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   BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01   

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https://dejure.org/2005,669
BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01 (https://dejure.org/2005,669)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2005 - VI R 152/01 (https://dejure.org/2005,669)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - VI R 152/01 (https://dejure.org/2005,669)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • info-krankenhausrecht.de

    Chefarzt Liquidationsrecht Steuer

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 139 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen sind grundsätzlich Arbeitslohn, wenn die Leistungen innerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einnahmen eines angestellten Chefarzts aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Arbeitslohn des Wahlarztes

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Einnahmen eines Krankenhaus-Chefarztes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitslohn des Wahlarztes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtbarkeit einer Lohnsteuer-Anmeldung eines Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer; Erhebung der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn; Selbstständige oder unselbstständige Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch ...

  • chefarztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Erlöse aus Liquidationsrecht des Chefarztes sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

Besprechungen u.ä. (7)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Privatpraxis der Chefärzte keine freiberufliche Tätigkeit mehr?

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einnahmen richtig abgrenzen - Wahlärztliche Leistungen von Chefärzten - Freiberufliche Einnahmen oder Arbeitslohn

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Altersvorsorge: Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses mit möglichst geringen Einbußen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Lohn- oder Einkommensteuer: Die Konsequenzen für den Chefarzt

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Altersvorsorge - Neue Möglichkeiten in der Altersteilzeit und der Altersvorsorge für den Chefarzt

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Steuern - Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen: Lohn- oder Einkommensteuer?

  • aerzteblatt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Besteuerung von Wahlleistungen: Der typische Chefarzt ist mehr Freiberufler als Angestellter

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, LStDV § 1, LStDV § 2
    Arbeitslohn; Arzt; Krankenhaus; Selbständige Tätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 249
  • BB 2005, 2565
  • DB 2005, 2665
  • DB 2005, 2666
  • DB 2006, 358
  • BStBl II 2006, 94
  • NZA-RR 2006, 368
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer

    Auszug aus BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01
    Der Kläger konnte die Lohnsteuer-Anmeldung seines Arbeitgebers --soweit sie ihn betraf-- aus eigenem Recht anfechten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BFH/NV 2005, 1939; zustimmend Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 2005, 307).

    Zutreffend ist das FG auch von einer Erledigung der Hauptsache ausgegangen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 571, BFH/NV 2005, 1939).

  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 346/87

    Krankenhausarzt - Kostenerstattung bei Privatliquidation

    Auszug aus BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01
    Denn diese Abzugspositionen schränkten lediglich das dem Kläger als Bestandteil des Dienstvertrages eingeräumte Liquidationsrecht ein (vgl. BAG-Urteil vom 25. Februar 1988 2 AZR 346/87, BAGE 57, 344, NJW 1989, 1562 unter A. III. 2. c der Gründe; Richardi in MünchArbR, § 204 Rz. 52, m.w.N.) und können zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01
    Die Weisungsfreiheit des Chefarztes bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit selbst steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (ebenso Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 27. Juli 1961 2 AZR 255/60, BAGE 11, 225, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1961, 2085, m.w.N.).
  • FG München, 27.04.2001 - 8 K 3699/98

    Arbeitnehmereigenschaft eines Chefarztes bezüglich seiner Liquidationseinnahmen;

    Auszug aus BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 623 veröffentlicht.
  • BFH, 23.07.1964 - V 8/62
    Auszug aus BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01
    Ein Chefarzt eines Krankenhauses kann wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1964 V 8/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 347).
  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    Auch steuerrechtlich können sich die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn darstellen (BFH 5. Oktober 2005 - VI R 152/01 - NZA-RR 2006, 368) .
  • FG Düsseldorf, 22.10.2007 - 3 V 1703/07

    Erbringung stationärer wahlärztlicher Leistungen eines Chefarztes als

    Das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 05.10.2005 VI R 152/01, Bundessteuerblatt II 2006, 94, auf das sich der Antragsgegner berufe, betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Ob ein Chefarzt einer Klinik wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.07.1964 V 8/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung HFR 1965, 347; Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 152/01), wobei die für und gegen eine selbständige bzw. nichtselbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen sind.

    Wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt, werden in der Klinik des Antragstellers totale Krankenhausaufnahmeverträge mit Arztzusatzvertrag abgeschlossen, während nach der Sachverhaltsschilderung im Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 152/01 offensichtlich ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag ohne Arztzusatzvertrag abgeschlossen worden ist.

    Wegen der großen Krankenhausdichte im näheren Umkreis steht der Antragsteller durchaus in einem Konkurrenzverhältnis zu Chefärzten anderer Kliniken und entfaltet mit seinen ärztlichen Leistungen deshalb eine nicht unerhebliche Unternehmerinitiative; das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 27.04.2001 8 K 3699/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 623, das der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI R 152/01 zu Grunde liegt, eine Unternehmerinitiative des dortigen Chefarztes mit der Begründung verneint, im Einzugsbereich des Kreiskrankenhauses habe der Chefarzt keine Konkurrenten gehabt.

    Der Antragsgegner verkennt nach Ansicht des Gerichts die dargestellten Auswirkungen der Arztzusatzverträge des Antragstellers mit den Patienten für die Gewichtung und die Abwägung der Merkmale für oder gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, indem er zu sehr auf das Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 152/01 abstellt, dem jedoch - wie dargestellt - ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt.

    Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil VI R 152/01 bei der Abwägung der Merkmale zu Recht maßgeblich darauf ab, ob die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den dem Krankenhaus vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Chefarztes gehört.

    Das hat aber auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung VI R 152/01, die - wie ausgeführt - einen anders gelagerten Sachverhalt mit überwiegenden Merkmalen für eine nichtselbständige Tätigkeit betraf, zu Recht nicht getan; das Gericht versteht den Bundesfinanzhof dahin, dass in jedem Fall, d. h. auch wenn die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört, eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Das FG hat die Klage der Klägerin (als sog. Drittbetroffene) gegen die Lohnsteueranmeldung der Beigeladenen für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. § 41a EStG 2002, § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) zu Recht als zulässig (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87; Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, und vom 5. Oktober 2005 VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94) und begründet angesehen.
  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 279/08

    Vergangenes Rechtsverhältnis - Feststellungsinteresse - Teilerledigungserklärung

    die hierarchische Einordnung der ausgeübten - nicht der auszuübenden - Tätigkeit wirkt nicht über den Zeitpunkt der Rückversetzung auf die Position eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik am 10. März 2008 hinaus (zu abweichend hiervon fortbestehenden Rechtswirkungen eines vergangenen Rechtsverhältnisses etwa BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 615/05 - Rn. 12, ZTR 2006, 667; BFH 5. Oktober 2005 - VI R 152/01 - zu II 1 der Gründe, BFHE 211, 249).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    Es kommt hinzu, dass die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Einkunftsarten häufig schwierig ist (vgl. aus neuerer Zeit z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005 VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94).
  • FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19

    Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen bei

    Besonders bedeutsam ist für die Frage der Abgrenzung, ob die Gutachtertätigkeit innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005 VI R 152/01, BStBl. II 2006, 94).
  • FG Münster, 07.06.2011 - 1 K 3800/09

    Einkünfte als Chefarzt

    Dies erfolgte unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 5.10.2005 (VI R 152/01, BStBl II 2006, 94) zur Besteuerung von Einnahmen von Chefärzten aus dem Liquidationsrecht im stationären Bereich.

    Dies unterscheide den hier zu beurteilenden Sachverhalt grundlegend von dem Sachverhalt in der Entscheidung des BFH vom 5.10.2005 (VI R 152/01, BStBl II 2006, 94).

    Neben der monatlichen Belastung werden nämlich auch Einnahmeerhöhungen zeitlich eher der Einkommensbesteuerung unterworfen (vgl. insoweit Bergkemper in jurisPR-SteuerR 1/2006, Anm. 5 zu BFH-Urteil vom 10.10.2005 VI R 152/01).

