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   BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04   

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https://dejure.org/2006,3463
BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04 (https://dejure.org/2006,3463)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2006 - VII R 40/04 (https://dejure.org/2006,3463)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - VII R 40/04 (https://dejure.org/2006,3463)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 68, Art. 69 Abs. 2, Art. 70 Abs. 1; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 240, Art. 242 Abs. 1

  • IWW
  • Judicialis

    VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 68; ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 69 Abs. 2; ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 70 Abs. 1; ; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 240; ; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 242 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zollbeschau: Umfang der Warenbeschau ? Beschränkung auf Stichprobe bei unterschiedlicher Warenbeschaffenheit ohne entsprechenden Hinweis des Anmelders ermessensfehlerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Warenschau bei der Einfuhr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Warenschau bei der Einfuhr

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen eines Ermessensspielraums hinsichtlich der Entscheidung über den Umfang der Ermittlung der Beschaffenheit des Zollguts und der Entnahme von Proben; Ausreichen der Entnahme einer Stichprobe bei fehlenden Anhaltspunkten für eine unterschiedliche Beschaffenheit der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 71, ZK Art 70 Abs 1, KN Kap 02
    Umfang; Warenprobe; Zollbeschau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 312
  • BB 2006, 874
  • DB 2006, 1255
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.02.1979 - VII R 84/75
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen und kann --ebenso wie nach der früheren Rechtslage unter der Geltung des ZG-- ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 68, 69 ZK Rz. 3; Senatsurteile in BFHE 112, 93, und in BFHE 127, 450).

    Zieht die Zollbehörde daraus die Folgerung und untersucht sie nur eine von mehreren Proben, so kann ihr das nicht vom Zollanmelder entgegenhalten werden, da er dieses Verhalten durch seine --eventuell objektiv falsche-- Zollanmeldung bewirkt hat (Senatsurteil in BFHE 127, 450).

    Da sich --wie ausgeführt--- die Zollbehörde im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung auch bei der Ziehung mehrerer Proben auf die Untersuchung einer einzigen Probe beschränken kann, können aus der Nichtuntersuchung der Rückstellprobe im Streitfall keine für die Klägerin günstigen Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit des übrigen nicht beschauten Teils der Ware gezogen werden (Senatsurteil in BFHE 127, 450).

  • BFH, 12.02.1974 - VII R 11/71
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen und kann --ebenso wie nach der früheren Rechtslage unter der Geltung des ZG-- ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 68, 69 ZK Rz. 3; Senatsurteile in BFHE 112, 93, und in BFHE 127, 450).

    Zum einen schließt der in Art. 68 Buchst. b ZK zum Ausdruck kommende Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Entscheidung über den Umfang der Zollbeschau der Zollbehörde zu überlassen, die Möglichkeit aus, diese Entscheidungsbefugnis durch die Rechtsprechung besonderen zusätzlichen Regeln zu unterwerfen (Senatsurteil in BFHE 112, 93).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-290/01

    Derudder

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    b) Anders als die Klägerin meint, lässt sich dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. März 2004 Rs. C-290/01 (EuGHE 2004, I-2041) für den Streitfall nicht das Erfordernis der Repräsentativität der im Rahmen der Zollbeschau gezogenen und untersuchten Warenprobe in dem Sinne entnehmen, dass das HZA eine größere Probenmenge hätte entnehmen müssen.

    Dem EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2041 lässt sich daher nichts entnehmen, was unter diesen Umständen die Entscheidung des Hauptzollamts F, nur eine Probe von 3 559, 7 g zu entnehmen, als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt.

  • BFH, 28.01.2003 - VII B 204/02

    Auslegung von Art. 70 Abs. 1 ZK; repräsentative Warenprobe

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    aa) Diese Rechtsprechung ist zwar noch zu §§ 16, 17 des Zollgesetzes (ZG) ergangen; jedoch unterscheiden sich die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Art. 68 ff. ZK und der Art. 239 ff. der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) vom früheren nationalen Zollrecht nicht in einer Weise, welche die vom FG für erforderlich gehaltene Änderung dieser Rechtsprechung erforderlich macht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 VII B 204/02, BFH/NV 2003, 672).

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber konnte jedoch auf diese Voraussetzung verzichten, weil es sich von selbst versteht, dass eine stichprobenweise Teilbeschau nur in Betracht kommt, wenn in der Zollanmeldung nicht angegeben ist, dass die Ware unterschiedlich beschaffen ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 672).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    Der dem EuGH-Urteil vom 10. April 2003 Rs. C-276/01 (EuGHE 2003, I-3735), auf das die Klägerin sich beruft, zu Grunde liegende Fall unterscheidet sich vom Streitfall bereits dadurch, dass in jenem Fall die maßgebende Richtlinie das Recht des Lebensmittelherstellers auf ein Gegengutachten zum behördlichen Gutachten vorsah, welches dieser nicht hatte ausüben können, weil er über die Probenziehung nicht informiert worden war.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    Zum anderen handelt es sich bei den vom FG herangezogenen Verordnungen um marktordnungsrechtliche Verordnungen, deren Regelungen und rechtliche Erwägungen sich nicht auf das Zollrecht übertragen lassen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-334/95, EuGHE 1997, I-4517 Rz. 39).
  • BFH, 14.12.1999 - VII R 38/98

    Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).
  • BFH, 12.06.1979 - VII R 32/74
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).
  • BFH, 24.07.1979 - VII R 4/78
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).
  • BFH, 21.03.1972 - VII R 54/69
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).
  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

    Die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (vgl. Senatsurteile vom 24.01.2006 - VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1368, unter II.1.a; vom 21.08.2007 - VII R 35/04, BFHE 218, 440, ZfZ 2007, 326; vom 11.01.2011 - VII R 14/10, BFH/NV 2011, 1196, und vom 11.01.2011 - VII R 15/10, ZfZ 2011, 191; auch der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat die Entnahme von Stichproben grundsätzlich nicht beanstandet, vgl. Erkenntnis vom 26.02.2004 - 2002/16/0005, Datenbank des Rechtsinformationssystems des Bundes).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen; sie kann ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (Senatsurteile in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; in BFHE 218, 440, ZfZ 2007, 326, und in BFH/NV 2006, 1368, unter II.1.a bb).

    Es besteht auch kein Anspruch auf Untersuchung der Rückstellprobe, weil sich die Zollbehörde im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung auch bei der Ziehung mehrerer Proben auf die Untersuchung einer einzigen Probe beschränken kann (Senatsurteil in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, unter II.2.e).

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 24. Januar 2006 VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz 7; Witte/Henke, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 70 Rz 2 a.E.).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgehen und ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (Senatsurteil in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.).

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04

    Ausfuhrerstattung - Umfang der Warenbeschau - Erfordernis einer repräsentativen

    Die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 24. Januar 2006 VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz 7; Witte/Henke, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 70 Rz 2 a.E.).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgehen und ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (Senatsurteil in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 140/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum einen an, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).

    Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (Schwarz, in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rz. 6), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum anderen davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).

    Mache der Zollanmelder nämlich solche Angaben zu einer etwaigen unterschiedlichen Beschaffenheit nicht, bekunde er selbst, dass sich Fragen zum Umfang und zur Repräsentativität einer Durchschnittsprobe von vornherein nicht stellten, weil in Fällen dieser Art bereits eine einzige Probe die gesamte Warensendung "repräsentiere" (BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris).

  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 99/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum einen an, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).

    Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (Schwarz, in: Schwarz/ Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rz. 6), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum anderen davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).

    Mache der Zollanmelder nämlich solche Angaben zu einer etwaigen unterschiedlichen Beschaffenheit nicht, bekunde er selbst, dass sich Fragen zum Umfang und zur Repräsentativität einer Durchschnittsprobe von vornherein nicht stellten, weil in Fällen dieser Art bereits eine einzige Probe die gesamte Warensendung "repräsentiere" (BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris).

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 36/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 24. Januar 2006 VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz 7; Witte/Henke, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 70 Rz 2 a.E.).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgehen und ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (Senatsurteil in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.).

  • BFH, 11.01.2011 - VII R 14/10

    Beschaffenheitsuntersuchung entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das

    Im Übrigen hat der erkennende Senat für die (nicht durch spezielle Beschauvorschriften geregelte) Teilbeschau gemäß Art. 70 ZK bereits entschieden, dass sich die Zollbehörde im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung auch bei der Ziehung mehrerer Proben auf die Untersuchung einer einzigen Probe beschränken kann, wenn die Ware --wie im Streitfall-- nach der Zollanmeldung nicht unterschiedlich beschaffen ist (Senatsurteil vom 24. Januar 2006 VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229).
  • BFH, 11.01.2011 - VII R 15/10

    Ausfuhrerstattung: Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe -

    Im Übrigen hat der erkennende Senat für die (nicht durch spezielle Beschauvorschriften geregelte) Teilbeschau gemäß Art. 70 ZK bereits entschieden, dass sich die Zollbehörde im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung auch bei der Ziehung mehrerer Proben auf die Untersuchung einer einzigen Probe beschränken kann, wenn die Ware --wie im Streitfall-- nach der Zollanmeldung nicht unterschiedlich beschaffen ist (Senatsurteil vom 24. Januar 2006 VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229).
  • BFH, 29.03.2007 - VII B 203/06

    Tarifierung: Metallrohre als Schrott

    Vielmehr hat der beschließende Senat bereits entschieden, dass die tarifliche Beschaffenheit einer Warensendung gemäß Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex anhand einer einzigen Stichprobe ermittelt werden kann, wenn der Anmelder in der Zollanmeldung nicht auf eine unterschiedliche Beschaffenheit der Ware hinweist (Senatsurteil vom 24. Januar 2006 VII R 40/04, BFHE 212, 312).
  • FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 192/16

    Zollrecht: Zollamtliche und weitere Beschaffenheitsbeschau

    Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 140/10, juris), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14

    Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

  • FG Hamburg, 02.07.2010 - 4 V 28/10

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Geflügelschlachtkörpern

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