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   BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03   

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https://dejure.org/2005,1434
BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03 (https://dejure.org/2005,1434)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2005 - VI R 63/03 (https://dejure.org/2005,1434)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2005 - VI R 63/03 (https://dejure.org/2005,1434)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während Zeiten der Erwerbslosigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer während der Erwerbslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung von Aufwendungen für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers während der Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Erwerbslosen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1 Nr 5, EStG § 19 Abs 2
    Arbeitnehmer; Arbeitszimmer; Ruhestand; Versorgungsbezüge; Vorab entstandene Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 118
  • NJW 2006, 1087
  • BB 2006, 483
  • BB 2006, 590
  • DB 2006, 422
  • BStBl II 2006, 329
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Erziehungsurlaub

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    a) Dies hat der erkennende Senat im Grundsatz für die Fortbildung einer Steuerpflichtigen im häuslichen Arbeitszimmer während ihres Erziehungsurlaubs bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 30. November 2004 VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888, und vom 19. August 2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48).
  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 10 K 4057/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Aufwendungen; Häusliches Arbeitszimmer;

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    Die gesetzlichen Bestimmungen sind daher dahin gehend auszulegen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die in einem Veranlassungszusammenhang mit Einnahmen stehen, die erst für die Zukunft ins Auge gefasst sind, nur abgezogen werden dürfen, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der späteren Einnahmeerzielung voraussichtlich erfüllt sein werden (gleicher Auffassung: FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2004 10 K 4057/04 E, EFG 2005, 779; FG Nürnberg, Urteil vom 8. März 2001 IV 343/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 681; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 19 Rz. 60 "Arbeitszimmer", unter 1.; Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Rz. 567e; zustimmend Siegers, Anmerkung in EFG 2005, 781).
  • FG Nürnberg, 08.03.2001 - IV 343/98

    Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    Die gesetzlichen Bestimmungen sind daher dahin gehend auszulegen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die in einem Veranlassungszusammenhang mit Einnahmen stehen, die erst für die Zukunft ins Auge gefasst sind, nur abgezogen werden dürfen, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der späteren Einnahmeerzielung voraussichtlich erfüllt sein werden (gleicher Auffassung: FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2004 10 K 4057/04 E, EFG 2005, 779; FG Nürnberg, Urteil vom 8. März 2001 IV 343/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 681; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 19 Rz. 60 "Arbeitszimmer", unter 1.; Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Rz. 567e; zustimmend Siegers, Anmerkung in EFG 2005, 781).
  • FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01

    Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    Der Senat hat sich damit nicht der gelegentlich geäußerten Auffassung angeschlossen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien überhaupt nur unter der Voraussetzung als Werbungskosten zu berücksichtigen, dass gerade im betreffenden Veranlagungszeitraum selbst eine aktive berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorgelegen habe (so FG München, Urteil vom 23. Oktober 2002 10 K 2741/01, EFG 2003, 928; Hoffmann, Anmerkung in EFG 2003, 930; wohl auch Küttner/Macher, Personalbuch 2005, Stichwort "Arbeitszimmer" Rz. 25; dagegen Broudré in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1530).
  • BFH, 22.07.2003 - VI R 137/99

    Vorab entstandene Werbungskosten bei Erziehungsurlaub

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    a) Dies hat der erkennende Senat im Grundsatz für die Fortbildung einer Steuerpflichtigen im häuslichen Arbeitszimmer während ihres Erziehungsurlaubs bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 30. November 2004 VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888, und vom 19. August 2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48).
  • FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 1320/03

    Vergünstigungen bei Entnahme und Betriebsveräußerung nach Hofübernahme

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    Die gesetzlichen Bestimmungen sind daher dahin gehend auszulegen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die in einem Veranlassungszusammenhang mit Einnahmen stehen, die erst für die Zukunft ins Auge gefasst sind, nur abgezogen werden dürfen, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der späteren Einnahmeerzielung voraussichtlich erfüllt sein werden (gleicher Auffassung: FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2004 10 K 4057/04 E, EFG 2005, 779; FG Nürnberg, Urteil vom 8. März 2001 IV 343/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 681; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 19 Rz. 60 "Arbeitszimmer", unter 1.; Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Rz. 567e; zustimmend Siegers, Anmerkung in EFG 2005, 781).
  • BFH, 30.11.2004 - VI R 102/01

