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   BFH, 17.12.2008 - III R 6/07   

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https://dejure.org/2008,3395
BFH, 17.12.2008 - III R 6/07 (https://dejure.org/2008,3395)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2008 - III R 6/07 (https://dejure.org/2008,3395)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 (https://dejure.org/2008,3395)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BGB § 1601, § 1602; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4; SGB XII § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 3

  • openjur.de

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der Grundsicherungsleistungen für volljährige, behinderte Kinder erbringt

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    BGB § 1601; ; BGB § ... 1602; ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5; ; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; ; SGB XII § 41 Abs. 1 Nr. 2; ; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 2; ; SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1; ; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger; Unterhaltsverpflichtung eines Kindergeldberechtigten für sein volljähriges, behindertes Kind wegen des Erhalts von Grundsicherungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der Grundsicherungsleistungen für volljährige, behinderte Kinder erbringt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzweigung des Kindergelds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger; Unterhaltsverpflichtung eines Kindergeldberechtigten für sein volljähriges, behindertes Kind wegen des Erhalts von Grundsicherungsleistungen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Abzweigung von Kindergeld für volljähriges behindertes Kind rechtens? // Immer häufiger versuchen Sozialämter, die für behinderte Kinder Leistungen der Grundsicherung erbringen, an das Kindergeld zu kommen, das bisher an die Eltern des Kindes ausgezahlt wurde.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 74 Abs 1 S 3, BGB § 1612 Abs 1
    Abzweigung; Kindergeld; Unterhalt; Unterhaltspflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 228
  • FamRZ 2009, 1063
  • DB 2009, 1278
  • BStBl II 2009, 926
  • BStBl II 2010, 926
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04

    Anrechnung von Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - III R 6/07
    Daher sind im Streitfall die Grundsicherungsleistungen für die Kinder des Beigeladenen nicht nachrangig und mindern den unterhaltsrechtlichen Bedarf (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2006 XII ZR 84/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2007, 1158).

    Würde er Unterhalt leisten, wären die Leistungen auf die Grundsicherung anzurechnen (BGH-Urteil in FamRZ 2007, 1158).

    Unterhaltsleistungen des Beigeladenen an seine Kinder hätten im Übrigen zur Folge, dass diese Leistungen auf die Grundsicherungsleistungen für die Kinder anzurechnen wären (BGH-Urteil in FamRZ 2007, 1158).

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - III R 6/07
    Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen (Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Zweck des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist es aber, das Kindergeld an die Person oder Einrichtung auszuzahlen, die anstelle des Kindergeldberechtigten die Kosten des Unterhalts trägt (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - III R 6/07
    Sie führen nicht zu einem gesetzlichen Übergang der Unterhaltsansprüche der Kinder gegen ihre Eltern auf den Leistungsträger (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII), sondern lassen die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Umfang erlöschen (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 8. Februar 2007 B 9b SO 5/06 R, FamRZ 2008, 51).

    Vielmehr gilt das Kindergeld für ein minderjähriges Kind als Einkommen des Kindes (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), und das Kindergeld für volljährige Kinder, soweit es nicht an das Kind abgezweigt ist, als Einkommen des Kindergeldberechtigten (BSG-Urteil in FamRZ 2008, 51, m.w.N.).

  • FG Münster, 10.08.2006 - 14 K 4461/05

    Abzweigung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - III R 6/07
    Durch Urteil vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1684) hob das Finanzgericht (FG) die Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG neu zu bescheiden.
  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - III R 6/07
    Für den Beigeladenen wäre die Auszahlung des Kindergeldes auch keine finanzielle Entlastung, da es als Einkommen auf das ALG II anzurechnen wäre (BSG-Urteil vom 6. Dezember 2007 B 14/7b AS 54/06 R, FamRZ 2008, 886).
  • FG Münster, 30.11.2009 - 8 K 2812/09

    Abzweigung von Kindergeld

    Mit Schreiben vom 09.06.2009 beantragte die Klin. bei der FK unter Berufung auf die Bundesfinanzhof(BFH)-Urteile vom 17.12.2008 III R 6/07, BFH/NV 2009, 1001 und vom 09.02.2009 III R 37/07, BFH/NV 2009, 1015 die Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 EStG an sich als örtlichen Träger der Sozialhilfe.

    Daher ist der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG (keine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit) erfüllt (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 BFH/NV 2009, 1001).

