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   BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04   

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https://dejure.org/2005,1439
BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04 (https://dejure.org/2005,1439)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2005 - VIII R 34/04 (https://dejure.org/2005,1439)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - VIII R 34/04 (https://dejure.org/2005,1439)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 9, 20, 23

  • Wolters Kluwer

    Entrichtete Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten - Subsumtion der Vorfälligkeitsentschädigung unter den ertragsteuerrechtlichen Schuldzinsenbegriff - Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten

  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 20; ; EStG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 20 § 23
    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, wenn ein bisher für Vermietungseinkünfte eingesetztes Darlehen abgelöst und die verbleibenden Mittel nunmehr als Kapitalanlage verwendet werde

  • datenbank.nwb.de

    Vorfälligkeitsentschädigungen als Veräußerungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorfälligkeitsentschädigung sind keine Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerliche Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz ? Zurechnung zum Veräußerungsvorgang oder zu der aus dem Veräußerungserlös finanzierten Kapitalanlage ? Im Regelfall kein Abzug als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Uneinigkeit beim BFH - Steuerliche Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorfälligkeitsentschädigung: Keine Werbungskosten selbst bei Wiederanlage des Veräußerungserlöses! (IBR 2006, 1127)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1
    Kapitaleinkünfte; Umwidmung; Vorfälligkeitsentschädigung; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 122
  • NJW 2006, 1903
  • NZM 2006, 549 (Ls.)
  • BB 2006, 248
  • DB 2006, 312
  • BStBl II 2006, 265
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01

    Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Demgemäß unterfallen Vorfälligkeitsentschädigungen auch dem ertragsteuerrechtlichen Schuldzinsenbegriff mit der weiteren Folge, dass sie nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091).

    Soweit der IX. Senat des BFH einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und einem neu erworben Mietobjekt unter der Voraussetzung erwogen hat, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung des Altobjekts unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten der Finanzierung des neuen Vermietungsobjekts verfügt (vgl. Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595; vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126), ist hierauf nicht einzugehen, da diese Rechtsauffassung mit Urteil in BFH/NV 2004, 1091 aufgegeben worden ist.

    Der hiermit verbundenen Zurückweisung der Revision steht nicht entgegen, dass der IX. Senat des BFH in dem bereits genannten Urteil in BFH/NV 2004, 1091 davon ausgegangen ist, dass Vorfälligkeitsentschädigungen in dem Umfang zu den Finanzierungskosten eines neuen (Vermietungs-)Objekts gehörten, als der aus der Veräußerung des ursprünglichen Grundbesitzes verbleibende Restkaufpreis für die Anschaffung oder Herstellung des neuen Objekts verwendet werde.

    Abgesehen davon, dass der IX. Senat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung abgeschwächt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43: "allenfalls"), war sie für das Urteil in BFH/NV 2004, 1091 deshalb nicht tragend, weil in dem zu beurteilenden Sachverhalt die genannten Verwendungsvoraussetzungen nicht vorlagen.

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Die Vorfälligkeitsentschädigung ist jedenfalls unter dieser Voraussetzung --ungeachtet dessen, ob der abgelöste Kredit zur Anschaffung oder Herstellung der Erwerbsgrundlage (z.B. Immobilie) oder zur Finanzierung sofort abziehbarer Aufwendungen (z.B. Erhaltungsaufwendungen) verwendet wurde-- nicht den bis zur Veräußerung erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57, m.w.N.).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur mit Rücksicht auf die aus der bisherigen und nunmehr veräußerten Erwerbsgrundlage erzielten Einkünfte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; in BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57), sondern gleichermaßen für diejenigen Einkünfte, die ihre Grundlage in der Wiederanlage des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Veräußerungserlöses finden (vgl. darüber hinaus zur Berücksichtigung als Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs oder als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG a.F. --jeweils ablehnend-- BFH-Urteil in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 28/01, BFH/NV 2004, 779).

