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   BFH, 20.12.2007 - V R 62/06   

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https://dejure.org/2007,508
BFH, 20.12.2007 - V R 62/06 (https://dejure.org/2007,508)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2007 - V R 62/06 (https://dejure.org/2007,508)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - V R 62/06 (https://dejure.org/2007,508)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5
    Geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine Vermittlung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 f UStG 1993

  • banktax.de PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993
    Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG 1993

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Aufbau, Führung und Leitung eines Außendienstes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfordernis einer unmittelbaren Beauftragung durch eine der Parteien eines vermittelten Vertrages für die Steuerfreiheit der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen; Eine einzelne Vertragsabschlüsse fördernde Tätigkeit als Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; RL 77/388/EWG Art. 13
    Steuerfreiheit für die Untervermittlung von Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kreditvermittlung - BFH folgt EuGH

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Begriff der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen, Umsatzsteuerbarkeit, Umsatzsteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Untervermittlung von Kredit- und Fondsvermittlung kann umsatzsteuerfrei sein

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Zum Begriff der "Vermittlung" nach § 4 Nr. 8 f Umsatzsteuergesetz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Kredit- und Fondsvermittlung

Besprechungen u.ä. (2)

  • banktax.de PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993
    Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen

  • raun-wagner.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer auf Anteilsvermittlungsprovision - Der BFH weicht vom EuGH ab, ohne ihm vorzulegen (RA und Notar Dr. Klaus-R. Wagner)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Agenturgeschäfte
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Steuerbefreiungen bei Vermittlungsleistungen
    Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG
    Wertpapierumsätze
    Gesellschaftsanteile

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 4 Nr 8 Buchst f, UStG 1993 § 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5
    EG; Fondsgesellschaft; Handelsvertreter; Kapital; Provision; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Unternehmer; Vermittlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 92
  • ZIP 2008, 503
  • VersR 2008, 1378
  • DB 2008, 620
  • BStBl II 2008, 641
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - V R 62/06
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG verwendete Begriff "Vermittlung" von dieser Richtlinie nicht definiert (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 617 Randnrn. 23 ff.).

    b) Die Steuerfreiheit der Vermittlungstätigkeit setzt nicht voraus, dass zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages ein Vertragsverhältnis besteht (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnrn. 29 ff. zur Kreditvermittlung).

    Es darf sich aber nicht lediglich um die Übernahme eines Teils der mit dem vermittelten Vertrag verbundenen Sacharbeit handeln (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnrn. 34 ff.).

    Denn nach dem EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 können auch Untervermittler, die bei der Vermittlung von Krediten tätig werden, ohne von einer der beiden Parteien des abzuschließenden Kreditvertrages beauftragt worden zu sein, steuerfreie Leistungen erbringen.

    Aufgrund der nach den EuGH-Urteilen CSC Financial Services in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2001, 84 und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 bestehenden Begriffsidentität bei der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen/Wertpapieren nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und bei der Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG sowie der sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebenden Steuerfreiheit der Leistungen sog. Untervermittler, die nicht durch den Verkäufer der zu vermittelnden Leistung, sondern durch einen anderen Vermittler beauftragt werden, hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Steuerpflicht der Leistungen des Untervermittlers im Bereich der Kreditvermittlung (Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958) und den sich hieraus ergebenden Folgen für die Untervermittlung beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. f und g UStG (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 13. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1199) nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).

    Es liegt auch unter Berücksichtigung der durch den EuGH im Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 betonten Wahlfreiheit hinsichtlich des Organisationsmodells der Vermittlung keine Vermittlungsleistung des Klägers vor.

  • BFH, 23.10.2002 - V R 68/01

    Umsatzsteuerfreie Vermittlung von Gesellschaftsanteilen

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - V R 62/06
    Auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Ludwig hält der Senat insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der z.B. die bloße Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern keine steuerfreie Vermittlungsleistung ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 2002 V R 68/01, BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618).

    Ebenso wie bei der Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern (BFH-Urteil in BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618) handelt es sich nicht um eine steuerfreie Vermittlungsleistung.

    Das FG hat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien den Sachverhalt in der gebotenen Weise aufgeklärt und sein Urteil auf die auch unter Beachtung des EuGH-Urteils Ludwig weiter geltende Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der es sich bei der bloßen Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern nicht um eine steuerfreie Vermittlungsleistung handelt (BFH-Urteil in BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - V R 62/06
    Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC Financial Services, Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2001, 84 Randnr. 39).

