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   BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04   

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https://dejure.org/2005,863
BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04 (https://dejure.org/2005,863)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2005 - IX R 15/04 (https://dejure.org/2005,863)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2005 - IX R 15/04 (https://dejure.org/2005,863)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 2 Abs. 1
    Absicht zur Erzielung von Einkünften aus VuV auch bei langfristig finanzierten Anschaffungsdarlehen unter Einsatz parallel laufender Lebensversicherungen

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von Lebensversicherungen

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Miete: Einkünfteerzielungsabsicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietungseinkünfte ? Einkünfteerzielungsabsicht auch bei völliger Fremdfinanzierung eines zur dauernden Vermietung bestimmten Einfamilienhauses mit durch Lebensversicherungen getilgtem Kredit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Hausfinanzierung mit Lebensversicherungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer LV-Finanzierung

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkung eines Mietobjekts kurz nach Verlustphase - BFH bejaht Gewinnerzielungsabsicht auch bei einer LV-Finanzierung

  • IWW (Kurzinformation)

    BFH bejaht Gewinnerzielungsabsicht auch bei einer LV-Finanzierung

  • IWW (Zusammenfassung)

    Werbungskostenüberschuss - Fremdfinanzierung einer Immobilie unter Einsatz einer Lebensversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hausfinanzierung mit Lebensversicherungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei fremdfinanzierter, langfristiger Vermietung und Verpachtung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 6
    Einkünfteerzielungsabsicht; Totalüberschussprognose; Überschusserzielungsabsicht; Verkaufsabsicht; Vermietungsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 24
  • BB 2005, 1998
  • DB 2005, 2002
  • BStBl II 2005, 754
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 unter 2. d; BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--).

    Das FG wird die Umstände zu überprüfen haben, und zwar anhand des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03 (BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386), auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 unter 2. d; BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--).

    Als Umstand, der als Beweis des ersten Anscheins oder als Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht spricht, eignet sich das oben dargestellte Finanzierungskonzept unbeschadet seiner Marktgängigkeit auch deshalb nicht, weil die durch die Refinanzierung von Zinsen bedingten hohen Schuldzinsen am Anfang des Engagements kompensiert werden durch positive Ergebnisse nach der Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten (vgl. auch die Beispiele in BTDrucks 12/1108, S. 56; die Übersicht bei Meyer-Scharenberg, a.a.O., S. 184, und das zu einer vergleichbar finanzierten Leibrentenversicherung ergangene BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267), die regelmäßig --und auch hier-- weit vor dem Ende der Laufzeit einer üblichen Finanzierung zu Standardkonditionen (siehe dazu das BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 unter II. 1. e cc) vorgenommen werden.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung des BFH, grundlegend Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; gleicher Ansicht das Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, 933).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 unter 2. d; BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--).

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 unter 2. d; BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 unter 2. d; BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--).
  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    Dem entspricht es, wenn auch die Rechtsprechung des BFH dem Steuerpflichtigen die Freiheit zubilligt, unter Einsatz von Eigenmitteln oder Fremdmitteln steuerrechtlich erheblich tätig zu werden (vgl. grundlegend den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 unter 2. d; BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--).
  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    Als Umstand, der als Beweis des ersten Anscheins oder als Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht spricht, eignet sich das oben dargestellte Finanzierungskonzept unbeschadet seiner Marktgängigkeit auch deshalb nicht, weil die durch die Refinanzierung von Zinsen bedingten hohen Schuldzinsen am Anfang des Engagements kompensiert werden durch positive Ergebnisse nach der Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten (vgl. auch die Beispiele in BTDrucks 12/1108, S. 56; die Übersicht bei Meyer-Scharenberg, a.a.O., S. 184, und das zu einer vergleichbar finanzierten Leibrentenversicherung ergangene BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267), die regelmäßig --und auch hier-- weit vor dem Ende der Laufzeit einer üblichen Finanzierung zu Standardkonditionen (siehe dazu das BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 unter II. 1. e cc) vorgenommen werden.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
    Dem entspricht es, wenn auch die Rechtsprechung des BFH dem Steuerpflichtigen die Freiheit zubilligt, unter Einsatz von Eigenmitteln oder Fremdmitteln steuerrechtlich erheblich tätig zu werden (vgl. grundlegend den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07

    Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

    Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen Vermietung ausnahmsweise zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert und somit Zinsen auflaufen lässt, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).

    Jedoch gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).

    Der Senat hat mit Urteil in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754 entschieden, dass allein ein krasses Missverhältnis zwischen den Mieteinnahmen und den Schuldzinsen kein besonderer Umstand ist, der zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose führt, wenn die wegen der Refinanzierung von Zinsen zunächst hohen Schuldzinsen nach dem gewählten Finanzierungskonzept zum Ende der Laufzeit der Darlehen durch positive Ergebnisse kompensiert werden.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Urteil in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N., insbesondere zu Ausnahmefällen; vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873).
  • FG Düsseldorf, 09.01.2008 - 3 V 3187/07

    Notwendigkeit des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der

    Der Gesetzgeber gehe in Abgrenzung zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisierend von einer Einkünfteerzielung aus (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.04.2005 IX R 15/04, Bundessteuerblatt II 2005, 754).

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt nicht bereits der vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz (z. B. im vom Antragsteller zitierten Urteil IX R 15/04), dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, zu der Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide für 1998 bis 2003.

