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   BFH, 19.07.2007 - V R 11/05   

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https://dejure.org/2007,2358
BFH, 19.07.2007 - V R 11/05 (https://dejure.org/2007,2358)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2007 - V R 11/05 (https://dejure.org/2007,2358)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - V R 11/05 (https://dejure.org/2007,2358)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    UStG 1993 § 10 Abs. 1; ; UStG 1993 § 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; MwStSystRL 2006/112 Art. 73

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt; Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückzahlung von Über- oder Doppelzahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Doppelzahlung oder Überzahlung eines Kunden als Entgelt für eine Leistung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG; Minderung der Bemessungsgrundlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt ? Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückzahlung von Über- oder Doppelzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Doppelzahlungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - "Überzahlungen" des Kunden unterliegen der Umsatzsteuer

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - "Überzahlungen" des Kunden unterliegen der Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelzahlungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entgelt für eine Leistung i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); Zuvielzahlung durch einen Kunden als Entgelt; Rückzahlung von Überzahlungen oder Doppelzahlungen als Minderung der Bemessungsgrundlage

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Überzahlung oder Doppelzahlung einer Rechnung: Bemessungsgrundlage

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Überzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflichtig: Über- und Doppelzahlungen der Kunden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Über- oder Doppelzahlungen eines Kunden sind umsatzsteuerliches Entgelt

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei Über- und Doppelbezahlungen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Überzahlung oder Doppelzahlung einer Rechnung: Bemessungsgrundlage

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 17 Abs 2 Nr 1 J: 1993
    Änderung; Bemessungsgrundlage; Doppelzahlungen; Entgelt; Überzahlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 220
  • BB 2007, 2553
  • DB 2007, 2521
  • BStBl II 2007, 966
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 16/95

    1. Auch Zahlungen ohne zivilrechtlichen Rechtsgrund (Doppelzahlungen) sind

    Auszug aus BFH, 19.07.2007 - V R 11/05
    Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208).

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, stellt der Gesamtbetrag der tatsächlich erhaltenen Zahlungen das Entgelt für eine Leistung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG auch bei Überzahlungen dar, wenn sie aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem der Leistung zugrundeliegenden erbracht wurden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208).

    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung (BFH in BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208), die überwiegend Zustimmung erfahren hat, fest (zustimmend FG des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2001 1 K 1489/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 242; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 10 Rz 4; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 85; Tehler in Reiß/Kraeusel, UStG § 10 Rz 76; Heuermann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 294, Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- Abschn. 149 Abs. 3; zweifelnd Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 117 Rz 41, und Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 88).

  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus BFH, 19.07.2007 - V R 11/05
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) führt die Erteilung einer Gutschrift erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Kunde tatsächlich über die Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat (EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, BFH/NV Beilage 2001, 185, UR 2001, 349).
  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 19.07.2007 - V R 11/05
    c) Die Anknüpfung an das tatsächlich enthaltene Entgelt entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die Umsatzsteuer letztlich nach dem Entgelt zu bemessen, "das sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt" (BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.07.2001 - 1 K 1489/00

    Mehr- und Doppelzahlungen

    Auszug aus BFH, 19.07.2007 - V R 11/05
    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung (BFH in BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208), die überwiegend Zustimmung erfahren hat, fest (zustimmend FG des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2001 1 K 1489/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 242; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 10 Rz 4; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 85; Tehler in Reiß/Kraeusel, UStG § 10 Rz 76; Heuermann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 294, Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- Abschn. 149 Abs. 3; zweifelnd Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 117 Rz 41, und Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 88).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2004 - 3 K 2263/03

    Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung von Doppel- und Überzahlungen der Kunden des

    Auszug aus BFH, 19.07.2007 - V R 11/05
    das Urteil des FG des Landes Sachsen Anhalt vom 30. September 2004 3 K 2263/03 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 18. November 2003 aufzuheben und den Umsatzsteueränderungsbescheid 1994 vom 9. Juni 2000 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 92 918, 20 DM (= 47 508, 33 EUR) herabgesetzt wird.
  • BFH, 16.05.2018 - XI R 28/16

    Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

    Dies gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der im Senatsurteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408 (Rz 41) in Bezug genommenen BFH-Urteile vom 19. Juli 2007 V R 11/05 (BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, unter II.1.c, Rz 15) und in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 (unter II.3., Rz 43 ff.) sowie vom 28. Mai 2009 V R 2/08 (BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.6., Rz 28).

