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   BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05   

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https://dejure.org/2008,1059
BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05 (https://dejure.org/2008,1059)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2008 - IV R 86/05 (https://dejure.org/2008,1059)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2008 - IV R 86/05 (https://dejure.org/2008,1059)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Verrechenbarkeit eines Gewerbeverlusts: nur teilweise Unternehmensidentität bei Teilbetriebsveräußerung; Verlustausgleich bei Unternehmeridentität trotz Verselbständigung des Teilbetriebs

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verrechenbarkeit eines Gewerbeverlusts

  • Judicialis

    GewStG § 10a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 10a
    Verrechenbarkeit eines Gewerbeverlusts: nur teilweise Unternehmensidentität bei Teilbetriebsveräußerung; Verlustausgleich bei Unternehmeridentität trotz Verselbständigung des Teilbetriebs

  • datenbank.nwb.de

    Verrechenbarkeit eines Gewerbeverlusts; nur teilweise Unternehmensidentität bei Teilbetriebsveräußerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Vortrag von Verlusten eines veräußerten Teilbetriebs ? Fehlende Unternehmensidentität bei Teilbetriebsveräußerung ? Verluste können dennoch zwischen nicht veräußerten Teilbetrieben desselben Unternehmens ausgeglichen werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verlustvortrag und Teilbetriebsveräußerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustvortrag und Teilbetriebsveräußerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurverfügungstehen von Verlusten eines veräußerten Teilbetriebs für eine Kürzung von Gewerbererträgen in späteren Erhebungszeiträumen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Bei Teilbetriebsveräußerungen entfällt anteilig der Gewerbeverlust

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags durch Teilbetriebsveräußerung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Verlustvortrages bei Teil-Betriebsveräußerung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Verrechenbarkeit von Verlusten nur bei Unternehmens- und Unternehmeridentität

  • heuking.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall des anteiligen Verlust vortrags bei Teilbetriebsveräußerung (Wolfram Meven)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbeverlust
    Verlustvortrag
    Voraussetzungen für den Verlustabzug
    Unternehmensidentität

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10a
    Gewerbeverlust; Teilbetrieb; Veräußerung; Verrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 245
  • BB 2008, 2615
  • DB 2008, 2290
  • DB 2015, 1186
  • BStBl II 2012, 145
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 16/01

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug; Unternehmensidentität

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Voraussetzung der Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG sind nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 16/01, BFH/NV 2003, 81, unter II. der Gründe, m.w.N.) Unternehmer- und Unternehmensidentität.

    Der Gesellschafterbestand der Klägerin hat sich in den Streitjahren nicht verändert (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 81, unter II.a der Gründe, m.w.N.).

    b) Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 81, unter II.b der Gründe, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Entsprechendes gilt, wenn ein und derselbe Unternehmer nacheinander mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe unterhält; die bisherige sachliche Steuerpflicht endet und eine neue Steuerpflicht beginnt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 81, unter II.b der Gründe, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 81, unter II.b der Gründe, m.w.N.).

    Insoweit unterscheidet sich die Teilbetriebsaufgabe bzw. Teilbetriebsveräußerung von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; in BFH/NV 1994, 899, und in BFH/NV 2003, 81).

  • BFH, 15.03.1994 - XI R 60/89

    Verlustabzug nach § 10 a GewStG bei einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Auch in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 15. März 1994 XI R 60/89 (BFH/NV 1994, 899) entschiedenen Fall seien sämtliche Betriebsmittel des Geschäftsbereichs Textilherstellung veräußert und die Arbeitnehmer im Rahmen der Aufgabe dieses Geschäftsbereichs entlassen worden.

    Der mit dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 899 zu entscheidende Sachverhalt habe durchaus die Annahme nahe gelegt, dass es sich ebenfalls um einen Teilbetrieb gehandelt habe.

    Zur Begründung nimmt es im Wesentlichen Bezug auf die Vorentscheidung und führt ergänzend aus: Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 899 gehe fehl, weil dort die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern und nicht eines Teilbetriebs zu beurteilen gewesen sei.

