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   BFH, 21.06.2007 - III R 48/04   

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BFH, 21.06.2007 - III R 48/04 (https://dejure.org/2007,612)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2007 - III R 48/04 (https://dejure.org/2007,612)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - III R 48/04 (https://dejure.org/2007,612)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 33 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 33 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durch Zöliakie bedingte Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung; Zöliakie als Krankheit; Verbot der Benachteiligung Behinderter

  • datenbank.nwb.de

    Durch Zöliakie bedingte Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung, Zöliakie als Krankheit; Verbot der Benachteiligung Behinderter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung ? Zöliakie als Krankheit ? Abzugsverbot auch wenn medikamentöse Behandlung ersetzt wird ? Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen gesetzliches Abzugsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen - Diätverpflegung für Zöliakie-Patienten - BVerfG ist gefragt

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen - Diätaufwendungen nicht abzugsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Diätverpflegung wegen des Vorliegens einer Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) als außergewöhnliche Belastung; Auslegung des Begriffs der Krankheit; Prüfung des Vorliegens einer Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund des ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Diätkosten steuerlich nicht absetzbar

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Diätkosten auch als Ersatz medikamentöser Behandlung nicht abzugsfähig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Teure Krankheit Zöliakie - Steuerzahlerin kann die Diätkosten nicht von der Steuer absetzen

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Diätverpflegungen: Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Diätverpflegung sind keine außergewöhnliche Belastung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Diätkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Diätkosten steuerlich nicht absetzbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Diätkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Absetzbarkeit von Diät wegen Krankheit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 2 S 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 2 Abs 2 S 1, GG Art 100 Abs 1 S 1
    Diätverpflegung; Krankheitskosten; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 270
  • NJW 2007, 3598
  • BB 2007, 2166
  • DB 2007, 2406
  • BStBl II 2007, 880
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 27.09.1991 - III R 15/91

    Aufwendungen für Diätverpflegungen sind keine außergewöhnliche Belastung, auch

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 1991 III R 15/91 (BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110) aus, mit der im Jahre 1974 eingefügten Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe der Gesetzgeber unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Aufwendungen für Diätverpflegung ausnahmslos von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auszuschließen.

    Diätkosten seien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, auch wenn sie mit einer Krankheit im Zusammenhang stünden, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werde und die Diätkost eine medikamentöse Behandlung ersetze (BFH-Urteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    Die Argumentation des BFH in seiner Entscheidung in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110 sei nicht überzeugend.

    Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    In beiden Fällen sind die erkrankten Menschen zur Linderung ihres Leidens auf Diätverpflegung angewiesen, so dass die entsprechenden Aufwendungen für die Diätverpflegung --wie andere Krankheitskosten auch-- aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    Denn für die steuerliche Behandlung dieser Verpflegungskosten kann es keinen Unterschied machen, ob zusätzlich noch Aufwendungen für Medikamente anfallen oder nicht (Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Diätverpflegungskosten in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    Ob Diätaufwendungen neben dem Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht werden können (vgl. Anm. k zum BFH-Urteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110, Finanz-Rundschau --FR-- 1992, 82) oder erst durch § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausgeschlossen werden, ist nicht Gegenstand dieser Revision.

    Der Senat teilt deshalb ebenso wie im Fall der Neurodermitis (Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110) nicht die hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken, da auch im Streitfall die Diätverpflegung nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung tritt, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel.

  • BFH, 09.10.2003 - III B 139/02

    Außergewöhnliche Belastung; Mehraufwendungen für Diätverpflegung

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    Die Entscheidung des BFH vom 9. Oktober 2003 III B 139/02 (BFH/NV 2004, 187) befasse sich nicht mit einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da die dortigen Kläger nicht Träger dieses Grundrechts gewesen seien.

    Die Vorschrift ist selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn --wie im Streitfall-- die Diät an die Stelle medikamentöser Behandlung tritt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 187).

    Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG räumt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dem Behinderten nur ein subjektives Abwehrrecht gegen Benachteiligungen, aber grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen im Vergleich zu Nichtbehinderten ein (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 187; Osterloh in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 3 Rz 305; Gubelt in von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl., Art. 3 Rz 104 b; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, Komm. z. GG, Art. 3 Rz 174 f.).

    Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 187; BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VI B 165/99, BFH/NV 2002, 781; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2002 1 K 3306/01 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 278; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 181).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 187; BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VI B 165/99, BFH/NV 2002, 781; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2002 1 K 3306/01 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 278; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 181).

