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   BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06   

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BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06 (https://dejure.org/2007,2460)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2007 - VII R 35/06 (https://dejure.org/2007,2460)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - VII R 35/06 (https://dejure.org/2007,2460)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO § 5; ; AO § 130; ; AO § 218 Abs. 2; ; EStG § 36 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 5 § 130 § 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2
    Änderung einer fehlerhaften bestandskräftigen Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnungsverfügung: Rücknahme und Verhältnis zum Abrechnungsbescheid ? Ermessensausübung und Begründung bei intendiertem Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücknahme einer Anrechnungsverfügung aufgrund eines Interesses an Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung; Bindungswirkung einer Anrechnungsverfügung gegenüber einem später erlassenen Abrechnungsbescheid

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rücknahme des Verwaltungsaktes - Anrechnung der Steuervorauszahlung nach der Trennung der Ehepartner

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 2, AO 1977 § 130 Abs 2 Nr 4, AO 1977 § 37 Abs 2, EStG § 36 Abs 2 Nr 1, EStG § 36 Abs 4 S 3, EStG § 26 a
    Abrechnungsbescheid; Anrechnungsverfügung; Bestandskraft; Ehegatten; Einkommensteuer-Vorauszahlungen; Ermessen; Getrennte Veranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 10
  • BB 2007, 1886
  • DB 2007, 2240
  • BStBl II 2007, 742
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    Über das Verhältnis der Anrechnung von Steuern im Zusammenhang mit der Festsetzung der Jahressteuerschuld und deren Rücknahme (Änderbarkeit) --auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid-- hat der erkennende Senat im Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83 (BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405) und dem Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96 (BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787) wie folgt entschieden: .

    a) Der erkennende Senat hat in der Entscheidung in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787 dargelegt, dass die Anrechnungsverfügung einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung darstellt, der als begünstigender Verwaltungsakt aufgrund des durch ihn begründeten Vertrauens durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO geändert werden kann.

    d) Mit dieser Rechtsprechung weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Urteilen des I. Senats ab (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; vom 28. April 1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147), so dass eine Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO nicht geboten ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787; ebenso: Völlmeke, Probleme bei der Anrechnung von Lohnsteuer, Der Betrieb 1994, 1746, 1751).

  • BFH, 13.01.2005 - VII B 147/04

    Zulässigkeit der Revision wegen willkürlicher FG-Entscheidung;

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    b) Auch in seinem Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 147/04 (BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457) ist der erkennende Senat nicht etwa --wie das FA ausführt-- von seiner ständigen Rechtsprechung zur Bindungswirkung einer Anrechnungsverfügung gegenüber einem später erlassenen Abrechnungsbescheid abgewichen.

    Diese Rechtsauffassung der Revision steht mit der Rechtsprechung des Senats in seiner Entscheidung in BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457 nicht in Einklang.

  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist (Senatsurteile vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43), sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zah-lenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA erkennbar ist, getilgt werden sollte.

    Denn das FA als Zahlungsempfänger kann, solange eine Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd voneinander getrennt leben, was nach § 26 EStG die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, in Ermangelung entgegenstehender Absichtsbekundungen, mit seiner Zahlung auch die Tilgung der Steuerschuld des anderen Ehegatten bewirken will (Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453).

  • BVerwG, 23.05.1996 - 3 C 13.94

    Recht der Landwirtschaft: Referenzmengenübergang bei Übertragung von

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    Als ermessenslenkende Norm wird die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angesehen, die ihrem Inhalt nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO entspricht, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG) zurückzunehmen sind (BVerwG-Urteil vom 23. Mai 1996 3 C 13.94, Entscheidungssammlung zum Landwirtschaftsrecht --ESLR-- 4, ÖR 45).
  • BFH, 28.09.1993 - VII R 107/92

    Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kindernährmittel - Rechtswidrigkeit von

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    Hat die Behörde beim Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes den ihr vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig gewürdigt oder den Inhalt des anzuwendenden Rechts verkannt, so beginnt die Ausschlussfrist für die Rücknahme des Verwaltungsaktes also erst, wenn der zur Entscheidung berufene Sachbearbeiter der zuständigen Behörde die Rücknehmbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes erkannt hat (BFH-Urteil vom 28. September 1993 VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751).
  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist (Senatsurteile vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43), sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zah-lenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA erkennbar ist, getilgt werden sollte.
  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 22.83

    Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Ausnahme - Nichteheliche

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; dann bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 5. Juli 1985 8 C 22.83, BVerwGE 72, 1).
  • BFH, 28.04.1993 - I R 123/91

    Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    d) Mit dieser Rechtsprechung weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Urteilen des I. Senats ab (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; vom 28. April 1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147), so dass eine Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO nicht geboten ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787; ebenso: Völlmeke, Probleme bei der Anrechnung von Lohnsteuer, Der Betrieb 1994, 1746, 1751).
  • BFH, 28.04.1993 - I R 100/92

    Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    d) Mit dieser Rechtsprechung weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Urteilen des I. Senats ab (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; vom 28. April 1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147), so dass eine Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO nicht geboten ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787; ebenso: Völlmeke, Probleme bei der Anrechnung von Lohnsteuer, Der Betrieb 1994, 1746, 1751).
  • BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83

    Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    Über das Verhältnis der Anrechnung von Steuern im Zusammenhang mit der Festsetzung der Jahressteuerschuld und deren Rücknahme (Änderbarkeit) --auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid-- hat der erkennende Senat im Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83 (BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405) und dem Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96 (BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787) wie folgt entschieden: .
  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Da der Gesetzgeber die Zurücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nicht für obligatorisch erklärt hat, kann der Zweck der Ermessensermächtigung nur darin gesehen werden, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem insbesondere bei Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits als dem äußeren Rahmen für die Ausübung des durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Ermessens eine Abwägung zu treffen, wobei letzterer nach Bestandskraft besonderes Gewicht erhalten muss (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 22).

    Die Rücknahme einer rechtswidrigen Anrechnungsverfügung ist grundsätzlich geboten, wenn sie von dem Begünstigten selbst, seinem Vertreter oder Bevollmächtigten in der in § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bezeichneten Weise erwirkt worden ist, weil diese Vorschriften dahin auszulegen sind, dass das Gesetz unbeschadet des der Finanzbehörde eingeräumten Ermessens intendiert, dass in diesen Fällen Rechtsrichtigkeit hergestellt und die Anrechnung rückgängig gemacht wird (sog. "intendiertes Ermessen"; vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30; vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 22 ff. zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO).

    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; dann bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 23).

    Ermessenslenkende Vorgaben sind ebenso § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zu entnehmen (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 25).

    Besteht kein Grund, das Vertrauen des Begünstigten zu schützen, so wird im Allgemeinen nur in Betracht kommen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückzunehmen (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 25).

    Im Allgemeinen überwiegen das Interesse des Fiskus an der Erhaltung der Steuereinnahmen und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung das Interesse des Begünstigten, einen ihm zu Unrecht gewährten Vorteil behalten zu dürfen, dessen Rechtswidrigkeit er kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 25).

    Nicht die Erkenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, setzt die Frist in Lauf, sondern erst die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit ("sog. Entscheidungsfrist" vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 27; a. A. "Bearbeitungsfrist" Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 130 AO Rn. 193, Stand: November 2022).

    Hat die Behörde beim Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes den ihr vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig gewürdigt oder den Inhalt des anzuwendenden Rechts verkannt, so beginnt die Ausschlussfrist für die Rücknahme des Verwaltungsaktes also erst, wenn der zur Entscheidung berufene Sachbearbeiter der zuständigen Behörde die Rücknehmbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes erkannt hat (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 27 m.w.N.; a. A. Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 130 AO Rn. 190, Stand: November 2022).

  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).

    Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem FA zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten (Senatsurteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18

    Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

    bb) § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält --wie auch § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 26.06.2007 - VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, unter II.4.)-- jedoch ermessenslenkende Vorgaben (sog. intendiertes Ermessen).

    In diesem Fall ist die Rücknahme die nicht begründungsbedürftige Rechtsfolge des § 130 Abs. 1 i.V.m. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO; eine abwägende Stellungnahme des FA zur Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist insoweit nicht erforderlich (zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, unter II.4.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 130 Rz 28).

  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, dass in einem Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO von dem Regelungsgehalt einer zuvor erlassenen Anrechnungsverfügung zu Lasten des Steuerpflichtigen nur dann abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO vorliegen, eine Anrechnungsverfügung also für einen späteren Abrechnungsbescheid Tatbestandswirkung hat (vgl. Urteile des Senats vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83, BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405; vom 15. April 1997 VII R 100/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787, und vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).

    Zwar dürfte die Rücknahme einer rechtswidrigen Anrechnungsverfügung grundsätzlich geboten sein, wenn sie von dem Begünstigten selbst, seinem Vertreter oder Bevollmächtigten in der in § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bezeichneten Weise oder sogar durch falsche Angaben des Begünstigten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO erwirkt worden ist, weil diese Vorschriften dahin auszulegen sein dürften, dass das Gesetz unbeschadet des der Finanzbehörde eingeräumten Ermessens intendiert, dass in diesen Fällen Rechtsrichtigkeit hergestellt und die Anrechnung rückgängig gemacht wird (intendiertes Ermessen; vgl. Urteil des Senats in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO).

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 1804/08

    Erstattungsanspruch bei Eheleuten, die das dauernde Getrenntleben zunächst nicht

    Dies gilt auch, wenn auf einen Ehegatten keine Steuerschuld entfällt oder wenn später getrennte Veranlagung beantragt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742).