    Den Unterhalt für sein Kind hat die Klin. durch die Leistungen der Grundsicherung, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassen, erbracht (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 BFH/NV 2009, 1001).

    Für die Annahme, der Beigeladene könnte aus seiner Altersrente und die seiner Ehefrau für das - über eigene Mittel verfügende - Kind HG erhebliche Leistungen erbringen, ist nichts ersichtlich (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 17.12.2008 VIII R 6/07 BFH/NV 2009, 1001).

    Sie hat lediglich Ausführungen dazu gemacht, dass sie die von der Klin. zitierten BFH-Urteile vom 17.12.2008 III R 6/07 BFH/NV 2009, 1001 und vom 09.02.2009 III R 37/07 BFH/NV 2009, 101 S erst nach der Veröffentlichung im BStBl. II anwenden dürfe.

    Diese Auffassung hat der BFH jedoch im Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07, BFH/NV 2009, 1001, in dessen Sachverhalt auf diesen Newsletter hingewiesen worden ist, als unzutreffend angesehen.

    Der Senat hält diese Auffassung des BFH für zutreffend und legt bei seiner Entscheidung die Rechtsgrundsätze zugrunde, die der BFH seinem Urteil vom 17.12.2008 a. a. O. zugrunde gelegt hat.

    Es liegt hier aber kein Sachverhalt vor, wonach das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Rechtsprechung des BFH im BFH-Urteil vom 17.12.2008 a. a. O. in Form eines Nichtanwendungserlasses nicht anwenden will.

    Die FK hat keine beachtlichen vom BFH bei seinem Urteil vom 17.12.2008 a. a. O. nicht berücksichtigten Gesichtspunkte vorgebracht, so dass es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit auch insoweit fehlt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 27.08.2003 I B 186/02, BFH/NV 2003, 1581).

  • BFH, 18.04.2013 - V R 48/11

    Abzweigungsberechtigung beim Kindergeld - Berücksichtigung von

    Zudem hat die Beigeladene selbst keine Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhalten, die nach dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07 (BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926, unter II.2.) dem Kindergeldanspruch entgegenstehen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12

    Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der

    Er wiederholt und vertieft unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 (III R 6/07, BStBl II 2009, 926) seine schon im Vorverfahren vorgetragenen Gründe und macht geltend, dass der von ihm gewährte Regelbedarf nach einer Einkommensverbrauchsstichprobe vom 01. Januar 2007 monatlich Beträge für Medikamente und therapeutische Hilfsmittel in Höhe von 10, 54 EUR, für kulturelle und Freizeitaktivitäten in Höhe von 32, 74 EUR, für Bekleidung und Schuhe in Höhe von 28, 62 EUR sowie für Körperpflegeartikel/Dienstleistungen der Körperpflege in Höhe von 22, 39 EUR berücksichtige.

    aa.) Allerdings sprechen im Streitfall gewichtige Gründe dafür, dass die einen Anspruch auf Abzweigung begründenden Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG dem Grunde nach vorliegen, obwohl der Antragsteller hierzu unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 (III R 6/07, BStBl II 2009, 926) kaum mehr vorgetragen hat, als dass er für I. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung nach dem SGB XII in Höhe von derzeit 302, 68 EUR leistet und Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 41 SGB IX in Höhe von monatlich 1.031,91 EUR (darin enthalten 106, 60 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung) an die Werkstätten für behinderte Menschen in Z. erbringt.

    (2.) Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in seinem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 17. Dezember 2008 ( III R 6/07, BStBl. II 2009, 926), in dem das behinderte Kind im Haushalt des - selbst Leistungen nach dem SGB II beziehenden - Kindergeldberechtigten gelebt und Grundsicherungsleistungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (anders als im Streitfall aber offensichtlich keine Eingliederungshilfe) erhalten hat, angenommen, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG (keine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit) erfüllt seien.

    Hierzu hat er ausgeführt, dass unterhaltsberechtigt nach § 1602 BGB zwar nur sei, wer außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, und dass zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen (des Kindes) auch Grundsicherungsleistungen zählten, soweit sie nicht subsidiär seien (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).

    Sie hätten die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Umfang erlöschen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).

    Daher sei - im dort entschiedenen Fall - der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).