    Im Übrigen ist nach den grundlegenden Ausführungen des BVerfG (in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) --lediglich-- das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs an öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen zu belassen.

  • BVerfG, 29.10.1987 - 1 BvR 672/87
    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das BVerfG (Kammerbeschluss des BVerfG vom 29. Oktober 1987 1 BvR 672/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 152) den Wegfall der Pauschbeträge für Diätverpflegung durch das EStRG verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat.

    Zwar hat das BVerfG in seinem Kammerbeschluss in HFR 1989, 152 ausdrücklich offen gelassen, ob tatsächlich entstandener, unvermeidbarer Mehraufwand für Diätverpflegungen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip steuerlich jedenfalls nicht vollständig unberücksichtigt bleiben darf (ebenso Kanzler in HHR, § 33 EStG Rz 208 a.E.).

  • FG Köln, 10.11.1989 - 7 K 5015/88

    Einkommensteuer; Berücksichtigung krankheitsbedingter Diätaufwendungen

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    Das Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt auch dann, wenn die Diät --wie im Streitfall-- aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit im medizinischen Sinne Medikamentencharakter aufweist (so zutreffend FG Köln, Urteil vom 10. November 1989 7 K 5015/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1990, 356).

    Dabei kommt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. Urteil des FG Köln in EFG 1990, 356).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    aa) Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

    Die gesetzgeberische Entscheidung muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass aus den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen von vornherein Kosten auszuscheiden sind, die typischerweise die Lebensführung mit sich bringt oder die im Hinblick auf die allgemeine Lebensführung nicht ungewöhnlich sind (Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 214, 216 f.; Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1287, und in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) und dient damit dem Gebot der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit (Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 EStG Rz 1).

    Die gesetzgeberische Entscheidung muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass aus den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen von vornherein Kosten auszuscheiden sind, die typischerweise die Lebensführung mit sich bringt oder die im Hinblick auf die allgemeine Lebensführung nicht ungewöhnlich sind (Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 214, 216 f.; Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1287, und in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).

  • FG Düsseldorf, 15.11.2002 - 1 K 3306/01

    Krankheit; Diätaufwendungen; Getreideallergie; Zöliakie; Außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 187; BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VI B 165/99, BFH/NV 2002, 781; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2002 1 K 3306/01 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 278; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 181).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    Das BVerfG kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine Differenzierung keine sachlich einleuchtenden Gründe erkennbar sind, so dass die Regelung als willkürlich beurteilt werden muss (BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 1979 1 BvL 97/78, BVerfGE 51, 295, 300).
  • BFH, 05.02.2002 - VI B 165/99

    Kinderfreibetrag 1994; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
    Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 187; BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VI B 165/99, BFH/NV 2002, 781; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2002 1 K 3306/01 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 278; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 181).
  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 3/97 R

    Erziehungsgeld - behindertes Kind - behinderter Elternteil - Steuerpauschbetrag -

  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 21.04.2005 - 2 BvR 2100/03
  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 60/01 R

    Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Zuschuss zu den

  • BFH, 03.08.2000 - III B 5/00

    Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten als Diätverpflegung i.S.v. § 33 Abs.

  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

  • FG Münster, 27.06.1991 - 14 K 6015/88
  • BFH, 04.11.2021 - VI R 48/18

    Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm gilt dies ausnahmslos und auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse Behandlung ersetzen (BFH-Urteile vom 06.04.1990 - III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958; vom 27.09.1991 - III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110, und vom 21.06.2007 - III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2164/07; Senatsurteil vom 14.04.2015 - VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703).

    Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerpflichtigen angewiesen; die entsprechenden Aufwendungen sind deshalb nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Urteile in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110; in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, und Senatsurteil in BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703).

    b) Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Diätverpflegungskosten in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteile in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110, und in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

    Die Vorschrift ist selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn --wie im Streitfall-- die Diät an Stelle der medikamentösen Behandlung tritt (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880; BFH-Beschluss vom 09.10.2003 - III B 139/02, BFH/NV 2004, 187).

    bb) Das ausnahmslose Abzugsverbot gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sachlich gerechtfertigt ist und nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstößt (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

    Auch aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von typischen und unmittelbaren Krankheitskosten und Diätaufwendungen gerechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

    Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

    Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums jede sozialrechtliche Leistung mitberücksichtigt werden muss (vgl. BSG-Urteil vom 13.05.1998 - B 14 EG 3/97 R, SozR 3-7833 § 6 Nr. 16; BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

    dd) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschlusstatbestand von Diätmehraufwendungen in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ergeben sich schließlich nicht mit Rücksicht auf das dem Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmende Gebot der Steuergerechtigkeit, wonach die Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, BStBl II 1985, 181, 186; BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

    Es gehören nicht nur Kosten für den Erwerb "normaler" glutenfreier Nahrung zu den Lebenshaltungskosten, sondern auch Substitute (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 514/06

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    Daher muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums auch nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFH/NV 2007, 2176).
  • BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, beispielsweise die Kosten der Verpflegung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880), die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).