    cc) Aufgrund der nach Maßgabe des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG lässt sich die zu § 17 Abs. 1 UStG ergangene Rechtsprechung des BFH in den vorgenannten Urteilen in BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991 auf die Berichtigung eines Steuerbetrags mithin dahingehend übertragen, dass hierfür neben der Rechnungskorrektur gegenüber dem Leistungsempfänger grundsätzlich auch erforderlich ist, dass der Unternehmer --anders als das FG und die Klägerin meinen-- den vereinnahmten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. September 2014 5 K 99/13, EFG 2015, 780, Rz 36; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz 211; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rz 122; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 14c UStG Rz 17; Weymüller, a.a.O., § 14c Rz 179; ferner von Streit, Mehrwertsteuerrecht 2017, 283; a.A. Fleckenstein-Weiland in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 14c Rz 83; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 998, unter der Bedingung, dass der Leistungsempfänger wegen des zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags keinen Rückforderungsanspruch gegen den Rechnungsaussteller hat; offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 41).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 43/14

    Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer

    c) Im Streitfall kann deshalb offenbleiben, ob auch im Falle des § 14c Abs. 1 UStG eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem FA nicht nur die Berichtigung der Rechnung (vgl. BFH-Urteile vom 12. Oktober 1994 XI R 78/93, BFHE 176, 152, BStBl II 1995, 33, unter II.1., Rz 10; vom 30. November 1995 V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, unter II.2.c, Rz 17; vom 28. Mai 2009 V R 11/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 156, unter II.c, Rz 27, m.w.N.), sondern auch die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, unter II.1.c, Rz 15; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.3., Rz 43 ff.; vom 28. Mai 2009 V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.6., Rz 28).
  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

    Er hat entschieden, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG nicht schon dann eintritt, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, sondern (erst) dann, wenn Über- oder Doppelzahlungen (tatsächlich) zurückgezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFH/NV 2007, 2431, unter II.2.d).

    Die Vorschrift soll den --unter II. 1. a dargelegten-- Grundsatz verwirklichen, dass sich die Umsatzbesteuerung (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinbarten Gegenleistung beschränkt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2431, unter II.2.c).

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    (2) Im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung entschied der V. Senat des BFH mit Urteil vom 19. Juli 2007 - V R 11/05 (BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966) in einem ähnlich gelagerten Fall, dass der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. ist, wenn der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder versehentlich zu viel zahlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, unter II.1.b, Rz 14).
  • FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22

    Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als

    Dazu werde auch auf das BFH-Urteil vom 19.7.2007 (V R 11/05) zu "Überbezahlungen" oder "Doppelbezahlungen" verwiesen.

    Aus diesem Grund könne auch die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 19. Juli 2007 (V R 11/05) nicht Platz greifen.

    Auch ließ das Gericht dahinstehen, ob ein zu versteuerndes Entgelt unter dem Aspekt der "Überbezahlung" (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966) anzunehmen sei, weil die Kunden in Ansehung der Alternativangebote und der damaligen Rechtsunsicherheit in der irrigen Annahme einer zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung "zur Erlangung" der Leistung gezahlt haben könnten.

    c.) Ferner betrifft dies die Ausführungen zur Möglichkeit einer der Umsatzsteuer unterliegenden "Überzahlung" im Sinne des BFH-Urteils vom 19.07.2007 (BFH, Urt. v. 19.07.2007 - V R 11/05 - BStBl II 2007, 966).

    Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Klägerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966).

  • FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21

    Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Umsätze eines pandemiebedingt geschlossenen

    Dazu werde auch auf das BFH-Urteil vom 19.7.2007 (V R 11/05) zu "Überbezahlungen" oder "Doppelbezahlungen" verwiesen.

    Aus diesem Grund könne auch die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 19. Juli 2007 (V R 11/05) nicht Platz greifen.

    Denn soweit die Mitglieder die Beiträge im Lichte der unklaren Rechtslage lediglich in der (irrigen) Annahme entrichtet hätten, sie wären hierzu aufgrund der angebotenen Alternativleistung in Gestalt von Gratismonaten verpflichtet, hätten sie das Entgelt "zur Erlangung" dieser (Ersatz-)Leistung gezahlt (s. zu "Überbezahlungen" BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966).

    Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Antragstellerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung möglicherweise im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966).

    Ein solches Ergebnis steht ferner im Einklang mit der historischen Entwicklung des § 10 UStG: Nachdem noch in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 bestimmt war, dass zum Entgelt nur dasjenige gehört, was der Empfänger der Leistung "vereinbarungsgemäß" aufzuwenden hatte, um die Leistung zu erhalten, wurde durch Art. 6 § 1 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 1973 (vom 26. Juni 1973, BGBl I 1973, 676, 684) diese Fassung durch die nunmehr geltende Anknüpfung an die tatsächliche Leistung ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2007 V R 11/05, BStBl II 2007, 966).

  • BFH, 16.01.2020 - V R 42/17

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats kommt es bei der Gewährung von Rabatten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Kunde tatsächlich über die Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat, d.h. wenn das gezahlte Entgelt tatsächlich (teilweise) an den Kunden zurückgewährt wird (EuGH-Urteil Freemans, EU:C:2001:291, Rz 25, 31, 35, zu Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b, Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage --Richtlinie 77/388/EWG--; BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Rz 44; für Über- oder Doppelzahlungen vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2007 - V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966).
  • FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 266/10

    Frage der Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aufgrund

    In der von den Beklagten vorgenommenen Differenzierung zwischen Geldhingabe und Wechselgeldrückgabe liege zudem ein Wertungswiderspruch zu den Über- oder Doppelzahlungsfällen, in denen die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.7.2007 V R 11/05, BStBl II 2007, 966) den Gesamtbetrag als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ansehe.

    Hier löst sich die Argumentation des Beklagten von der Rechtsprechung des BFH, dass der Gesamtbetrag der tatsächlich erhaltenen Zahlungen, die auf der Grundlage des der Leistung zu Grunde liegenden Rechts- oder Anspruchsgrundes erbracht werden, das Entgelt für eine Leistung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG darstellt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208, und vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BStBl II 2007, 966).

    Mit dieser Lösung wird auch ein Wertungswiderspruch zu der Behandlung von Doppelzahlungen in der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1995 und vom 19. Juli 2007, a.a.O.) vermieden.

  • FG Köln, 16.02.2016 - 1 K 927/13

    Umfang der Erbringung umsatzsteuerlicher Leistungen in Zusammenhang mit

    Das vom Beklagten für seine Auffassung unter anderem herangezogene BFH-Urteil vom 19.07.2007 (V R 11/05, BStBl II 2007, 966) zu Über- oder Doppelzahlungen sei im Streitfall nicht anwendbar.
  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 1932/10

    Freiwillig gewährte Trinkgelder an den Betreiber einer inhabergeführten

    Danach gehört zur Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten "erhält oder erhalten soll"; dem entspricht unverändert Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL 2006/112 - (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2007 V R 11/05, BStBl II 2007, 966).

    Auch die historische Auslegung spricht für dieses Ergebnis und damit gerade gegen die Rechtsauffassung des Klägers: Nachdem noch in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 bestimmt war, dass zum Entgelt nur dasjenige gehört, was der Empfänger der Leistung "vereinbarungsgemäß" aufzuwenden hatte, um die Leistung zu erhalten, wurde durch Art. 6 § 1 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 1973 (vom 26. Juni 1973, BGBl 1973 I S. 676, 684) diese Fassung durch den heute geltenden Wortlaut mit der Anknüpfung an die tatsächliche Leistung ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2007 V R 11/05, BStBl II BStBl 2005 II S. 2007, BStBl 2005 II S. 966).

  • FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16

    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als

  • FG Düsseldorf, 18.07.2016 - 5 K 4189/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung eines Unternehmens für

  • BFH, 03.08.2011 - V B 36/10

    Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts

  • BFH, 15.07.2010 - XI B 47/09

    Umsatzsteuer - Anforderungen an einen Leistungsaustausch

  • BFH, 27.07.2016 - V B 39/16

    Irrtümliche Doppelzahlungen als umsatzsteuerliches Entgelt

  • FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21

    Umsatzsteuer: Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 88/18

    Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungsberichtigung

  • OLG Hamm, 17.08.2022 - 30 U 319/18

    Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG

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