    Häusliches Arbeitszimmer im Erziehungsurlaub

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    a) Dies hat der erkennende Senat im Grundsatz für die Fortbildung einer Steuerpflichtigen im häuslichen Arbeitszimmer während ihres Erziehungsurlaubs bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 30. November 2004 VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888, und vom 19. August 2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48).
  • FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    Der Senat hat sich damit nicht der gelegentlich geäußerten Auffassung angeschlossen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien überhaupt nur unter der Voraussetzung als Werbungskosten zu berücksichtigen, dass gerade im betreffenden Veranlagungszeitraum selbst eine aktive berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorgelegen habe (so FG München, Urteil vom 23. Oktober 2002 10 K 2741/01, EFG 2003, 928; Hoffmann, Anmerkung in EFG 2003, 930; wohl auch Küttner/Macher, Personalbuch 2005, Stichwort "Arbeitszimmer" Rz. 25; dagegen Broudré in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1530).
  • FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99

    Steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers; Weiterbildung im früher ausgeübten

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 97 veröffentlicht.
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    Der Abzug der auf die Klägerin entfallenden Kosten für das Arbeitszimmer, die auf diesen Zeitraum entfallen, kommt daher nur nach den Regeln vorweggenommener Werbungskosten in Betracht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 VI R 63/03, BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329; HHR/Paul, § 4 EStG Rz 1565).
  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    a) Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit (zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 2005 VI R 63/03, BStBl II 2006, 329, BFH/NV 2006, 871; vom 9. November 2005 VI R 19/04, BStBl II 2006, 328, BFH/NV 2006, 666).
  • BFH, 23.10.2019 - VI R 1/18

    Vorab entstandene Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst (z.B. BFH-Urteile vom 01.12.2015 - IX R 9/15, BFHE 252, 401, BStBl II 2016, 335, Rz 20; vom 19.08.2004 - VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48, und vom 02.12.2005 - VI R 63/03, BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329) und zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben worden ist (BFH-Urteil vom 09.07.2013 - IX R 21/12, Rz 14; Schmidt/Krüger, EStG, 38. Aufl., § 9 Rz 95).

    Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen für eine Wohnung daher nur dann als vorab entstandene (und wie im Streitfall auch vergebliche) Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen (zu vorab entstandenen Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer s.a. Senatsurteil in BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329, m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2011 - VIII B 39/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei Erwerbslosigkeit; Zulässigkeit von gegen eine

    Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2005 VI R 63/03, BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329).

    Durch das bereits unter 1.c dieses Beschlusses angeführte BFH-Urteil in BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329 ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Phasen der Erwerbslosigkeit geltend machen kann.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 7 K 7134/15

    "Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3

    Dabei kommt zwar ein Betriebsausgabenabzug für Raumkosten im Privathaushalt nicht nur im Rahmen einer bereits ausgeübten gewerblichen Tätigkeit in Betracht, sondern auch bei einer Nutzung eines Raums zur Vorbereitung auf eine für die Zukunft ins Auge gefasste Tätigkeit, dies aber nur, soweit festgestellt werden kann, dass eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich für die Zukunft ins Auge gefasst worden ist und dass bei Aufnahme dieser Tätigkeit ein Abzug der Aufwendungen zulässig wäre (BFH, Urteil vom 02.12.2005 VI R 63/03, BStBl II 2006, 326, II. 2. b) der Gründe m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 10 K 4057/04
    Ob die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG auf Zeiten der Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers anzuwenden ist, erscheint nicht unproblematisch, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf ein aktives Arbeits- oder Dienstverhältnis ("berufliche Tätigkeit ") und damit auf die bereits erfolgte Einkunftserzielung nach § 19 EStG abstellt (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97; Revision eingelegt (VI R 63/03)).

    So wie das Abzugsverbot von Betriebsausgaben/Werbungskosten im Rahmen des § 3 c EStG (Verbot des Abzuges von Betriebsausgaben/Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen) auch vorabentstandene Betriebsausgaben/Werbungskosten erfasst (vgl. Schmidt, EStG, § 3c , RZ. 10), so können Aufwendungen für Arbeitszimmer als vorabentstandene Werbungskosten nicht ohne die Einschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in Abzug gebracht werden (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.2001 - IV 343/98 -, DStRE 2001, 681; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.4.2001 - 2 K 1703/00 -, EFG 2001, 1270, Revision eingelegt (VI R 102/01); Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97, Revision eingelegt (VI R 63/03); Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2003 - 4 K 350/00 -, JurisDok STRE200471171, Revision eingelegt (VI R 19/04); a.A. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2001 - 9 K 505/99 -, EFG 2001, 812, Revision eingelegt (VI R 103/01); Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 2.9.2001 - VI 241/98 -, DStR E 2001, 683).

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