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Die Vorfälligkeitsentschädigung ist jedenfalls unter dieser Voraussetzung --ungeachtet dessen, ob der abgelöste Kredit zur Anschaffung oder Herstellung der Erwerbsgrundlage (z.B. Immobilie) oder zur Finanzierung sofort abziehbarer Aufwendungen (z.B. Erhaltungsaufwendungen) verwendet wurde-- nicht den bis zur Veräußerung erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57, m.w.N.).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur mit Rücksicht auf die aus der bisherigen und nunmehr veräußerten Erwerbsgrundlage erzielten Einkünfte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; in BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57), sondern gleichermaßen für diejenigen Einkünfte, die ihre Grundlage in der Wiederanlage des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Veräußerungserlöses finden (vgl. darüber hinaus zur Berücksichtigung als Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs oder als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG a.F. --jeweils ablehnend-- BFH-Urteil in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 28/01, BFH/NV 2004, 779).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    aa) Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass dann, wenn --wie im Falle der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs-- die Vermögensumschichtung der steuerbaren Sphäre angehört, die hierdurch veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts (§§ 16, 34 EStG) einzustellen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458).

    Ob hiervon auch dann auszugehen ist, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der der bisherigen Einkunftsquelle zugerechneten Schulden ausreicht (so zu Betriebsschulden Zustimmungsbeschluss des BFH vom 24. Juni 1999 IV ER -S- 1/99), bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440; Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 713; Schmidt/Wacker, EStG, 24. Aufl., § 16 Rz. 301, m.w.N.).

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 147/99

    Eigenheimverkauf wegen beruflich veranlassten Umzugs

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Ebenso ist für die Bestimmung eines Gewinns (oder Verlusts) nach den §§ 23, 17 EStG zu entscheiden, der beispielsweise aufgrund der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken oder Kapitalgesellschaftsbeteiligungen erzielt wird (vgl. zu § 23 EStG auch BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91; vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur mit Rücksicht auf die aus der bisherigen und nunmehr veräußerten Erwerbsgrundlage erzielten Einkünfte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; in BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57), sondern gleichermaßen für diejenigen Einkünfte, die ihre Grundlage in der Wiederanlage des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Veräußerungserlöses finden (vgl. darüber hinaus zur Berücksichtigung als Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs oder als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG a.F. --jeweils ablehnend-- BFH-Urteil in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 28/01, BFH/NV 2004, 779).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Ohne Bedeutung ist deshalb insbesondere, ob dem Steuerpflichtigen alternative Finanzierungsmöglichkeiten --etwa durch Einsatz von Eigenkapital-- offen gestanden haben (BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).

    Wird deshalb lediglich der zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommene Kredit unter Anfall einer solchen Entschädigung vorzeitig mittels eines zinsgünstigeren Umschuldungsdarlehens getilgt, das Grundstück jedoch wie zuvor als Erwerbsgrundlage genutzt, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung --neben dem laufenden Zinsenaufwand für den ursprünglichen sowie den neuen Kredit-- auch die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143, 146; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 9 Rz. 91 a.E.; Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Anm. 385 "Umschuldungskosten", "Vorfälligkeitsentschädigungen").

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82

    Versicherungsprämie - Werbungskosten - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Wird deshalb lediglich der zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommene Kredit unter Anfall einer solchen Entschädigung vorzeitig mittels eines zinsgünstigeren Umschuldungsdarlehens getilgt, das Grundstück jedoch wie zuvor als Erwerbsgrundlage genutzt, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung --neben dem laufenden Zinsenaufwand für den ursprünglichen sowie den neuen Kredit-- auch die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143, 146; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 9 Rz. 91 a.E.; Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Anm. 385 "Umschuldungskosten", "Vorfälligkeitsentschädigungen").
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Abgesehen davon, dass der IX. Senat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung abgeschwächt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43: "allenfalls"), war sie für das Urteil in BFH/NV 2004, 1091 deshalb nicht tragend, weil in dem zu beurteilenden Sachverhalt die genannten Verwendungsvoraussetzungen nicht vorlagen.
  • BFH, 18.10.2000 - X R 70/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Ob hiervon auch dann auszugehen ist, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der der bisherigen Einkunftsquelle zugerechneten Schulden ausreicht (so zu Betriebsschulden Zustimmungsbeschluss des BFH vom 24. Juni 1999 IV ER -S- 1/99), bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440; Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 713; Schmidt/Wacker, EStG, 24. Aufl., § 16 Rz. 301, m.w.N.).
  • BFH, 21.02.1995 - VIII R 6/92

    Zugehörigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung zu den Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04
    Vorfälligkeitsentschädigungen (vgl. nunmehr § 490 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzesbuches --BGB-- n.F. i.d.F. vom 2. Januar 2002 (BGBl 1, 42) gehören zwar nicht zu den Zinsen im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1995 VIII R 6/92, BFH/NV 1995, 1010, m.w.N.); sie bezwecken jedoch den Ausgleich des dem Darlehensgeber aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrags entstandenen Schadens und sind somit Nutzungsentgelt im weiteren Sinne für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (BFH-Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473, m.w.N.).
  • BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03

    Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/00

    Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

  • BFH, 14.01.2004 - X R 28/01

    Vorkostenabzug - Vorfälligkeitsentschädigung

  • BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01

    Beschwerde - Rechtsmittelbegründung - Darlehn - Werbungskosten - Einnahmen aus

  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

  • BFH, 19.02.2002 - IX R 36/98

    Disagioerstattung bei Vorfälligkeitsentschädigung

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473; vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).

    Soweit der Senat Vorfälligkeitsentschädigungen in Veräußerungsfällen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu den Werbungskosten gezählt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1091, und in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, zu Vorfälligkeitsentschädigungen als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes), hält er an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die überzeugende Rechtsprechung des VIII. Senats zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) nicht länger fest.

  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    a) Dort heißt es: " Dies setzt aber voraus, dass sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des einen Objekts anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellen lässt, mit dem anhand der Veräußerung erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Kredite abzulösen und der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung -- z.B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags -- im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).".

    b) Das am Ende der Rn. 16 gebrachte Zitat des BFH-Urteils in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265 erweckt zwar den Anschein, dass der vermeintliche Rechtssatz von der Notwendigkeit einer unwiderruflichen Verfügung in jenem Urteil näher begründet wird.

    aa) Das zitierte Urteil vom 6.12.2005 (VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265) offenbart eine Divergenz zwischen dem für die Kapitaleinkünfte zuständigen VIII. Senat und dem für die Vermietungseinkünfte zuständigen IX. Senat hinsichtlich der steuerlichen Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB), wenn das Darlehen der Finanzierung eines vermieteten Objekts diente, das im Rahmen einer Veräußerung aus dem Kaufpreis abgelöst wird und die verbleibenden Mittel entweder zum Erwerb eines anderen Vermietungsobjekts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder als Anlage zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) verwendet werden.

    Der VIII. Senat hat dieser Überlegung durch das vom IX. Senat zitierte Urteil vom 6.12.2005 (VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265) eine Absage erteilt und den Abzug einer im Rahmen einer Surrogation anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften insgesamt abgelehnt und zwar "nicht nur mit Rücksicht auf die aus der bisherigen und nunmehr veräußerten Erwerbsgrundlage erzielten Einkünfte [...], sondern gleichermaßen für diejenigen Einkünfte, die ihre Grundlage in der Wiederanlage des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Veräußerungserlöses finden [...].

    Wenn der erkennende Senat das letztgenannte Urteil und das am selben Tag gefasste Urteil IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 mit dem am Ende der Rn. 16 gebrachten Zitat (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) richtig versteht, wollte der IX. Senat im Ergebnis lediglich sagen, dass er an der Surrogationsbetrachtung zwar bei Vorfälligkeitsentschädigungen nicht mehr, aber bei den hier interessierenden Maklerkosten weiterhin festhält.

