Rechtsprechung
| BFH, 18.09.2008 - V R 56/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b, Art. 11 Teil C Abs. 1; BGB § 652
- openjur.de
Minderung der Bemessungsgrundlage
- Bundesfinanzhof
Minderung der Bemessungsgrundlage
- Simons & Moll-Simons
UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b, Art. 11 Teil C Abs. 1; BGB § 652
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Minderung der Bemessungsgrundlage
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Minderung der Bemessungsgrundlage
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Minderung der Bemessungsgrundlage
Kurzfassungen/Presse (6)
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer - Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts
- BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Minderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei vereinnahmten Entgelten
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Minderung der Bemessungsgrundlage erfordert tatsächliche Rückzahlung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Bemessung der Umsatzsteuer bei Rückzahlungsvereinbarung
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Geänderte Rechtsprechung bei Minderung der Umsatzsteuerbemessungrundlage
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen der Änderung der Bemessungsgrundlage
Besprechungen u.ä. (2)
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
UStG § 17 Abs 1 S 1 Nr 1
Berichtigung; Rückgängigmachung; Rückzahlung - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des BFH v. 18.9.2008 - V R 56/06 (Entgeltberichtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert tatsächliche Rückzahlung)" von RiFG Martin Weigel, original erschienen in: UStB 2009, 29 - 30.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Zahlung als ungeschriebenes Tatbestandmerkmal der Änderung der Bemessungsgrundlage" von RAin Gisela Hafner, original erschienen in: UR 2012, 261 - 264.
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 16.12.2005 - VII 156/03
- BFH, 18.09.2008 - V R 56/06
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 222, 162
- NZM 2009, 329
- DB 2009, 210
- BStBl II 2009, 250
Wird zitiert von ... (14)
- BFH, 28.05.2009 - V R 2/08
Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar
Auch aus Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG und § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG diese Richtlinienbestimmungen zutreffend in das nationale Recht umsetzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).Entscheidend ist vielmehr allein die tatsächliche Rückzahlung (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250), wie der Senat im Urteil vom 30. November 1995 V R 57/94 (BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, unter II.2.
Hieran ist auch nach der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 festzuhalten.
Im Übrigen wirkt sich die Rechtsprechungsänderung im Senatsurteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 im Streitfall nicht aus, da die Klägerin die Minderung der Bemessungsgrundlage nach den Feststellungen des FG nur für "ausgezahlte Erstattungen" in Anspruch genommen hat.
- BFH, 02.09.2010 - V R 34/09
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung - …
Vereinnahmt der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Fortführung von BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, entgegen BFH-Urteil vom 24. August 1995 V R 55/94, BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808).Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts (Fortführung von BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, entgegen BFH-Beschluss vom 20. August 1999 V B 74/99, BFH/ NV 2000, 243).
b) Mit Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06 (BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz) hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, sich die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist.
Hat der Unternehmer das "Soll" -Entgelt bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch (bloße) Vereinbarung einer "Entgeltsminderung", sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II. 3. d).
- BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
Steuerrecht - Schadensersatz wegen Mängeln: Korrektur des Vorsteuerabzugs!
c) Handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, ist die Leistung des Unternehmers letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aus den vom Leistenden empfangenen Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer und damit korrespondierend aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt (BFH-Urteil in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a).Die Zahlung erfolgte darüber hinaus auch entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 im Streitjahr.
Der Minderung der Bemessungsgrundlage steht es entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. auch Widmann, UR 2003, 254, 255) nicht entgegen, dass die Vereinbarung, die zur Herabsetzung des Entgelts führt, im Streitfall erst nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts durch den leistenden Unternehmer, der S-AG, abgeschlossen wurde (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs Ltd., Slg. 1996, I-5339, UR 1997, 265 zu Preiserstattungsgutscheinen, und vom 29. Mai 2001 Rs. C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185 zu Gutschriften auf den Katalogpreis gelieferter Waren, sowie allgemein BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 zur Rückzahlung des Entgelts nach Leistungsausführung und vollständiger Entgeltentrichtung; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).
Aus dieser Rechtsprechung folgt nicht nur, zu welchem Zeitpunkt die Berichtigung nach § 17 UStG vorzunehmen ist, sondern weitergehend, dass es zu einer Änderung des Entgelts auch noch nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts kommen kann (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).
- BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher …
bb) Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter 1. a).Die Vereinbarung einer Herabsetzung des Entgelts allein rechtfertigt nach dem o. g. BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 keine Minderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten Gegenleistung richtet (BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 Leitsatz, sowie in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter 3. d), ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen.
- BFH, 11.02.2010 - V R 2/09
Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie
Dabei kann die zunächst vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung und Rückzahlung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung erhöht oder ermäßigt werden, so dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (…vgl. BFH-Urteile vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491; vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a).Besteuerungsgrundlage ist danach die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2000 V R 16/99, BFHE 191, 94, BStBl II 2000, 360, m.w.N.; in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.b, und in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.b).
- BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung …
aa) Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz).Im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten danach eingeräumte Befugnis zur Festlegung von Bedingungen ist - wie die Rechtsprechung des EuGH belegt - (EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167) es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rückgängigmachung der Besteuerung von der Rückgewähr des Entgelts abhängt (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).
- BFH, 20.05.2010 - V R 5/09
Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung - Uneinbringlichkeit einer …
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger können die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führende Vereinbarung auch nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts abschließen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).Aufgrund dieser Rechtsfolgenverweisung kann es - ebenso wie bei der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Entgeltvereinnahmung gemäß § 17 Abs. 1 UStG (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250) - auch zur Uneinbringlichkeit nach Entgeltvereinnahmung kommen.
- BFH, 03.08.2011 - V B 36/10
Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts
a) Unabhängig davon, ob das FG - wie die Klägerin vorbringt - in der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250;… vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383; s. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966) abgewichen ist, wäre diese Abweichung nicht entscheidungserheblich.Denn vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, ändert sich die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH-Urteile in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz;… in BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383, unter II. 2. b).
- BFH, 03.11.2011 - V R 16/09
Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von …
Die Minderung des Provisionsentgelts ist nach § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG erst im Besteuerungszeitraum der "Refundierung" zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 2011 V R 36/09, Deutsches Steuerrecht 2011, 2392, unter II. B. 2. b aa; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz). - FG Schleswig-Holstein, 27.11.2012 - 4 K 184/08 Demgemäß kann die zunächst maßgebend vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung für den Zeitraum der tatsächlichen Rückgewähr (BFH-Urteil vom 18.9.2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250) verändert (erhöht oder ermäßigt) werden, so dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" (nur) mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH-Urteil vom 16.01.2003, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).
- BFH, 15.07.2010 - XI B 47/09
Umsatzsteuer - Anforderungen an einen Leistungsaustausch
- FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Vorsteuerabzug bei zutreffendem Ausweis von Umsatzsteuer und späterer …
- FG Niedersachsen, 22.05.2012 - 5 K 259/11
Vorsteuerberichtigung bei Rückgewähr einer Anzahlung
- FG München, 20.02.2009 - 14 K 552/08
Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Vereinbarung - Aufrechnung …
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