    Ein abstrakt anzunehmendes Unternehmerrisiko ist ebenfalls nicht erkennbar, da erfahrungsgemäß Patienten, die ärztliche Wahlleistungen in Anspruch nehmen, eine private Krankenkasse besitzen (so auch BFH-Urteil vom 5.10.2005 VI R 152/01, BStBl II 2006, 94).

  • BFH, 07.11.2007 - I R 19/04

    Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 -

    Der Vergütungsgläubiger und Steuerschuldner ist insoweit dazu verpflichtet, den Steuerabzug zu dulden (vgl. zur insoweit parallelen Rechtslage im Lohnsteuerrecht z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890; vom 5. Oktober 2005 VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94).

    Das zur Drittanfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung ergangene Urteil des VI. Senats des BFH in BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94 ist insoweit nicht einschlägig; aus ihm ergibt sich in diesem Punkt aber auch nichts Gegenteiliges.

  • FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08

    Liquidationseinnahmen eines Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen als

    Soweit in der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Einzelfall Einnahmen aus dem Liquidationsrecht eines Chefarztes für wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn angesehen hat, habe dieser bundesgerichtlichen Entscheidung ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, der von dem des Streitfalls abweiche (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005 VI R 152/01, BStBl II 2006, 94).

    Grund der Aussetzung war das oben zitierte zwischenzeitlich abgeschlossene Revisionsverfahren beim BFH (Aktenzeichen: VI R 152/01).

    Ob das eine oder das andere im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere danach, ob wahlärztliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005, a.a.O.).

    Ob dem BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005 (a.a.O) - wie der Kläger meint - ein Sachverhalt eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags ohne (individuellen) Arztzusatzvertrag zugrunde gelegen hat, spielt deswegen nach Ansicht des erkennenden Senats keine entscheidende Rolle.

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 46/05

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    Es kommt hinzu, dass die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Einkunftsarten häufig schwierig ist (vgl. aus neuerer Zeit z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005 VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94).
  • FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16

    Verfahrensrecht: Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden bei

  • FG Saarland, 25.11.2009 - 1 K 2231/05

    Einkünfte eines Chefarztes im Krankenhaus und Betriebsaufgabe (§§ 18, 19, 18 Abs.

  • BFH, 11.08.2009 - VI B 46/08

    Honorareinnahmen für wahlärztliche Leistungen als Einnahmen aus

  • BFH, 18.04.2023 - VIII R 9/20

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich

  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2008 - 2 K 5/07

    Arbeitgeberbeiträge i.S. d. § 3 Nr. 63 EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 2 K 2583/07

    Liquidationserlöse aus wahlärztlichen Leistungen keine Einkünfte aus

  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - 2 K 637/16

    DBA-Schweiz - Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit bei

  • BFH, 07.08.2015 - VI B 66/15

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer; notwendige Beiladung bei

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2015 - 9 Sa 151/15

    Schadensersatzansprüche eines Oberarztes wegen Undurchführbarkeit

  • FG München, 24.10.2008 - 8 K 3902/07

    Besteuerungsrecht von Abfindungszahlungen an eine im Inland tätig gewesene, aber

  • BFH, 10.10.2006 - X B 110/06

    Abgrenzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Einkünften aus nichtselbständiger

  • BFH, 24.02.2003 - V B 176/02

    NZB; Verbandstätigkeit eines Fahrlehrers; USt

  • SG Marburg, 05.02.2008 - S 2 R 8/05

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - keine Aufbringung durch den Träger eines

  • FG Köln, 23.05.2003 - 14 K 3494/98

    Steuerabzug/erweitert beschränkte Steuerpflicht

  • FG München, 25.06.2015 - 15 K 3749/13

    Einkünfte eines Chefarztes: Abgrenzung §§ 18/19 EStG

  • FG München, 28.03.2017 - 2 K 1783/14

    Abgewiesene Klage im Streit um gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer

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