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   BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04   

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https://dejure.org/2005,1216
BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04 (https://dejure.org/2005,1216)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2005 - VII R 64/04 (https://dejure.org/2005,1216)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2005 - VII R 64/04 (https://dejure.org/2005,1216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 37 Abs. 2
    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem Mehr-Personen-Verhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Leistungsempfängers bei divergierenden Vorstellungen von leistendem Finanzamt und Zahlungsempfänger über Leistungszweck ? Rückforderung des aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne rechtlichen Grund an einen Vertreter oder Boten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Leistungsempfänger eines Rückforderungsanspruchs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsempfänger eines Rückforderungsanspruchs

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung eines Leistungsempfängers im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO 1977); Fehlende Identität des tatsächlichen Empfängers einer Rückzahlung mit dem Erstattungsberechtigten; Bestimmung des Zwecks einer Leistung bei der bereicherungsrechtlichen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 37 Abs 2
    Leistungsempfänger; Rückforderung; Steuererstattung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 219
  • BB 2005, 2398
  • DB 2005, 2338
  • BStBl II 2006, 353
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, m.w.N.).

    Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung ausgezahlt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436; in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

    Zwar können die §§ 812 ff. BGB auf den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977 keine unmittelbare Anwendung finden, da dieser Anspruch Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips ist, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, m.w.N.).

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung ausgezahlt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436; in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

    Denn der BFH hat in Fällen, in denen das FA aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger gezahlt hat, entschieden, dass dieser als Empfänger der Leistung bei rechtsgrundloser Erstattung in Anspruch genommen werden kann, weil er den Erstattungsbetrag aus eigenem Recht (dem Einziehungsrecht gemäß § 835 Abs. 1, § 836 Abs. 1 ZPO) durch eine willentliche Leistung des FA erhalten hat (Senatsurteile in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und vom 13. März 1997 VII R 39/96, BFHE 182, 489, BStBl II 1997, 522; Senatsbeschluss vom 28. September 1999 VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, greift eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers Platz; maßgebend ist mithin der objektive Empfängerhorizont (BGH-Urteile vom 2. November 1988 IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369, und vom 4. Februar 1999 III ZR 56/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1393, jeweils m.w.N.; vgl. auch Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 812 Rz. 41).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, greift eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers Platz; maßgebend ist mithin der objektive Empfängerhorizont (BGH-Urteile vom 2. November 1988 IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369, und vom 4. Februar 1999 III ZR 56/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1393, jeweils m.w.N.; vgl. auch Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 812 Rz. 41).
  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, stellt der BGH für die Bestimmung, welche Person Leistungsempfänger ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles in erster Linie auf den Zweck ab, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben (BGH-Urteile vom 8. Oktober 1981 VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, und vom 13. Juni 2002 IX ZR 242/01, BGHZ 151, 127, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.02.1990 - VII R 97/88

    Das FA kann einen Erstattungsbetrag, den es irrtümlich an den Abtretungsempfänger

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Zwar können die §§ 812 ff. BGB auf den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977 keine unmittelbare Anwendung finden, da dieser Anspruch Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips ist, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.1987 - X R 64/81

    Überweisung von Steuererstattungsbeträgen auf ein falsches Konto

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. schon BFH-Urteil vom 8. April 1987 X R 64/81, BFH/NV 1988, 2).
  • BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97

    Rückforderung vom Abtretungsempfänger

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, ist der tatsächliche Empfänger der Zahlung des FA dann Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499 hinsichtlich der Leistung an einen Strohmann; vgl. auch Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 37 AO 1977 Rz. 71; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 37 AO 1977 Tz. 113b; Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 37 Rz. 40, m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Dasselbe gilt, wenn das FA an den Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
  • BFH, 13.03.1997 - VII R 39/96

    Fehlt bei der Abtretung der Eheleute zustehenden Steuererstattungsansprüche auf

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
    Denn der BFH hat in Fällen, in denen das FA aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger gezahlt hat, entschieden, dass dieser als Empfänger der Leistung bei rechtsgrundloser Erstattung in Anspruch genommen werden kann, weil er den Erstattungsbetrag aus eigenem Recht (dem Einziehungsrecht gemäß § 835 Abs. 1, § 836 Abs. 1 ZPO) durch eine willentliche Leistung des FA erhalten hat (Senatsurteile in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und vom 13. März 1997 VII R 39/96, BFHE 182, 489, BStBl II 1997, 522; Senatsbeschluss vom 28. September 1999 VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305).
  • BFH, 01.03.1990 - VII R 103/88