    Abgesehen von Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte unter Anrechnung des Kindergeldes selbst nur das sozialrechtliche Existenzminimum sichernde Leistungen, insbesondere Arbeitslosengeld nach dem SGB II , erhält und daher im Regelfall nicht in der Lage sein wird, Unterhaltsleistungen für sein behindertes Kind zu erbringen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926), kann in allen anderen Fällen, in denen das Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen worden ist, aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Kindergeldberechtigte Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des Kindergeldes übersteigen (vgl. Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 3 DA-FamEStG; Finanzgericht - FG - des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 2011, 5 K 454/11, juris; Wendl in Hermann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rn. 13).

    (9.) Der Senat weicht mit vorstehender Entscheidung nicht von den Ausführungen des Bundesfinanzhofes in seinem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 17. Dezember 2008 ( III R 6/07, BStBl II 2009, 926) ab.

  • BFH, 26.02.2015 - III B 124/14

    Abzweigung des Kindergeldes an das Kind bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen

    NV: In der Haushaltsaufnahme der Kinder durch den Kindergeldberechtigten liegt keine Unterhaltsgewährung, wenn die Kinder selbst Leistungen der Grundsicherung beziehen, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassen, und der Kindergeldberechtigte nur Regelleistung für seinen eigenen Bedarf erhält (so schon BFH-Urteil 17.Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

    Das FG sah die Entscheidung der Familienkasse über die Ablehnung der Abzweigung auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 17. Dezember 2008 III R 6/07 (BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926) nach dem der Familienkasse unterbreiteten Sachverhalt im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht als ermessenswidrig an.

    b) Mit dem Vorbringen, die Revision sei zuzulassen, weil das FG bei seiner Entscheidung von der Entscheidung des BFH in BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926 abweiche, ist der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt.

    Ein dem Urteil des BFH in BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926 zugrundeliegender vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.

    Soweit der Kläger vorbringt, der BFH habe in seiner Entscheidung in BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926 (allgemein) den Schluss gezogen, dass eine Leistung von Unterhalt aus ALG II nicht möglich sei, gilt dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Kinder selbst Leistungen der Grundsicherung beziehen und der Kindergeldberechtigte nur Regelleistungen für seinen eigenen Bedarf erhält.

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

    Der Kläger wies auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 hin.

    b) Im Urteil des BFH vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl. II 2009, 926, m.w.N., führt dieser aus, dass die Grundsicherungsleistungen für die Kinder des Beigeladenen nicht nachrangig sind und den unterhaltsrechtlichen Bedarf mindern (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 20. Dezember 2006 - XII ZR 84/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 2007, 1158).

    Daher ist der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG (keine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit) erfüllt (so ausdrücklich der BFH im Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07, a.a.O.).

    Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarf des Kindes und der Eltern gedeckt wird (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2007 - B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476; BFH Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl. II 2009, 926).

    Es könnte allenfalls die Vermutung aufgestellt werden, dass Eltern, die selbst hilfebedürftig sind, nicht in der Lage sind, irgendwelche Leistungen für ihre Kinder zu erbringen, da die eigenen Regelleistungen der Eltern auch nur den Bedarf der Eltern decken (so auch der BFH im Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07, a.a.O, Entscheidungsgründe II.2.).

    Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass keine Zweifel an der Fortzahlung des Kindergeldes bestanden hätten, da keine Informationen der Kindergeldberechtigten zu eigenen Unterhaltsaufwendungen vorlagen und zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Vielzahl von Abzweigungsanträgen unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, vom Kläger gestellt worden waren.

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 1891/10

    Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!

    Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in derartigen Konstellationen der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 EStG (keine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit) erfüllt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

    Berücksichtigt werden sollen vielmehr nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vgl auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

    Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarfs des Kindes (und der Eltern) gedeckt wird (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

    Mit Schreiben vom 05. Oktober 2010 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, die Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe nach § 74 Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Streitjahre (EStG) und § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

    b) Im Urteil des BFH vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl. II 2009, 926, m.w.N., führt dieser aus, dass die Grundsicherungsleistungen für die Kinder des Beigeladenen nicht nachrangig sind und den unterhaltsrechtlichen Bedarf mindern (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 20. Dezember 2006 - XII ZR 84/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 2007, 1158).

    Daher ist der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG (keine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit) erfüllt (so ausdrücklich der BFH im Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07, a.a.O.).

    Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarf des Kindes und der Eltern gedeckt wird (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2007 - B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476; BFH Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl. II 2009, 926).

