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   BFH, 24.11.2005 - V R 37/04   

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https://dejure.org/2005,1120
BFH, 24.11.2005 - V R 37/04 (https://dejure.org/2005,1120)
BFH, Entscheidung vom 24.11.2005 - V R 37/04 (https://dejure.org/2005,1120)
BFH, Entscheidung vom 24. November 2005 - V R 37/04 (https://dejure.org/2005,1120)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    FGO § 102; ; AO 1977 § 163; ; UStG 1980/1991/1993 § 15a; ; UStG 1980/1991/1993 § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte; Ermessensausübung; Auslegung; Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Land- und Forstwirten

  • datenbank.nwb.de

    Überprüfung von Verwaltungsanweisungen durch Gerichte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Auslegung von Verwaltungsanweisungen durch Finanzgerichte ? Nur Prüfung der Auslegung durch Behörde ? Billigkeitsregelung bei Übergang von Landwirten zur Regelbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf Grund einer Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Wirtschaftsgüter; Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittsatzbesteuerung ; Wechsel der Besteuerungsform bei gleichzeitigem Übergang der Verwendung eines Wirtschaftsguts ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 a, AO § 163
    Billigkeitsmaßnahme; Durchschnittsbesteuerung; Durchschnittssatz; Land- und Forstwirtschaft; Vorsteuerberichtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 411
  • NJW 2006, 3024 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 967
  • BB 2006, 706
  • BB 2006, 760
  • DB 2006, 934
  • AnwBl 2006, 139
  • BStBl II 2006, 466
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.1993 - V R 79/91

    Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Regelbesteuerung

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - V R 37/04
    Das BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 831 (Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Land- und Forstwirten; Auswirkungen des sog. Mähdrescher-Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339) regele in Absatz 3, dass der Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG zwar eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Wirtschaftsgüter darstelle, deren Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG noch nicht abgelaufen sei.

    Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bis zum BFH-Urteil in BFHE 173, 265 BStBl II 1994, 339 ergebe sich aus Abschn. 215 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1988/1992.

    Weil aber die Finanzverwaltung früher die Änderung der Verhältnisse nur aus Sicht des § 15 Abs. 2 und 3 UStG beurteilt, der BFH aber in dem Urteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 zusätzlich auch eine Verwendungsänderung für durchschnittsbesteuerte Umsätze einbezogen habe, habe die Finanzverwaltung ihre in Abschn. 215 Abs. 8 Sätze 1 und 2 i.V.m. Nr. 1 UStR 1988/1992 niedergelegte Rechtsauffassung geändert und in dem BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 831 eine Billigkeitsregelung erlassen.

    Falls diese Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung tatsächlich nur auf den Wechsel der Besteuerungsform für den gesamten Betrieb beschränkt sei und somit die Verwendungsänderung für einzelne Wirtschaftsgüter nicht erfasse --obwohl sich durch das BFH-Urteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 für beide Sachverhalte die Rechtslage gegenüber der überkommenen Verwaltungsauffassung geändert habe--, hätte er (der Kläger) einen Anspruch auf Gleichbehandlung, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Übergangsregelung sämtliche Fälle erfassen müsse, die von einer Rechtsänderung, d.h. einer gegenüber der Verwaltungsauffassung verschärfenden Rechtsprechung, betroffen seien.

  • BFH, 18.09.1980 - V R 175/74

    Erlöschen einer Personengesellschaft bei Übernahme des Gesamthandsvermögens durch

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - V R 37/04
    Indem die Ehefrau des Klägers diesem unentgeltlich ihren Anteil an der GbR übertrug, wurde das bisherige Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung Alleinvermögen des Klägers als dem übernehmenden Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 384, BStBl II 1981, 293; vom 17. Dezember 1992 V R 135/89, BFH/NV 1994, 354; BFH-Beschluss vom 16. Februar 1993 V R 107/86, BFH/NV 1994, 355).

    Es ist unerheblich, wie die Praxis der Finanzverwaltung vor Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 132, 384, BStBl II 1981, 293 war und ob die Regelung in Absatz 3 des BMF-Schreibens in BStBl I 1995, 831 veranlasst war.

  • BFH, 06.06.1991 - V R 102/86

    Überprüfbarkeit einer Entscheidung über den Antrag auf abweichende

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - V R 37/04
    Die Entscheidung über den Erlass von Steuern i.S. des § 163 AO 1977 ist eine Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787).
  • BFH, 21.10.1999 - I R 1/98

    Richtlinien zur Ermessensausübung; Auslegung

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - V R 37/04
    Hat die Verwaltung --wie im Streitfall-- in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 1/98, BFH/NV 2000, 691, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - V R 37/04
    Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 389, BStBl II 2005, 460, unter II.3., m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1992 - V R 135/89

    Bekanntgabe von Steuerbescheiden für voll beendete Personengesellschaft (§ 157 AO

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - V R 37/04
    Indem die Ehefrau des Klägers diesem unentgeltlich ihren Anteil an der GbR übertrug, wurde das bisherige Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung Alleinvermögen des Klägers als dem übernehmenden Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 384, BStBl II 1981, 293; vom 17. Dezember 1992 V R 135/89, BFH/NV 1994, 354; BFH-Beschluss vom 16. Februar 1993 V R 107/86, BFH/NV 1994, 355).
  • BFH, 16.02.1993 - V R 107/86

    Offenbare Unrichtigkeiten im Urteil (§ 107 FGO )

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - V R 37/04
    Indem die Ehefrau des Klägers diesem unentgeltlich ihren Anteil an der GbR übertrug, wurde das bisherige Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung Alleinvermögen des Klägers als dem übernehmenden Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 384, BStBl II 1981, 293; vom 17. Dezember 1992 V R 135/89, BFH/NV 1994, 354; BFH-Beschluss vom 16. Februar 1993 V R 107/86, BFH/NV 1994, 355).
  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 11/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20 -

    Hält sich die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch die Behörde innerhalb dieser Grenzen, ist deren Anwendung durch die Gerichte zu akzeptieren (BFH-Urteil vom 23.04.1991 - VIII R 61/87, BFHE 164, 422, BStBl II 1991, 752; vom 20.10.1999 - X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259, und vom 24.11.2005 - V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466).
  • BFH, 07.11.2013 - X R 23/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    bb) Hat die Finanzverwaltung --wie im Streitfall-- in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteil vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, unter II.1.).

    Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    Der Senat darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH, Urteile vom 24. November 2005 V R 37/04, BStBl. II 2006, 466; vom 19. Mai 2010 XI R 32/08, BFH/NV 2010, 2206, unter II. 2. Buchst. c, bb der Gründe).
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