    1. Zur Rückforderung einer durch das FA nach Pfändung und Überweisung irrtümlich

  • BFH, 08.04.1986 - VII B 128/85

    Finanzamt - Steuererstattung - Zahlungsanweisung - Rückforderungsanspruch

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
  • BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86

    Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung -

  • BFH, 21.02.2000 - VII B 157/99

    Auszahlung von Erstattungsbeträgen

  • BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01

    Rückabwicklung der Leistung des Drittschuldners auf eine nicht bestehende

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 102/77

    Formloser Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid - Fingierter

  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Dass das FA mit den Erstattungen seine gegenüber der Masse bestehenden Verpflichtungen habe erfüllen wollen, ändere nichts daran, dass Zahlungen auf ein solches Konto unmittelbar in das Vermögen des Kontoinhabers flößen; denn für die Bestimmung des Leistungsempfängers sei nicht der innere Wille der Finanzbehörde maßgeblich, sondern der objektive Empfängerhorizont desjenigen, der die Zahlung erhalten habe (Hinweis auf Senatsurteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353).

    Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 - XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 17; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.; jeweils m.w.N.).

    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2009 - VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; vom 05.06.2007 - VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II.2.a, und in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, Rz 9).

    Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24, und vom 10.03.2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a, m.w.N.).

    (2) Aus dem vom FG angeführten Urteil des beschließenden Senats in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 (unter II.c), lässt sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil dort die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der Zahlung, die zurückgefordert werden sollte, auseinandergingen.

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat --als Ausnahme zu den oben, unter II.1.b aa dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen-- entschieden, dass dann, wenn ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des FA entgegennimmt, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, das FA gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat und dass in diesem Fall, ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, der tatsächliche Empfänger der Zahlung Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung ist (s. Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.b).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09

    Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten

    Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 ; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ).
  • BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des

    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m. w. N.), ist in den Fällen, in denen an einem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt sind, derjenige Schuldner des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückgefordert wird.

    Jedoch ist der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m. w. N.).

  • FG München, 17.04.2008 - 10 K 1362/07

    Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegenüber Bank bei der Zahlung von

    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl.Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Dies gilt auch, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Anspruchsberechtigten an den Dritten eine Steuervergütung ausgezahlt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219 , BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Anspruchsberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219 , BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Zum anderen ist der Dritte dann Leistungsempfänger, wenn die Behörde an ihn eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Berechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Berechtigten nicht besteht (z.B. Rechtsinhaber, zu dessen Gunsten die Behörde eine Gutschrift angewiesen hat, unterhält kein Konto bei der die Zahlung empfangenden Bank (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219 , BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Damit soll vermieden werden, dass die Rechtsposition des Zahlungsempfängers geschwächt wird und er die Folgen von Fehlvorstellungen der Behörde zu tragen hat, die er nicht zu verantworten hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219 , BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2011 - VII B 124/10

    Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i. S. d.

    Zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, da das FG entgegen der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und vom 30. August 2005 VII R 64/04 (BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353) den Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 BGB als im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar erachtet habe.

    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintlich oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (so zum Beispiel im Fall des Urteils in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353).

    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom FG aufgestellte Rechtssatz, dass § 37 AO keine Bestimmung für den Fall der Entreicherung treffe und die Regelungen in den §§ 812 ff. BGB nicht zur Anwendung kämen, in Widerspruch steht zu dem vom Kläger aus der Entscheidung in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 zitierten Rechtssatz, dass der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten ist.

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

    Zur Begründung führte es (unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, und vom 10. November 2009 VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) im Wesentlichen aus, die Klägerin sei durch die Überweisung des A zustehenden Steuererstattungsbetrages auf dessen früheres Konto nicht Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geworden.
  • FG Münster, 24.11.2015 - 14 K 1542/15

    Ersetzendes Scannen

    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (BFH-Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).

    Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (BFH in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).

    Die Bestimmung des Leistungsempfängers hat nicht aufgrund des inneren Willens des Leistenden, sondern aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen (vgl. BFH in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353).