    Aufgrund der nach den EuGH-Urteilen CSC Financial Services in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2001, 84 und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 bestehenden Begriffsidentität bei der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen/Wertpapieren nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und bei der Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG sowie der sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebenden Steuerfreiheit der Leistungen sog. Untervermittler, die nicht durch den Verkäufer der zu vermittelnden Leistung, sondern durch einen anderen Vermittler beauftragt werden, hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Steuerpflicht der Leistungen des Untervermittlers im Bereich der Kreditvermittlung (Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958) und den sich hieraus ergebenden Folgen für die Untervermittlung beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. f und g UStG (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 13. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1199) nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).

  • BFH, 06.09.2007 - V R 50/05

    Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - V R 62/06
    Im Übrigen hat der Senat die handelsrechtliche Auslegung des § 4 Nr. 11 UStG auf der die Umsatzsteuerfreiheit von Versicherungsvermittlungstätigkeiten, die durch "Superprovisionen" vergütet werden, mit Urteil vom 6. September 2007 V R 50/05 (Deutsches Steuerrecht 2007, 2322) aufgegeben.
  • BFH, 09.10.2003 - V R 5/03

    Umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung

    Auszug aus BFH, 20.12.2007 - V R 62/06
    Aufgrund der nach den EuGH-Urteilen CSC Financial Services in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2001, 84 und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 bestehenden Begriffsidentität bei der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen/Wertpapieren nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und bei der Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG sowie der sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebenden Steuerfreiheit der Leistungen sog. Untervermittler, die nicht durch den Verkäufer der zu vermittelnden Leistung, sondern durch einen anderen Vermittler beauftragt werden, hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Steuerpflicht der Leistungen des Untervermittlers im Bereich der Kreditvermittlung (Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958) und den sich hieraus ergebenden Folgen für die Untervermittlung beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. f und g UStG (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 13. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1199) nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).
  • BFH, 28.05.2009 - V R 7/08

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"

    Die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2007 V R 50/05 (BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829) und vom 20. Dezember 2007 V R 62/06 (BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641).
  • BFH, 14.05.2014 - XI R 13/11

    Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb

    Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Vermittlung von Fondsbeteiligungen unterscheide sich der Streitfall von denjenigen Sachverhalten, die dem EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00 --CSC-- (Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84) und den BFH-Urteilen vom 23. Oktober 2002 V R 68/01 (BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618), vom 20. Dezember 2007 V R 62/06 (BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641) und in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554 zugrunde lagen.

    dd) Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641, unter II.1.b; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, unter II.3.b; vgl. auch BFH-Urteile vom 8. September 2011 V R 42/10, BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19; vom 12. Dezember 2012 XI R 30/10, BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 28).

    Die --für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen-- Grundsätze zur Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG sind durch die EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84 und --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, geklärt (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618, unter II.3.; in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641, unter II.1.b; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, unter II.3.b; in BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19; in BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 28).

  • BFH, 30.10.2008 - V R 44/07

    Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

    Seine frühere Rechtsprechung, nach der die Untervermittlung steuerpflichtig war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958), hat der Senat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06 (BStBl II 2008, 641, BFH/NV 2008, 723) dementsprechend aufgegeben.

    Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht (BFH-Urteil in BStBl II 2008, 641, BFH/NV 2008, 723).

    Da somit auch Leistungen im Rahmen einer arbeitsteiligen Vermittlung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen müssen, sind sie nur steuerfrei, wenn der jeweilige Vermittler eine Mittlertätigkeit ausübt, die sich auf einzelne Wertpapier- oder Anteilsumsätze bezieht (BFH-Urteil in BStBl II 2008, 641, BFH/NV 2008, 723).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09

    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier:

    Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen werde nochmals auf die bereits in der Einspruchsentscheidung zitierte, gefestigte Rechtsprechung des EuGH und BFH verwiesen (dazu insbesondere BFH-Urteile vom 20.12.2007 -Az.: V R 62/06 sowie vom 30.10.2008 V R 44/07).

    Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrags (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BFH/NV 2008, 723 - Änderung der Rechtsprechung).

    Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht ( BFH-Urteil in BStBl II 2008, 641 , BFH/NV 2008, 723 ).

    Da somit auch Leistungen im Rahmen einer arbeitsteiligen Vermittlung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen müssen, sind sie nur steuerfrei, wenn der jeweilige Vermittler eine Mittlertätigkeit ausübt, die sich auf einzelne Wertpapier- oder Anteilsumsätze bezieht ( BFH-Urteil in BStBl II 2008, 641 , BFH/NV 2008, 723 ).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, aaO) und des BFH (Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BStBl II 2008, 641) bei mehrstufigen Vertriebsstrukturen eine arbeitsteilige Erbringung der Vermittlungsleistungen durch Übernahme einzelner Tätigkeiten durch unterschiedliche (umsatzsteuerlich in der Regel) selbständige Mitglieder der Vertriebsorganisation durchaus möglich (dazu auch Hahne, UR 2009, 90).