    Dies gilt auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse Behandlung ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

    Zu den Diätformen gehören nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, z.B. bei Gicht und Zuckerkrankheit, sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden, z.B. Zöliakie (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, m.w.N.).

    Aufwendungen für Arzneimittel sind auch in einem solchen Fall unmittelbare Krankheitskosten, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, und damit Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische

    a) Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG räumt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dem Behinderten nur ein subjektives Abwehrrecht gegen Benachteiligungen, aber grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen im Vergleich zu Nichtbehinderten ein (z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, m.w.N.).

    Eine nachteilige Gleichbehandlung wird dagegen von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht erfasst (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    Daher muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums auch nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFH/NV 2007, 2176).
  • FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16

    Berücksichtigung von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie

    Der Beklagte verweist insoweit auf die BFH-Urteile vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880 und vom 9. Oktober 2003, III B 139/02, BFH/NV 2004, 187.

    Unterschiede der Lebenshaltungskosten, z.B. in Ballungsgebieten und ländlichen Gemeinden, sind grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880,m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 15.07.2013 - 9 K 3744/12

    Außergewöhnliche Belastung - Abzugsverbot für Diätverpflegung - Aufwendungen für

    Der Beklagte wies den Einspruch mit folgender Begründung zurück: Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstünden, könnten nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.06.2007 III R 48/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 880).

    Das Abzugsverbot gelte auch dann, wenn die Diät auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt werde und damit im medizinischen Sinne Medikamentencharakter aufweise (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).

    Das Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird (BFH vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880) und auch dann, wenn die Diät auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit Medikamentencharakter aufweist (BFH vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880, Tz. 29) ist unter Diät die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie kann in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen (Hinweis des BFH auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, Stichwort: Krankenkost/Diät).

  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10

    Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung von Multiple Sklerose

    Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880; hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 2 BvR 2164/07).

    Zu den Diätformen gehören nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten z.B. bei Gicht und Zuckerkrankheit, sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden, z.B. Zöliakie (Der Gesundheitsbrockhaus, 3. Aufl. 1984, Stichwort: Diätformen; BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880).

    Das Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt danach selbst dann, wenn die Diät - wie im Streitfall - aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit im medizinischen Sinne Medikamentencharakter aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880; FG Köln, Urteil vom 10. November 1989 7 K 5015/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 356).

    Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880 Bezug:.

  • BFH, 17.09.2015 - III R 36/14

    Einkommensbesteuerung Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil keinen

    Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher liegt als im Normalfall (Senatsurteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, unter 2.a; vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, unter II.1.a).
  • FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17

    Einkommensteuer - Führen durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten zu

    Unterschiede der Lebenshaltungskosten, z.B. in Ballungsgebieten und ländlichen Gemeinden, sind grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen "in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen" beeinträchtigt, so dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).

    Wenn der Gesetzgeber aber den Ausschluss sogar ärztlich verordneter Diätverpflegung - und damit krankheitsbedingten Lebensmittelauswendungen - anordnet, so muss dies erst recht für nicht ärztlich verordnete krankheitsbedingte Lebensmittelmehrkosten gelten (im Einzelnen zu dieser Vorschrift BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).

  • FG Münster, 16.11.2011 - 10 K 200/10

    Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer

  • BFH, 27.09.2007 - III R 41/04

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

  • BFH, 27.09.2007 - III R 71/06

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

  • BFH, 27.09.2007 - III R 30/06

    Aufwendungen für den Besuch getrenntlebender Kinder

  • FG Baden-Württemberg, 03.12.2007 - 6 K 363/05

    Aufwendungen von Ehegatten für die Unterbringung in einem Wohnstift als

  • BFH, 27.09.2007 - III R 55/05

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

  • BFH, 27.09.2007 - III R 56/01

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuch seiner bei dem anderen Elternteil

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen

  • FG Hamburg, 03.03.2006 - II 245/04

    Vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit; Kosten für

  • SG Halle, 07.12.2016 - S 25 KR 19/12

    Prüfung des Versichertenstatus eines Schwerbehinderten aufgrund seiner

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