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   BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08   

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https://dejure.org/2009,3720
BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08 (https://dejure.org/2009,3720)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2009 - IX R 49/08 (https://dejure.org/2009,3720)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - IX R 49/08 (https://dejure.org/2009,3720)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2

  • openjur.de

    Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft; Haushaltsgemeinschaft; Aufteilung nach Köpfen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 1 S. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung von Aufwendungen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft für Gemeinschaftsräume nach der Zahl der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen; Wohnnutzung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie (entgeltlich) betreuter, in die Familie integrierter ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft; Haushaltsgemeinschaft; Aufteilung nach Köpfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufteilung von Aufwendungen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft für Gemeinschaftsräume nach der Zahl der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen; Wohnnutzung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie (entgeltlich) betreuter, in die Familie integrierter ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pro-Kopf-Aufteilung bei sozialpäd. Lebensgemeinschaft zulässig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufteilung von Wohnraumkosten bei sozialpädagogischer Lebensgemeinschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Absetzung für Abnutzung; Aufteilungsverbot; Einrichtung; gemischte Aufwendungen; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 213
  • FamRZ 2009, 2090
  • BStBl II 2010, 122
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG seit jeher aber nicht angewandt, wenn und soweit sich der der Einkünfteerzielung dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit und leicht --ggf. im Wege der Schätzung-- abgrenzen lässt, d.h. eine gerechte und der Sachlage entsprechende Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich erscheint (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121, mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung sowie zur Kritik in der Literatur).
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08
    Die Würdigung des FG, die zu erfassende Inanspruchnahme der Räume und Einrichtungsgegenstände im Rahmen einer reinen Wohnnutzung sei für jeden Haushaltsangehörigen als gleich zu erachten, bindet den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO, da sie zumindest möglich ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 25.09.2008 - 11 K 1232/07

    Zum Abzug von Wohnraumkosten bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08
    § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehe einer solchen Aufteilung nicht entgegen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 475).
  • FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen

    Auch in anderen Fällen kann die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung nach Ansicht des BFH einen objektiven Maßstab darstellen, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnungsnutzung ermöglicht (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08 BFHE 226, 213, BStBl II 2010, 122).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 19/11

    Vorübergehender Leerstand von zur Untervermietung bereit gehaltener Räume in der

    Die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen wie auch der (entgeltlichen) Nutzung durch die Mieter dienten, hat das FG zutreffend nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufgeteilt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08, BFHE 226, 213, BStBl II 2010, 122).
  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

    Zudem verweist er auf eine Entscheidung des BFH vom 25.06.2009 (IX R 49/08, BStBl II 2010, 122), nach der der Abzug anteiliger Wohnraumkosten anhand einer Schätzung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zulässig sei.

    Das vom Kläger angeführte Urteil BFH vom 25.06.2009 (IX R 49/08) sei mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts vorliegend nicht anwendbar.

  • FG Saarland, 09.07.2009 - 1 K 1312/04

    Einkommensteuer; an Arbeitnehmer gezahlte Kostenpauschalen für den Unterhalt

    - Die (vollständige oder anteilige) Steuerpflicht der fraglichen Pauschalen führt zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Rahmen des § 12 EStG, wie nicht zuletzt das noch schwebende Revisionsverfahren IX R 49/08 zeigt.

    Sollte der BFH an seiner Auffassung festhalten, ist wegen der Aufteilung von Werbungskosten im Falle sozialpädagogischer Lebensgemeinschaften im eigenen Wohnbereich auf das noch anhängige Revisionsverfahren IX R 49/08 hinzuweisen.

  • FG Düsseldorf, 04.06.2013 - 10 K 734/11

    Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers - Betriebliche

    Der BFH (Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08, BStBl II 2010, 122) hat für diesen Fall eine Aufteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Aufwendungen zugelassen, weil die Zahl der Nutzer der Wohnung einen objektiven Maßstab darstellt, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnnutzung ermöglicht.
  • BFH, 05.12.2011 - IX B 131/11

    Zur Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den

    Die Vorentscheidung weicht nicht vom BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08 (BFHE 226, 213, BStBl II 2010, 122) ab.
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