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   BFH, 20.12.2005 - V R 14/04   

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https://dejure.org/2005,1353
BFH, 20.12.2005 - V R 14/04 (https://dejure.org/2005,1353)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2005 - V R 14/04 (https://dejure.org/2005,1353)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - V R 14/04 (https://dejure.org/2005,1353)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG § 10
    Bemessungsgrundlage für die Besteuerung entgeltlicher Grundstücksumsätze

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 3; ; UStG 1993 § ... 4 Nr. 9 Buchst. a; ; UStG 1993 § 10 Abs. 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen Flächen durch den Erschließungsträger an die Gemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhöht Grunderwerbsteuer die Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbH mit Gemeinde als Gesellschafterin ? Lieferung öffentlicher Straßen und Plätze an Gemeinde ? Zahlung der Grunderwerbsteuer durch Grundstückskäufer ? Keine Erhöhung des Entgelts für Grundstückslieferung ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung durch den Erschließungsträger

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Übernahme der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung durch den Erschließungsträger

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zur Frage, ob die vom Käufer eines Grundstücks vereinbarungsgemäß zu zahlende Grunderwerbsteuer das Entgelt für die Grundstückslieferung erhöht; Umfang und Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug; Umfang der Umsatzsteuerpflicht für die unentgeltliche Lieferung ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Neues zur Vorsteuer aus Erschließungskosten und zur GrESt beim Grundstücksverkauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grunderwerbsteuer erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer! (IBR 2006, 1585)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 Nr 3
    Vorsteuerabzug; Vorsteueraufteilung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 187
  • NJW 2006, 1455
  • NVwZ-RR 2006, 724
  • BB 2006, 930
  • DB 2006, 1255
  • BStBl II 2012, 424
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.09.1993 - V R 82/91

    Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Zwar gelte im Grundsatz, dass dann, wenn ein Eingangsumsatz einem Ausgangsumsatz gegenständlich zugerechnet werden könne, dies zu eindeutig nachvollziehbaren Ergebnissen führe; etwas anderes gelte jedoch in den Fällen, in denen eine gegenständliche Zurechnung mit einer wirtschaftlichen Denkweise nicht vereinbar sei (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271).

    Das in der Vorentscheidung in diesem Zusammenhang zitierte Urteil in BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 27 betraf die verbilligte Weiterveräußerung von Werbeartikeln; nach diesem Urteil sind Werbeartikel, die ein Versicherer an seine selbständigen Handelsvertreter zu einem Entgelt weiterveräußert, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen, sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird.

  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Von dem Vorrang der gegenständlichen Zurechnung der Eingangsumsätze zu den Ausgangsumsätzen ging der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 31. Juli 1987 V R 148/78 (BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754) aus.
  • BFH, 14.04.1993 - I R 29/92

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit der Regelungen der

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Das in der Vorentscheidung in diesem Zusammenhang zitierte Urteil in BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 27 betraf die verbilligte Weiterveräußerung von Werbeartikeln; nach diesem Urteil sind Werbeartikel, die ein Versicherer an seine selbständigen Handelsvertreter zu einem Entgelt weiterveräußert, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen, sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Nach der EuGH-Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank plc, Slg. 2000, I-4177, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 348 Rdnr. 24) ist Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, "daß grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muß, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann".
  • BFH, 10.07.1980 - V R 23/77

    Die Hälfte der Grunderwerbsteuer als Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Grundstücksveräußerer und Grundstückserwerber sind zwar regelmäßig Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer; sie sind deshalb im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 BGB); dies besagt aber nicht, dass der Grundstückserwerber, wenn er vereinbarungsgemäß die Grunderwerbsteuer übernimmt, mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer zur Hälfte die Grunderwerbsteuerschuld des Veräußerers tilgt (so aber noch BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 V R 23/77, BFHE 130, 571, BStBl II 1980, 620, und ihm folgend Abschn. 149 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien).
  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Anders als in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2005 V R 14/04 (BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233) und vom 9. November 2006 V R 9/04 (BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285) seien die Erschließungsmaßnahmen allein für die steuerpflichtigen Grundstückslieferungen an die privaten Investoren verwendet worden.

    cc) Soweit der Senat demgegenüber in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2003 V R 48/02 (BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384, unter II.3.) und in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233, unter II.2.

    Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233, unter II.3., und in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b aa) auch nach nochmaliger Prüfung fest.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233, unter II.2.

  • BGH, 20.09.2007 - III ZR 33/07

    Belehrungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich des Entstehens einer

    Denn nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gehörte die hälftige Grunderwerbssteuer zum Kaufpreis, wenn der Käufer sie vollständig trug, und erhöhte insoweit die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (vgl. BFHE 130, 571; anders jetzt BFHE 212, 187).
  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

    Mit diesen Grundsätzen ist das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung von Eingangsumsätzen mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung nicht vereinbar (darauf hat der Bundesfinanzhof --BFH-- zuletzt im Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 zu einem vergleichbaren Fall hingewiesen).

    Anders als in dem vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 entschiedenen Sachverhalt unter II. 2. a aa, wonach die Gemeinde den Zuschuss für die Erschließung sämtlicher Grundstücke bezahlte, beschränkte sich aber die Leistungsübertragung auf die Klägerin auf die Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen auf dafür vorgesehenen Grundstücken und umfasste keine Leistungen auf den für gewerbliche Investoren vorgesehenen Grundstücken.

    Zu Unrecht geht das FA allerdings davon aus, dass in die Bemessungsgrundlage für die Übertragung der Grundstücke an die Investoren auch die Hälfte der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei (§ 10 Abs. 1 UStG 1993; vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233).

  • BFH, 25.06.2009 - V R 37/08

    Unternehmereigenschaft eines "festen freien Mitarbeiters" einer Rundfunkanstalt -

    Dies gilt sowohl für den Teil der Grunderwerbsteuer, den der Erwerber als Gesamtschuldner zu tragen hat (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 V R 23/77, BFHE 130, 571, BStBl II 1980, 620) als auch für den Teil der Grunderwerbsteuer, den der Erwerber für den Veräußerer übernimmt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFHE 212, 187, unter II. 5. b).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04

    Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsleistungen im Rahmen von Leasingverträgen;

    Aus den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 20. Dezember 2005 (V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233) lässt sich gleichfalls kein anderes Ergebnis herleiten.
  • FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig

    Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, (z.B.EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225; BFH-Urteil v. 20.12.2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).
  • FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 2926/04

    Vereinnahmen von Vorsteuerabzug für durchgeführte Erschließungsmaßnahmen im

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 08.06.2000 C-98/98 - Midlandbank - DStRE 2000, 927) ist Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie so auszulegen, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).

    Der Bundesfinanzhof hat zwar zuletzt in den genanntenEntscheidungen vom 20.12.2005 (V R 14/04, a.a.O.) und09.11.2006 (V R 9/04, a.a.O.) zu den Leistungsaustauschsbeziehungen zwischen einem Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH und der betreffenden Gemeinde grundsätzlich Stellung genommen.

  • FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, 1-01315, UR 2007, 225; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).
  • BFH, 29.05.2008 - V B 224/07

    Vorsteuerabzug bei Sanierungsleistungen nach Betriebsstilllegung - Anforderungen

    Das vom Kläger ferner angeführte BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04 (BFHE 212, 187) begründet die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. insoweit BFH, Urteil vom 13. Januar 2011 - V R 12/08, BStBl. II 2012, 61, vom 20. Dezember 2005 - V R 14/04, BStBl. II 2012, 424, und vom 9. November 2006 - V R 9/04, BStBl. II 2007, 285.
  • FG Düsseldorf, 24.04.2009 - 1 K 4135/07

    Bemessung des Vorsteuerabzugs einer GmbH aus Rechnungen von einer für die

  • FG München, 21.04.2010 - 3 K 3736/07

    Vorsteuerabzug aus Vergütungsrechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2006 - 6 K 1756/03

    Unentgeltliche Überlassung der Stadthalle durch die Stadt zur Bewirtschaftung der

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