Rechtsprechung
   BFH, 29.04.2009 - IX R 33/08   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 16 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 55 Abs. 2 bis 4, 6

  • Betriebs-Berater

    Milchlieferrecht als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

  • openjur.de

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut; AfA-Bemessung bei Betriebsaufgabe und Verpachtung der in das Privatvermögen übernommenen Milchreferenzmenge; Anwendungsbereich des § 55 Abs. 6 EStG; Unbegrenzte Nutzungsdauer bei zeitlich begrenzten Rechten

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  • Betriebs-Berater

    EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 16 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 2 bis 4, 6
    Milchlieferrecht ist abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

  • Bundesfinanzhof

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut - AfA-Bemessung bei Betriebsaufgabe und Verpachtung der in das Privatvermögen übernommenen Milchreferenzmenge - Anwendungsbereich des § 55 Abs. 6 EStG - Unbegrenzte Nutzungsdauer bei zeitlich begrenzten Rechten

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung ( MGV ) zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter; Bemessung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach dem Entnahmewert bei Verpachtung von Milchlieferrechten nach einer Betriebsaufgabe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut; AfA-Bemessung bei Betriebsaufgabe und Verpachtung der in das Privatvermögen übernommenen Milchreferenzmenge; Anwendungsbereich des § 55 Abs. 6 EStG; Unbegrenzte Nutzungsdauer bei zeitlich begrenzten Rechten

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 16 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 2 bis 4, 6
    Milchlieferrecht ist abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Milchlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 1 S 1, EStG § 16 Abs 3
    Absetzung für Abnutzung; Betriebsaufgabe; Milchlieferrecht; Milchreferenzmenge

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BFH v. 29.4.2009 - IX R 33/08 (Milchlieferrecht ist abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut)" von Dipl.Kfm./WP/StB Manfred Günkel, original erschienen in: BB 2009, 2195 - 2196.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 225, 361
  • BB 2009, 2195
  • BStBl II 2010, 958



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09  

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind solche, deren Nutzbarkeit durch den Steuerpflichtigen sich erfahrungsgemäß auf einen begrenzten Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; BFH-Urteile vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529; vom 16. Oktober 2008 IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28; vom 29. April 2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958, und vom 17. März 2010 IV R 3/08, BFHE 229, 159).

    Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren, immerwährenden Rechten gehören (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775; in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, und in BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958).

    Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, m. w. N., und in BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958).

    Sie ist nicht vereinbar mit der neueren Rechtsprechung des BFH, nach der bei zeitlich begrenzten Rechten ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden kann, wenn sie normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist, aber im Zweifel nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen ist (BFH-Urteile in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, m. w. N., und in BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958).

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 3/08  

    Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten

    aa) Bei Zuckerrübenlieferrechten handelt es sich wie bei Milchlieferrechten um gemeinschaftsrechtlich geregelte Lieferrechte (zu Milchlieferrechten vgl. insoweit das BFH-Urteil vom 29. April 2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361, unter II. 2. a der Gründe).

    Die Zuckermarktordnung gilt bis zum Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 am 30. September 2015 (EG-Verordnung Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker, Amtsblatt der Europäischen Union 2006, Nr. L 58, 1); sie ist auch insoweit der Milch-Garantiemengen-Verordnung vergleichbar, die zum 31. März 2015 ausläuft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 361, unter II. 2. a der Gründe).

    Dem ist der BFH gefolgt (BFH-Urteil in BFHE 225, 361, unter II. 2. b der Gründe).

  • FG Münster, 19.12.2011 - 9 K 3144/09  
    Ebenfalls hat der BFH Milchlieferrechte als abnutzbar angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.4.2009 IX R 33/08, BStBl II 2010, 361).

    Da es sich um Rechte handelt, bei denen Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt bestand, war ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu schätzen (vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl II 2010, 28 zu Zuckerrübenlieferrechten, unter II.5.; in BStBl II 2010, 958 zu Milchlieferrechten, unter II.2.b).

    Dem Senat erscheint es daher sachgerecht, in Anlehnung an die vom BFH für Milchlieferrechte für vertretbar angesehene Schätzung von 10 Jahren (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2010, 958, unter II.2.b, siehe auch BFH-Urteil in BStBl II 2010, 28, unter II.5.b, wo der BFH für Zuckerrübenlieferrechte offen gelassen hat, ob hier statt der dort im Klagebegehren zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 15 Jahren ebenfalls lediglich eine solche von 10 Jahren zu schätzen sein kann) für die hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche ebenfalls eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zu schätzen (ebenso Wendt in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a Rz 163; Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29 Rz 104 und Kap. 24 Rz 50).

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