    Denn dieser für den Regelfall einer Vermietung und Verpachtung entwickelte Grundsatz (im Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 15/04 ging es um die Vermietung eines Wohnhauses) gilt - wie bereits ausgeführt - nicht, wenn in Ausnahmefällen besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

    Zu den Ausnahmetatbeständen zählen nicht nur die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs IX R 33/97, IX R 2/96 und IX R 15/04 genannten Ausnahmen einschließlich der besonderen Umstände bei Einkünften aus geschlossenen Immobilienfonds, sondern z. B. auch der Ausnahmefall einer nicht marktgerechten Finanzierung eines Vermietungsobjekts (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 7/07); denn die Aufzählung der Ausnahmetatbestände in den Urteilen des Bundesfinanzhofs ist nicht abschließend (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.11.2006 16 K 2763/05 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 515).

  • BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem

    Bei einem Finanzierungskonzept, das anfängliche Verluste auch über einen längeren Zeitraum bedinge, aber nach planmäßiger vollständiger Tilgung des Darlehens eine Kompensationswirkung erwarten lasse, könne ein besonderer Umstand gegen die Einkünfteerzielungsabsicht nicht gegeben sein (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).

    Der BFH hat ein derartiges Konzept in einem --hier nicht vorliegenden-- Fall als notwendige Ergänzung eines wirtschaftlichen Verhaltens herausgestellt, das zunächst darauf abzielt, auch die anfallenden Schuldzinsen fremd zu finanzieren und somit Zinsen auflaufen zu lassen und das --wenn nicht durch ein Finanzierungskonzept von vornherein eine Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist-- auch bei auf einem auf Dauer angelegten Vermieten gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht (BFH-Urteile in BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 62/07

    Finanzierungskosten von Beiträgen für eine zur Sicherung eines

    Die Finanzierung der Vermietungsobjekte über Kapitallebensversicherungen ist Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 13/12

    Einkünfteerzielung bei Mietvertragsübernahme - Keine Zurechnung der

    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
  • BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste

    Es ist für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht kennzeichnend, auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen (BFH-Urteil vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N.).
  • BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer

    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei demjenigen, der seine Vermietungstätigkeit auf Dauer anlegt, grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass er beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2020 - 9 K 112/18

    Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (ständige Rechtsprechung, grundlegend Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; vgl. auch Urteile vom 19. April 2005 IX R 10/04, BFHE 210, 20, BStBl II 2005, 692, und IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 63/07

    Keine befristete Vermietungstätigkeit bei bloß indifferenten Überlegungen einer

    Jedoch gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 9/06

    Keine Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten

  • BFH, 28.07.2008 - IX B 33/08

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene des Anteilseigners bei einem

  • FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 16 K 2763/05

    Vermietungsverluste in bestimmten Fällen nicht berücksichtigungsfähig

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

  • FG Düsseldorf, 30.11.2006 - 16 K 2763/05

    Einkunftserzielungsabsicht; Grundstücksvermietung; Typisierende Annahme;

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 35/05

    VuV; Totalüberschussprognose

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 24/07

    Einbeziehung von Sonderabschreibungen in Totalüberschussprognose bei befristeter

  • FG Münster, 08.11.2005 - 6 K 6518/02

    Abweichung vom BFH: Liebhaberei bei krassem Verlust

  • BFH, 02.07.2019 - IX R 18/18

    Zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für ein in einem Hotelkomplex

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/04

    Kurzfristige Veräußerung Indiz gegen Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 5 K 11174/15

    Keine Änderung der Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 AO während

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06

    Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung

  • FG Hamburg, 15.12.2009 - 2 K 247/08

    Einnahmeerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • FG Hamburg, 12.09.2018 - 2 K 151/17

    Dauerhafte Vermietungsabsicht bei Abschluss eines Mietvertrages mit

  • BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf 11 Jahre ausgerichteten

  • BFH, 12.12.2017 - X B 106/17

    Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

  • FG Hamburg, 17.12.2013 - 6 K 147/12

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Vermietung an nahe

  • FG Schleswig-Holstein, 02.02.2011 - 2 K 287/07

    Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für ein Gesellschafterdarlehen zur Finanzierung

  • FG München, 18.03.2008 - 6 K 4293/06

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Berücksichtigung von

  • BFH, 02.07.2008 - IX B 35/08

    Rechtliches Gehör - Sachaufklärungspflicht - Mietvertrag zwischen Angehörigen

  • FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05

    Einkommensteuer: Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher

  • FG Düsseldorf, 28.07.2011 - 13 K 1097/08

    Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um die vom Finanzamt angesetzten

  • FG München, 21.05.2010 - 8 K 680/08

    Totalüberschussprognose bei verbilligter Vermietung an eine Angehörige

  • FG Düsseldorf, 25.11.2008 - 17 K 846/06

    Überschusserzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 28.07.2011 - 13 K 1098/08

    Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung verschiedener

  • FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04

    Anerkennung von aus einer Vermietung und Verpachtung entstandenen Verlusten in

  • FG Nürnberg, 29.11.2006 - III 98/05

    Fehlende Einkunftserzielungsabsicht - Renten- und Sozialversicherungsbeiträge

  • FG Schleswig-Holstein, 27.10.2004 - 3 K 20157/01

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Prüfung der

  • FG Niedersachsen, 26.02.2015 - 14 K 316/13

    Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nach Abriss des vorhandenen

  • FG Düsseldorf, 21.10.2004 - 11 K 2425/02

    Aufwendiges Zweifamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht; Dauervermietung;

  • LSG Hamburg, 22.11.2017 - L 2 U 12/16

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall

  • VG Minden, 18.10.2019 - 10 K 5001/17

    Fortführung des Verfahrens Prozesskostenhilfeantrag, isolierter

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