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   BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05   

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https://dejure.org/2005,2037
BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05 (https://dejure.org/2005,2037)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2005 - VI R 30/05 (https://dejure.org/2005,2037)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - VI R 30/05 (https://dejure.org/2005,2037)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 § 9 Abs. 5
    Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen; Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • datenbank.nwb.de

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen ? Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Seemannes

  • IWW (Kurzinformation)

    Auswärts-/Einsatzwechseltätigkeit - Verpflegungsmehraufwand eines Seemanns auf Hochseeschiff

  • IWW (Kurzinformation)

    Auswärts-/Einsatzwechseltätigkeit - Verpflegungsmehraufwand eines Seemanns auf Hochseeschiff

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Seemannes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung der Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen für einen auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzten Seemann; Abzeihbarkeit von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen als Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 5a, LStR Abschn 37 Abs 4 S 5
    Fahrtätigkeit; Seemann; Verpflegungsmehraufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 218
  • BB 2006, 595
  • DB 2006, 540
  • BStBl II 2006, 378
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.07.2004 - VI R 43/03

    Verpflegung auf Baustellen nach drei Monaten nicht mehr steuerfrei

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05
    Mit Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03 (BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357) hat der Senat ausführlich dargelegt, dass die Dreimonatsfrist für alle Formen einer Auswärtstätigkeit gilt.

    Der Senat folgt damit nicht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR in den seit 1999 geltenden Fassungen); danach soll die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit nicht gelten (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357 unter II. 2., m.w.N.).

    Ungeachtet des Umstands, dass zwischen den beiden in Rede stehenden Einsätzen des Klägers ein Zeitraum von etwa 4 Monaten lag (zur Unterbrechung eines Einsatzes vgl. auch Senatsurteil in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357 unter II. 3.), findet die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05
    Das vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) verfolgte Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung, indem Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Formen der Auswärtstätigkeit beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).

    Mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen bei Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) einen Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge eingeräumt (vgl. auch Senatsurteile in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, 784; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779 unter 2. b cc).

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05
    Mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen bei Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) einen Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge eingeräumt (vgl. auch Senatsurteile in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, 784; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779 unter 2. b cc).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05
    Entgegen der Ansicht des FA stellt das Schiff X während des Einsatzes des Klägers keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt (bzw. keine --weitere-- regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - vgl. zur Übereinstimmung der Begriffe: z.B. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789) dar.
  • FG Niedersachsen, 21.01.2010 - 14 K 281/07

    Verpflegungsmehraufwendungen, Telefonkosten und Reisekosten der Ehefrau zum Hafen

    Der Bundesfinanzhof habe bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 entschieden, dass an Bord eines Schiffes eine Auswärtstätigkeit ausgeübt werde und dass die Dreimonatsfrist für die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen mit jeder Reise des Schiffes erneut beginne.

    Aus dem o.g. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378, auf das sich die Kläger ausdrücklich berufen hätten, ergebe sich, dass ein Seemann eine Auswärtstätigkeit in Form einer Fahrtätigkeit ausübe, wenn, wie im Streitfall, landseitig keine (ortsfeste) regelmäßige Arbeitsstätte vorliege.

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 verkannt, dass in der heutigen Handelsschifffahrt der Heimathafen nichts anderes als ein Registrierungsort sei und dass die Schiffe im Übrigen keinerlei Bezug zu diesem Hafen hätten.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 habe der Bundesfinanzhof den Begriff des Heimathafens für die Handelsschifffahrt weitläufiger ausgelegt und die Auffassung vertreten, dass jeder Hafen, den das Schiff anlaufe, Heimathafen sein könne, sofern der Seemann seine nämliche Reise dort beginne bzw. beende.

    Der Bundesfinanzhof habe bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 ausdrücklich entschieden, dass ein Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers sei, da es sich nicht um eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handele.

    Das vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995, Bundesgesetzblatt I 1995, 1250 verfolgte Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung, indem Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Formen der Auswärtstätigkeit beseitigt werden (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378; BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BStBl II 2005, 357).

    Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 16. November 2005 VI R 12/04, BStBl II 2006, 267 und mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 ausdrücklich entschieden, dass die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende findet, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt.

    Diese Überlegungen gelten auch für die Auswärtstätigkeit eines Seemanns auf einem Hochseeschiff (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378).

    Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, so stellt dieses jedoch keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte und auch keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Auswärtstätigkeit befindet (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378).

    Eine auswärtige Tätigkeitsstätte wird zudem auch nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378).

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05 (BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378) ausgeführt, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort: Reisekosten (Auswärtstätigkeit); Niermann/Plenker, Der Betrieb 2007, 1885, 1886; Hartmann, Deutsches Steuerrecht 2007, 2239, 2246).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

    Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit (Senatsurteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Fahrtätigkeit, m.w.N.).

    Soweit der Senat bislang eine andere Auffassung vertreten hat (s. Senatsentscheidung in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378), hält er daran nicht mehr fest.

    Der Senat ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich nicht zwischen bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten unterschieden werden kann (s. dazu BFH-Urteile in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).

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