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   BFH, 22.04.2009 - I R 15/07 (1)   

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https://dejure.org/2009,1119
BFH, 22.04.2009 - I R 15/07 (1) (https://dejure.org/2009,1119)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2009 - I R 15/07 (1) (https://dejure.org/2009,1119)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2009 - I R 15/07 (1) (https://dejure.org/2009,1119)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO a. F. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Nr. 4, § 64 Abs. 1, § 65; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

  • openjur.de

    Veranstalten von Trabrennen und Betrieb eines Totalisators: Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb

  • Judicialis

    KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; ; AO a. F. § 52 Abs. 2; ; AO a. F. § 64 Abs. 6 Nr. 2; ; AO a. F. § 65

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veranstalten von Trabrennen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Pferderennvereinen

  • datenbank.nwb.de

    Veranstalten von Trabrennen und Betrieb eines Totalisators: Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingetragener Verein als gemeinnützige Körperschaft ? Veranstaltung von Trabrennen durch den Verein ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und kein Zweckbetrieb ? Steuerliche Folgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pferderennen sind nicht gemeinnützig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veranstalten von Trabrennen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Pferderennvereinen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Pferderennen sind nicht gemeinnützig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Trabrennen: kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Trabrennen sind nicht gemeinnützig - Tierzüchter-Verein wollte für Rennveranstaltungen von der Steuer befreit werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Veranstaltung von Galopprennen/ Betrieb eines Totalisators

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewerbeeinkünfte durch Pferderennen eines Zucht-Vereins

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Wetten mit Pferderennen nicht gemeinnützug, sondern steuerpflichtig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung für Pferderennen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch Pferderennen sind steuerpflichtig - Trabrennen unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen Sportveranstaltungen und sind daher ebenfalls steuerpflichtig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 64
    Auflagen; Satzung; Steuerbegünstigung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 405
  • BB 2009, 1211
  • DB 2009, 1211
  • BStBl II 2011, 475
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 4519/05

    Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eines wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 22. Juni 2006 15 K 4519/05 K,G,F stützt sich auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2003 I R 76/01 (BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305).

    Es ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 740 veröffentlicht.

  • BFH, 19.12.2007 - I R 15/07

    Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb - Förderung der

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Das dem Verfahren --auf Aufforderung durch den Senat (Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 15/07, BFHE 220, 25, BStBl II 2009, 262)-- beigetretene BMF hat keinen Antrag gestellt.

    Es hat sich dem FA aber in der Sache angeschlossen und nimmt wie dieses und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), aber entgegen dem Senatsbeschluss in BFHE 220, 25, BStBl II 2009, 262 an, der Veranstalter von Trabrennen als solcher erfülle die Voraussetzungen eines sog. Zweckbetriebs (§ 65 AO a.F.), nicht jedoch eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

  • BFH, 05.06.2003 - I R 76/01

    Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 22. Juni 2006 15 K 4519/05 K,G,F stützt sich auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2003 I R 76/01 (BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305).

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305 für einen gleichgelagerten Sachverhalt im Ausgangspunkt --der Annahme eines Zweckbetriebs-- etwas anderes vertreten hat, hält er daran nicht länger fest.

  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Die entgeltliche Tätigkeit selbst muss demnach erforderlich sein, nicht die Erhebung von Entgelten als solche (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 65 Rz 23; BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659; vom 2. Oktober 1968 I R 40/68, BFHE 93, 522, BStBl II 1969, 43).
  • BFH, 02.10.1968 - I R 40/68

    Gemeinnützigkeit bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Die entgeltliche Tätigkeit selbst muss demnach erforderlich sein, nicht die Erhebung von Entgelten als solche (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 65 Rz 23; BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659; vom 2. Oktober 1968 I R 40/68, BFHE 93, 522, BStBl II 1969, 43).
  • BFH, 23.02.1999 - XI B 128/98

    Spenden; Spenden-Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO a.F.); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).
  • BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98