    Insoweit unterscheidet sich die Teilbetriebsaufgabe bzw. Teilbetriebsveräußerung von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; in BFH/NV 1994, 899, und in BFH/NV 2003, 81).

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80

    Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Mit dieser Entscheidung sei die bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425) fortgeführt worden, wonach durch eine strukturelle Anpassung der gewerblichen Betätigung an veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten die wirtschaftliche Identität eines Unternehmens nicht in Frage gestellt werde.

    Das Erfordernis der Unternehmensidentität folgt, wie der BFH mehrfach ausgesprochen hat, aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer (BFH-Urteil in BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425, m.w.N.).

    Insoweit unterscheidet sich die Teilbetriebsaufgabe bzw. Teilbetriebsveräußerung von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; in BFH/NV 1994, 899, und in BFH/NV 2003, 81).

  • BFH, 01.06.1967 - IV R 47/66

    Erhebung von Steuern für einen Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Die weitgehende Verselbständigung des Teilbetriebs im Rahmen des gesamten Gewerbebetriebs ist maßgebliche Rechtfertigungsgrundlage dafür, Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit den Gewinnen aus der Aufgabe oder Veräußerung des Gesamtbetriebs gleichzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juni 1967 IV R 47/66, BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730; vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376).
  • BFH, 23.11.1988 - X R 1/86

    1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb -

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Die weitgehende Verselbständigung des Teilbetriebs im Rahmen des gesamten Gewerbebetriebs ist maßgebliche Rechtfertigungsgrundlage dafür, Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit den Gewinnen aus der Aufgabe oder Veräußerung des Gesamtbetriebs gleichzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juni 1967 IV R 47/66, BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730; vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Dies ergebe sich bereits daraus, dass bei einer gewerblich "geprägten" Personengesellschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch verschiedenartige Tätigkeiten einen rechtlich einheitlichen Gewerbebetrieb bildeten (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).
  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2005 - 3 K 210/00

    Verrechenbarkeit von Verlusten gem. § 10a GewStG nach Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1794 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    aa) Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahre der Entstehung des Verlustes bestanden hat (z.B. BFH-Urteile vom 7. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, und in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27).

    Denn zum einen sind die aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer hergeleiteten Grundsätze auch bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs heranzuziehen (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b).

    Seine Verselbständigung gilt auch für die Beurteilung der Unternehmensidentität (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b).

    Insoweit unterscheidet sich die Teilbetriebsaufgabe bzw. Teilbetriebsveräußerung von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, m.w.N.).

  • BFH, 24.10.2012 - X R 36/10

    Zwei Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und

    Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbstständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteil vom 7. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    aa) Nach der von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten und verwendeten Definition ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteile vom 23.11.1988 - X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, unter I.2.b aa, und vom 07.08.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 2841/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer; entsprechendes gilt, wenn ein und derselbe Unternehmer nacheinander mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe unterhält; die bisherige sachliche Steuerpflicht endet und eine neue Steuerpflicht beginnt (BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

    Die neue Tätigkeit stellt dann keine Betriebseinstellung des alten Betriebs und Gründung eines neuen Betriebs dar, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen (BFH-Urteil vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; für eine atypisch stille Gesellschaft BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526; ferner BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290 für Teilbetriebe und fehlende (Teil-) Unternehmensidentität, mit der Folge, dass auf den Teilbetrieb entfallende Verluste nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung stehen).

    b) Die fortgesetzte Nutzung der sachlichen Mittel erfordert danach, dass die zur Erwirtschaftung des Ertrags eingesetzten Betriebsmittel im Wesentlichen dieselben bleiben und das Übereinstimmung hinsichtlich Umfang und der Zusammensetzung des eingesetzten Aktivvermögens besteht (BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    b) Die Abzugsfähigkeit der Verluste kann während eines Erhebungszeitraums aber nicht nur in Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1991 verloren gehen, sondern auch dann, wenn die Merkmale der Unternehmer- oder Unternehmensidentität (anteilig) entfallen (z.B. BFH-Urteil vom 7. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, betreffend die Veräußerung eines Teilbetriebs; vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, Rz 12 ff., betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft; vom 12. Mai 2016 IV R 29/13, Rz 17, betreffend das Erlöschen eines Gesellschafters durch Verschmelzung).

    Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahre der Entstehung des Verlusts bestanden hat (z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145).

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem

    b) Die weitgehende Verselbständigung eines Teilbetriebs im Rahmen des gesamten Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung maßgebliche Rechtfertigung dafür, dass auch Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit den Gewinnen aus der Aufgabe oder Veräußerung des Gesamtbetriebs gleichzustellen sind (BFH-Urteil vom 7. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, m.w.N.).

    c) Der Begriff des Teilbetriebs ist in diesem Zusammenhang ebenso zu verstehen wie in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Urteile vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, m.w.N.; vom 25. November 2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633), also als organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145).

  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 283/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245 , BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290 , vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14 , vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer; entsprechendes gilt, wenn ein und derselbe Unternehmer nacheinander mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe unterhält; die bisherige sachliche Steuerpflicht endet und eine neue Steuerpflicht beginnt (BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245 , BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290 , vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

    Die neue Tätigkeit stellt dann keine Betriebseinstellung des alten Betriebs und Gründung eines neuen Betriebs dar, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen (BFH-Urteil vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; für eine atypisch stille Gesellschaft BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526; ferner BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245 , BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290 für Teilbetriebe und fehlende (Teil-) Unternehmensidentität, mit der Folge, dass auf den Teilbetrieb entfallende Verluste nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung stehen).

    b) Die fortgesetzte Nutzung der sachlichen Mittel erfordert danach, dass die zur Erwirtschaftung des Ertrags eingesetzten Betriebsmittel im Wesentlichen dieselben bleiben und das Übereinstimmung hinsichtlich Umfang und der Zusammensetzung des eingesetzten Aktivvermögens besteht (BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245 , BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290 , vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

  • FG Schleswig-Holstein, 14.07.2009 - 5 K 268/06

    Untergang des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Verschmelzung einer GmbH auf

    Voraussetzung der Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Unternehmer- und Unternehmensidentität (vgl. BFH, Urteil vom 07. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245 , vom 16. April 2002 VIII R 16/01, BFH/NV 2003, 81 m.w.N.).

    Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (vgl. BFH, Urteil vom 07. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245).

    Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen (vgl. BFH, Urteil vom 07. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245).

  • FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13

    Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Für Fälle einer Teilbetriebsveräußerung sei bereits entschieden, dass bei fehlender (Teil-) Unternehmensidentität eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen nicht vorzunehmen sei (BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BStBI II 2012, 145).

    Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

  • FG Köln, 15.10.2013 - 7 K 265/08

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung (vgl. etwa BFH-Urteile v. 7.8.2008 - IV R 86/05, BStBl II 2012, 145, und v. 16.4.2002 - VIII R 16/01, BFH/NV 2003, 81, jeweils m.w.N.), welcher der erkennende Senat wiederum folgt, muss unter Berücksichtigung dieser Merkmale ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen in dem Verlustentstehungsjahr sowie dem Verlustabzugsjahr bestehen.

    In die vorgenannte Richtung weist nach Auffassung des erkennenden Senates auch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7.8.2008 (IV R 86/05, BStBl II 2012, 145) das zu dem Fall einer GmbH & Co. KG ergangen ist, die einen selbständigen - verlustträchtigen - Teilbetrieb veräußerte.

  • BFH, 25.11.2009 - X R 23/09

    Teilbetriebsveräußerung nur bei Aufgabe des bisherigen Geschäftszwecks

  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - 10 K 3703/14

    Einbringung eines Betriebs von einer Kapitalgesellschaft in eine

  • FG Nürnberg, 29.02.2012 - 5 K 1555/08

    Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft bei gewerblicher Prägung - Keine

  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

    Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

  • FG Köln, 27.10.2021 - 3 K 2815/16

    Berücksichtigung eines festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach

  • FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10

    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

  • FG Nürnberg, 26.11.2008 - III 262/05

    Übergang eines für eine Personengesellschaft festzustellenden Gewerbeverlustes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2012 - L 15 AS 99/10
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