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank - Bank

    Denn in einem solchen Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (Senatsurteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 29.07.2020 - 5 A 1014/17

    Löschung einer GmbH i. L. im Handelsregister; Beteiligten- und Prozessfähigkeit;

    Ein Dritter ist folglich - obgleich tatsächlich Zahlungsempfänger - insbesondere dann nicht Leistungsempfänger i. S. v. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn der Steuergläubiger aufgrund einer Zahlungsanweisung des erstattungsberechtigten Steuerschuldners an den Dritten zahlt, weil der Steuergläubiger dann erkennbar nicht zu dessen Gunsten leisten will, sondern seine Leistung mit dem Willen erbringt, eine Forderung gegenüber dem erstattungsberechtigten Steuerschuldner zu erfüllen (vgl. BFH, Urt. v. 30. August 2005 - VII R 64/04 -, juris Rn. 10, und Beschl. v. 6. Juni 2003 - VII B 262/02 -, juris Rn. 8, m. w. N.).

    Dann kann der Steuergläubiger gemäß § 37 Abs. 2 AO direkt vom Dritten zurückfordern, unabhängig davon, ob der Dritte den Betrag an den Steuerschuldner weiterleitet oder nicht (vgl. BFH, Urt. v. 30. August 2005 - VII R 64/04 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 6. Juni 2003 - VII B 262/02 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.).

  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 2386/07

    Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des

    Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (BFH-Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04 VII R 64/04, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Ein Dritter ist jedoch dann Zahlungsempfänger, wenn das Finanzamt an ihn eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht (BFH-Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04 VII R 64/04, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Jedoch ist der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten (BFH-Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

  • FG München, 19.05.2009 - 10 K 1434/08

    Bestimmung des Leistungsempfängers bei überzahltem Kindergeld

  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

  • BFH, 30.07.2009 - II B 170/08

    Anspruch auf Verzinsung erstatteter Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe - Kein

  • FG Düsseldorf, 04.05.2020 - 12 V 3362/19

    Rückforderung der Steuererstattungen bei der Schlussverteilung

  • BFH, 09.12.2010 - VII R 20/10

    Keine Erstattung der irrtümlich vom Vertreter des Zollschuldners gezahlten

  • BFH, 22.07.2014 - VII R 38/13

    Rückforderung von durch einen verheirateten Finanzamts-Sachbearbeiter

  • FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10

    Bank ist wegen Verrechnung der Steuererstattung eines Bankkunden mit dessen

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 213/13

    Verpflichtung eines Treuhänders zur Rückzahlung ausgezahlter Eigenheimzulagen

  • FG Niedersachsen, 23.06.2011 - 5 K 327/10

    Rückforderung einer Steuererstattung auf ein gelöschtes Bankkonto

  • FG Münster, 09.01.2008 - 10 K 3034/06

    Nachzahlungszinsen nach § 233a Einkommensteuergesetz (EStG) als

  • FG Schleswig-Holstein, 06.09.2017 - 5 K 42/15

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2

  • FG Hamburg, 24.08.2007 - 2 K 215/05

    Umsatzsteuer: Keine gemeinsame Veranlagung zweier Unternehmer

  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 4047/06

    Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld; Verlust des

  • FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18

    Abgabenordnung: Rückforderung einer auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters

  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 243/07

    Abgabenordnung: Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge;

  • FG Münster, 27.04.2021 - 12 K 1505/19

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides über einen zu Unrecht gezahlten

  • FG Münster, 30.09.2011 - 6 K 3407/08

    Einordnung eines Zahlungsempfängers als Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2

  • FG Köln, 31.08.2009 - 11 K 4162/07

    Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2008 - 15 K 6215/05

    Bank als Leistungsempfänger bei Steuererstattung auf gelöschtes Girokonto

  • FG München, 06.03.2019 - 6 K 3063/18

    Festsetzung der Eigenheimzulage

  • FG Niedersachsen, 07.06.2006 - 5 K 358/05

    Erstattungsverpflichteter nach § 37 Abgabenordnung (AO) im Falle einer

  • FG Hamburg, 25.03.2011 - 5 K 330/09

    Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und

  • FG Hamburg, 24.08.2007 - V B 215/07

    Gemeinsame Veranlagung von zwei selbstständigen Unternehmen hinsichtlich eines

  • FG München, 06.10.2010 - 10 K 925/09

    Erstattungsanspruch der Familienkasse bei Doppelzahlung von Kindergeld - Keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2020 - 14 B 946/20

    Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der

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