konnte.

  • BFH, 04.09.2008 - V R 23/06

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung des Unternehmens erforderlich -

  • FG Düsseldorf, 16.09.2020 - 5 K 1048/17

    Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft der Ehegatten-Vermietungs-GbR trotz formalen

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - 2 K 2167/17

    Lieferung des Grundstücks als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d.

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 191/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a

  • BFH, 01.02.2008 - V B 88/07

    Rechtliches Gehör: keine Pflicht des Gerichts zur Befassung mit jedem

  • FG Düsseldorf, 29.04.2009 - 1 K 2778/05

    Schaffung eines Ausgleichs durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die

  • FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06

    Vorsteuerberichtigung; GiG

  • FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 38/19

    Vorsteuerberichtigung aus Anlass der umsatzsteuerfreien Veräußerung unbebauter

  • FG Nürnberg, 30.04.2019 - 2 K 358/17

    Umsatzsteuer 2011

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