    Die Anrechnung bzw. Erstattung hat demnach nach Köpfen zu erfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BStBl II 2006, 435).

    Ob sich die Eheleute später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten (BFH Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06 a. a. O.).

    Diese Rechtsfolge ist grundsätzlich nicht begründungsbedürftig (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742).

    Die Anrechnung bzw. Erstattung hat demnach nach Köpfen zu erfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BStBl II 2006, 435).

    Ob sich die Eheleute später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten (BFH Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06 a. a. O.).

  • FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20

    Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über

    Da das Interesse des Fiskus an der Erhaltung der Steuereinnahmen und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung höher zu bewerten sind als das Interesse des Begünstigten, einen ihm zu Unrecht gewährten Vorteil zu belassen, ist die Rücknahme der rechtswidrigen Anrechnungsverfügung eine nicht begründungsbedürftige Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO, die keiner abwägenden Stellungnahme der Behörde im Rahmen des Ermessens zur Rücknahme des Verwaltungsaktes bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007-VII R 35/06, Bundessteuerblatt II 2007, 742).
  • BFH, 13.05.2015 - VII R 38/14

    Tilgungsvermutung bei Unkenntnis des Finanzamts über Scheidung

    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar ist, getilgt werden sollte (Senatsurteil vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, m.w.N.).

    Maßgebend ist aber allein der für das Finanzamt erkennbare Tilgungswille zum Zeitpunkt der Zahlung (Senatsbeschluss vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; Senatsurteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).

    Dementsprechend kam es auch in den Senatsurteilen in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742 und in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 nicht darauf an, wann genau die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung entfallen waren.

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18

    Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

    bb) § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält --wie auch § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 26.06.2007 - VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, unter II.4.)-- jedoch ermessenslenkende Vorgaben (sog. intendiertes Ermessen).

    In diesem Fall ist die Rücknahme die nicht begründungsbedürftige Rechtsfolge des § 130 Abs. 1 i.V.m. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO; eine abwägende Stellungnahme des FA zur Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist insoweit nicht erforderlich (zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, unter II.4.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 130 Rz 28).

  • FG Saarland, 06.08.2010 - 2 K 1207/10

    Beginn der Zahlungsverjährung - Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf

    Angesichts der erkennbaren Unrichtigkeit der Steueranrechnung war die Ausübung des durch die Vorgaben des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO intendierten Ermessens im Streitfall nicht weiter begründungsbedürftig (vgl. BFH vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742).
  • BFH, 13.05.2015 - VII R 41/14

    Keine rückwirkende Änderung der Tilgungsbestimmung

    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar ist, getilgt werden sollte (Senatsurteil vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, m.w.N.).

    Da eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung nicht rückwirkend geändert werden kann, kann es nämlich nur auf den für das Finanzamt erkennbaren Tilgungswillen zum Zeitpunkt der Zahlung ankommen (Senatsbeschluss vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; Senatsurteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).

  • FG München, 29.01.2019 - 12 K 715/17

    Tilgungswille bei gesamtschuldnerischer Steuerschuld

  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 31.03.2009 - 5 K 5064/08

    Anrechnung von Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen bei getrennter Veranlagung

  • FG Köln, 27.04.2010 - 1 K 3389/07

    Anrechnung von Vorauszahlungen und Erstattung überschüssiger Vorauszahlungen bei

  • FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1192/18

    Widerruf einer Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 2 K 73/06

    Erstattungsberechtigung von Ehegatten für ESt-Vorauszahlungen bei nachträglicher

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

  • FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07

    Anrechnung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG einbehaltener Zinsabschlagsteuer:

  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 167/06

    Abgabenordnung: Erwirkung einer Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel

  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

  • FG Niedersachsen, 12.02.2014 - 4 K 261/13

    Tilgung der Steuerschuld des anderen Ehegatten durch Zahlungen eines Ehegatten

  • FG Schleswig-Holstein, 23.12.2013 - 3 V 101/12

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf einer Billigkeitsmaßnahme:

  • FG Hessen, 29.11.2011 - 7 K 1881/10

    Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bei unvollständiger Beförderung von Waren im

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

  • FG Hessen, 05.11.2007 - 6 K 2291/07

    Rücknahme der Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten

  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 88/21

    Auswahlermessen; Feuerwehrgebühren; Gesamtschuldner; Überdimensioniert

  • FG Münster, 24.11.2021 - 3 K 3403/19

    Verzinsung der sich ergebenen Erstattungsbeträge im Falle einer Änderung von

  • FG Hamburg, 02.11.2010 - 1 K 82/08

    Ermessensunterschreitung bei Haftungsinanspruchnahme

  • FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19

    Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer, die auf Dividenden von

  • FG München, 17.03.2009 - 6 K 1272/07

    Rücknahme einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung - unrichtige Angaben des

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