  • FG Düsseldorf, 12.09.2008 - 1 K 3288/06

    Anforderungen einer steuerfreien Vermittlungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 8

    Der Kläger macht weiterhin geltend, steuerfreie Vermittlungen erbracht zu haben; seine Ansicht sei mit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in den zwischenzeitlich ergangenen Urteilenvom 30. März 2006 V R 19/02 undvom 20. Dezember 2007 V R 62/06 bestätigt worden.

    Auch der BFH habe in den Gründen des Urteils vom 20. Dezember 2007 (a. a. O.) ausgeführt, dass Leistungen allgemeiner Art, denen der Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen völlig fehle, steuerpflichtig seien.

    Die Annahme einer Vermittlungsleistung i. S. der Vorschriften des § 4 Nr. 8 UStG erfordert nach der im Verlauf des vorliegenden Verfahrens geänderten Rechtsprechung des BFH weder, dass der Vermittler zu einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht noch dass er mit beiden Parteien (statt nur einer Partei) in unmittelbaren Kontakt tritt(Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BFHE nn, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 641, im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH-vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 Ludwig, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2007, 160).

    So ist etwa die bloße Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern keine steuerfreie Vermittlungsleistung (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BFHE nn, BStBl II 2008, 641, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05, Ludwig, DStR 2007, 1160).

  • BFH, 11.11.2013 - XI B 99/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Bindung des BFH an eine tatsächliche Würdigung des FG

    b) aa) Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen geltend, die Vorentscheidung gehe zwar wie der BFH (Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641) davon aus, dass "sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen [voraussetzten], dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht.".

    Dies war der Klägerin ohne weiteres möglich, da sie mit Schriftsatz vom 23. März 2011 (Anl. 3 zur Beschwerde, Rz 21) selbst das BFH-Urteil in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641 in Bezug genommen hatte, wonach es von Bedeutung ist, ob der Betreffende mit Interessenten Kontakt aufgenommen hat (unter II.3.a des Urteils).

  • FG Thüringen, 08.09.2016 - 1 K 699/15

    Keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG für die

    Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007, BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641).

    Da somit auch Leistungen im Rahmen einer arbeitsteiligen Vermittlung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen müssen, sind sie nur steuerfrei, wenn der jeweilige Vermittler eine Mittlertätigkeit ausübt, die sich auf einzelne Wertpapier- oder Anteilsumsätze bezieht (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007, BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 190/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer

    Durch diese Leistung würden keine potentiellen Kunden gesucht, sondern der Aufbau, die Führung und die Leistung einer Vermittlungsorganisation übernommen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2007, V R 62/06, BStBl. II 2008, 641).
  • FG Niedersachsen, 11.12.2008 - 5 K 330/07

    Umsatzsteuerbefreiung von Provisionserlösen aus der Vermittlung von

    die Vermittlertätigkeit kann nach Meinung des EuGH darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (vgl. EuGH-Urteil vom 13.12.2001, C-235/00, BFH/NV Beilage 2002, 35; so auch BFH-Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06, BStBl II 2008, 641).

    Es darf sich aber nicht lediglich um die Übernahme eines Teils der mit dem vermittelten Vertrag verbundenen Sacharbeit handeln (vgl. EuGH-Urteil vom 21.06.2007 - C-453/05, BFH/NV Beilage 2007, 389 - Rechtssache Ludwig - vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06, BStBl II 2008, 641).

  • FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03

    Abgrenzung Vermittlungsleistung und Beratungsleistung - Verhältnis zwischen

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende Rechtsprechung des BFH und des EuGH hinreichend geklärt sind (zuletzt BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BStBl II 2008, 403).
  • BFH, 17.12.2009 - V B 113/08

    Vertragsauslegung durch FG - Haupt- und Nebenleistung - keine Feststellungsklage

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1502/09

    Mit umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistung verbundenes Wettbewerbsverbot:

  • FG Niedersachsen, 25.09.2008 - 16 K 198/06

    Vermittlung von Anlageprodukten als steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 f. UStG

  • FG Münster, 04.09.2007 - 15 K 6100/04

    Steuerfreiheit von Kreditvermittlungsverträgen

  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 126/07

    Zum Leistungsort der Umsätze als Untervermittler von innergemeinschaftlichen

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