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Dies entspricht der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 27.03.2013 - I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; BFH-Urteile vom 16.12.2009 - IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 - VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) und zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1658; vom 08.02.2011 - IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684).
  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 an.
  • BFH, 15.06.2016 - I R 64/14

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf

    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; ebenso zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13

    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks

    Anders als der IX. Senat in seiner Rechtsprechung zu den Vorfälligkeitsentschädigungen versage der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in systematisch zutreffender Weise den Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn ein bisher für Vermietungszwecke eingesetztes Darlehen abgelöst werde und die verbleibenden Mittel als Kapitalanlage eingesetzt würden (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).

    Dies setzt aber voraus, dass sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellen lässt, mit dem anhand der Veräußerung erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Kredite abzulösen und der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung --z.B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags-- im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 an.
  • FG München, 08.07.2010 - 5 K 465/10

    Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen

    Nach Eingang einer erneuten Stellungnahme des Betriebsprüfers teilte das Finanzamt dem Kläger zum Betreff "Einspruch vom 22. Mai 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005; Ihr Schreiben vom 27. Juli 2009" unter erneuter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (u.a. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 212, 122, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 265) und die Anmerkungen der Richterin am BFH Prof. Dr. Jachmann (in jurisR-SteuerR 9/2006 Anm. 3) sowie des Richters am BFH Moritz (in LEXinform 5001657) am 19. Oktober 2009 mit, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im Streitfall nicht als Werbungskosten abzugsfähig sei.

    Aber selbst eine Ablösung des Kredits nach Objektverkauf sei nur die Rückgängigmachung eines durch die Einkunftserzielungsabsicht verursachten Zustands (Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl. 2010, § 9 Rz. 9; aber: andere Ansicht des BFH in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).

    Sie sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265 und BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091, zur Aufgabe der im BFH-Urteil in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595 zugrunde liegenden Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfänglich auf die Begründung in der Entscheidung des BFH (in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) verwiesen.

    Die Rechtsprechung des 8. Senats widerspricht nicht der Auffassung des 9. Senats des BFH (vgl. dazu die Begründung des BFH in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265 und die Anmerkungen der Richter am BFH Prof. Dr. Jachmann und Moritz, a.a.O.).

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    c) Soweit der Kläger meint, die Swapkosten seien einer Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich vergleichbar, sei darauf hingewiesen, dass auch in diesen Fällen ein ggf. ursprünglich vorhandener wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen eines Darlehens und der Einkünfteerzielung überlagert bzw. von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang ersetzt wird, der dem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten entgegen steht (BFH-Urteile vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 12; vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).
  • FG Niedersachsen, 06.07.2017 - 6 K 150/16

    Körperschaftsteuer 2008

    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265) entschieden.
  • FG Düsseldorf, 19.01.2017 - 14 K 2779/14

    Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Zerlegung des

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 22/18

    Veräußerungskosten grundsätzlich keine vorab entstandenen Werbungskosten

  • FG Münster, 22.05.2013 - 10 K 3103/10

    Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein!

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17

    Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können

  • FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13

    Vermietung und Verpachtung: Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als

  • FG Düsseldorf, 02.02.2021 - 10 K 3253/17

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeine

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Beendigung einer

  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7164/18

    Veräußerung eines darlehensfinanzierten Grundstücks: Einkommensteuerliche

  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH;

  • BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10

    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine

  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12

    Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger

  • FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12

    Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer

  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1724/16

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung - Schuldzinsen als

  • BFH, 09.08.2012 - IX B 57/12

    Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung;

  • BFH, 15.01.2008 - IX B 166/07

    Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit nicht steuerbarer

  • VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 7660/19

    Wohngeldrechtliche Einkommensberechnung; Zahlung von Studiengebühren durch einen

  • FG Bremen, 15.11.2017 - 1 K 105/17

    Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 5 K 5283/07

    Zahlungen an eine Bank zur Entlassung aus einem Immobilienkredit sind keine

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2008 - 4 K 19/05

    Abziehbarkeit des Abschlags vom Nennwert einer durch Factoring vorzeitig liquide

  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 86/06

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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