    Es könnte allenfalls die Vermutung aufgestellt werden, dass Eltern, die selbst hilfebedürftig sind, nicht in der Lage sind, irgendwelche Leistungen für ihre Kinder zu erbringen, da die eigenen Regelleistungen der Eltern auch nur den Bedarf der Eltern decken (so auch der BFH im Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07, a.a.O, Entscheidungsgründe II.2.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind

    Deshalb sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: III R 6/07] auch dann eine Abzweigung möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalte.

    Ergänzend verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen: III R 6/07), derzufolge Betreuungsleistungen des Kindergeldberechtigten bei der Prüfung der Abzweigung nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie dem Kindergeldberechtigten Kosten verursachen.

    Nur der im Zusammenhang mit der Erbringung dieser persönlichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen konkret entstehende finanzielle Aufwand kann (und muss) im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].

    Ungeachtet dessen entfällt aber entsprechend dem Umfang der tatsächlich erbrachten Grundsicherungsleistungen der (Unterhalts-) Bedarf des Kindes durch Erfüllung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].

    In der von dem Kläger angeführten Entscheidung [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926] finden sich vielmehr explizit Feststellungen dazu, dass der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, um Unterhalt zu leisten.

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 454/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind

    Deshalb sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: III R 6/07] auch dann eine Abzweigung möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalte.

    Nur der im Zusammenhang mit der Erbringung dieser persönlichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen konkret entstehende finanzielle Aufwand kann (und muss) im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].

    Ungeachtet dessen entfällt aber entsprechend dem Umfang der tatsächlich erbrachten Grundsicherungsleistungen der (Unterhalts-) Bedarf des Kindes durch Erfüllung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].

    In der von dem Kläger angeführten Entscheidung [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926] finden sich vielmehr explizit Feststellungen dazu, dass der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, um Unterhalt zu leisten.

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Berücksichtigt werden sollen vielmehr nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vgl auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

    Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarfs des Kindes (und der Eltern) gedeckt wird (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

    Auch steht der Berücksichtigung von Betreuungsleistungen der Eltern die BFH-Entscheidung vom 12. August 2008 (III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926) nicht entgegen.

  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07

    Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei in Folge Mittellosigkeit nicht

  • BFH, 27.11.2019 - III R 28/17

    Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als

  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 177/07

    Keine Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Sozialhilfeträgers bei

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10

    Keine Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Aufnahme des

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10

    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 309/10

    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11

    Grundsätzlich keine Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1013/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1012/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

  • BFH, 28.04.2016 - III R 30/15

    Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglich erbrachten

  • BFH, 15.07.2010 - III R 89/09

    Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger bei Unterbringung des

  • BFH, 17.10.2013 - III R 23/13

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär

  • BFH, 17.08.2012 - III B 26/12

    Sicherung des Anspruchs auf Abzweigung von Kindergeld durch einstweilige

  • BFH, 27.05.2020 - III R 58/18

    Ermessensausübung bei Abzweigungsentscheidung

  • BFH, 11.08.2010 - III S 19/10

    Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes an ein volljähriges

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 9 K 9353/13

    Abzweigung von Kindergeld

  • BFH, 17.10.2013 - III R 24/13

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 K 58/11

    Abzweigung des Kindergeldes für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten

  • FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 1160/05

    Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst wegen Anrechnung des Kindergelds auf

  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 2184/13

    Abzweigung Kindergeld

  • FG Nürnberg, 17.07.2013 - 5 K 1429/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld: Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen

  • FG Sachsen, 05.03.2012 - 8 K 1698/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten

  • FG Sachsen, 26.10.2011 - 8 K 719/11

    Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind ermessensfehlerhaft bei

  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 2995/07

    Keine Abzweigung von Kindergeld zugunsten des Sozialhilfeträgers bei erheblichem

  • FG Nürnberg, 14.11.2017 - 7 K 818/15

    Abzweigung von Kindergeld

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10327/07

    Abzweigung des Kindergelds bei stationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2012 - 12 K 3606/11

    Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht

  • FG München, 02.07.2012 - 7 K 2320/11

    Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2012 - 6 K 1824/11

    Grundsätzlich keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten

  • FG München, 26.06.2013 - 10 K 2450/11

    Abzweigung von Kindergeld ermessensfehlerhaft, wenn Verwaltungsrichtlinien

  • FG Münster, 29.08.2012 - 11 K 3406/10

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abzweigungsverlangen

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