    Spendenbescheinigung; Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO a.F.); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).
  • RFH, 11.01.1934 - III A 351/33
    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Zwar hat der Reichsfinanzhof (RFH) in der Vergangenheit entschieden, für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Pferderennvereinen komme es nicht auf "die Zwecke der Rennenbesucher" an, von denen ein großer Teil danach trachte, "seine Schau- und Spielsucht zu befriedigen", sondern ausschließlich auf die Zwecke des Vereins, und dazu gehöre die "Hebung der Pferdezucht durch Leistungsprüfungen, wozu es wiederum einer Rennbahn und außerdem der allgemeinen Anteilnahme des Volkes" bedürfe (Urteil vom 19. Mai 1922 I A 47/22, RStBl 1922, 231; s. auch Urteile vom 11. Januar 1934 III A 351/33, RStBl 1934, 246; vom 23. Juli 1938 VI a 92/37, RStBl 1938, 913).
  • RFH, 23.07.1938 - VI a 92/37
    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Zwar hat der Reichsfinanzhof (RFH) in der Vergangenheit entschieden, für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Pferderennvereinen komme es nicht auf "die Zwecke der Rennenbesucher" an, von denen ein großer Teil danach trachte, "seine Schau- und Spielsucht zu befriedigen", sondern ausschließlich auf die Zwecke des Vereins, und dazu gehöre die "Hebung der Pferdezucht durch Leistungsprüfungen, wozu es wiederum einer Rennbahn und außerdem der allgemeinen Anteilnahme des Volkes" bedürfe (Urteil vom 19. Mai 1922 I A 47/22, RStBl 1922, 231; s. auch Urteile vom 11. Januar 1934 III A 351/33, RStBl 1934, 246; vom 23. Juli 1938 VI a 92/37, RStBl 1938, 913).
  • Drs-Bund, 25.11.1987 - BT-Drs 11/1334
    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
    Ausgehend von der Wertung des Gesetzgebers, dass die nicht um des Erwerbes willen ausgeübte Tierzucht deshalb von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen sein kann, weil sie die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert (BTDrucks 11/1334, S. 4; krit. Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 AO Rz 37; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 52 Rz 57), dienen Pferderennen der Tierzucht, weil sich hieraus Erkenntnisse allgemeiner Art gewinnen lassen, die für die Traberzucht insgesamt und nicht nur für einzelne gewerbliche Züchter von Nutzen sind.
  • FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12

    Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das von einer Partei mit politischen

    Die Anforderungen nach Gesetz und Rechtsprechung habe er erfüllt (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 22. April 2009 I R 15/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV 2009, 1166).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Karnevalssitzungen eines schwul-lesbischen Vereins

    Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist; es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (zuletzt BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166; vgl. auch BFH vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089 sowie XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).

    Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, ist anhand seines objektiven Charakters und nicht anhand der subjektiv mit dem Betrieb verfolgten Ziele zu beurteilen (BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166).

    Die entgeltliche Tätigkeit selbst muss demnach erforderlich sein, nicht die Erhebung von Entgelten als solche (BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166).

  • BFH, 15.03.2022 - V R 46/19

    Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

    Die Feststellung dieser Voraussetzung bedarf einer Gesamtwürdigung anhand des objektiven Charakters der Betätigung (BFH-Urteil vom 22.04.2009 - I R 15/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475, sowie Senatsurteil vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 31).
  • FG Hessen, 13.10.2016 - 4 K 1522/16

    Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und ideellen

    Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass es sich um einen für die Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handelt (z.B. BFH-Urteile vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435; vom 22. April 2009 I R 15/07, BFHE 224, 405; vom 16. Dezember 2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BFH/NV 2010, 1047 [BFH 16.12.2009 - I R 49/08] ; vom 12. Juni 2008 V R 33/05, BFHE 221, 536, BStBl II 2009, 221 [BFH 12.06.2008 - V R 33/05] ; vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 [BFH 18.03.2004 - V R 101/01] ; vom 9. Juli 2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904 [BFH 09.07.2003 - V R 29/02] ).
  • BFH, 21.04.2022 - V R 26/20

    Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

    Die Feststellung dieser Voraussetzung bedarf einer Gesamtwürdigung anhand des objektiven Charakters der Betätigung (BFH-Urteil vom 22.04.2009 - I R 15/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475, sowie Senatsurteil vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 31).
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen

    Pferderennen und Reitturniere zählen zum Reitsport und stellen daher ein "Sportereignis" dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.04.2009 - I R 15/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475, Rz 13 f.; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung.
  • FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19

    Steuerliche Zurechnung von Erträgen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder

    Diese Würdigung ist anhand des objektiven Charakters der Betätigung zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22.4.2009 I R 15/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475; Unger in Gosch, § 65 AO Rz. 13).
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