Rechtsprechung
   BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,81
BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08 (https://dejure.org/2010,81)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2010 - VIII R 20/08 (https://dejure.org/2010,81)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2010 - VIII R 20/08 (https://dejure.org/2010,81)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,81) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • openjur.de

    Nachträgliche Schuldzinsen; Wesentliche Beteiligung; Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 17 Abs 1 S 4, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • Bundesfinanzhof

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG 1997, § 17 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 23.10.2000, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 1997, § 4 Abs 4 EStG, § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999
    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • Betriebs-Berater

    Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften nach 3 17 EStG

  • Betriebs-Berater

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften gemäß § 17 EStG

  • rewis.io

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • rewis.io

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • streifler.de

    Nachträgliche Schuldzinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 Einkommenssteuergesetz ( EStG ) für Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Schuldzinsen - wesentliche Beteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Schuldzinsen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Zinsen bei Verkauf von Beteiligungen abziehbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 Einkommenssteuergesetz (EStG) für Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Werbungskosten bei Verkauf eines GmbH-Anteils

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Beteiligungsverlust: Zinsen sind jetzt Werbungskosten

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung können Darlehenszinsen nachträgliche Werbungskosten sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermietung und Verpachtung: Nachträgliche Schuldzinsen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Schuldzinsen bei wesentlicher Beteiligung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 151
  • ZIP 2010, 1547 (Ls.)
  • BB 2010, 2223
  • BB 2010, 2870
  • DB 2010, 1562
  • BStBl II 2010, 787
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04

    Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteil vom 17. April 2008  6 K 461/04 E sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1283 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Münster vom 17. April 2008  6 K 461/04 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 23. Januar 2004 dahingehend zu ändern, dass Zinsaufwendungen von 9.492,10 DM (4.853,23 EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

    dd) Dem steht nicht entgegen, dass bei § 17 EStG kein Betriebsvermögen gebildet wird, das nach Beendigung der Einkunftserzielung zurückbehalten werden kann (a.A. FG Münster, Urteil in EFG 2008, 1283); an dem entsprechenden Begründungsansatz hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    cc) Demgegenüber hat der Senat für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in ständiger Rechtsprechung einen solchen Zusammenhang grundsätzlich verneint und deshalb den Abzug von (nachträglichen) Schuldzinsen abgelehnt, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage anfallen, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, jeweils m.w.N.).

    (4) In zwei neueren Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob er an dieser Rechtsprechung für die Zeit nach Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG auf 1 % festhalte (vgl. Senatsurteil in BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; in BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    cc) Demgegenüber hat der Senat für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in ständiger Rechtsprechung einen solchen Zusammenhang grundsätzlich verneint und deshalb den Abzug von (nachträglichen) Schuldzinsen abgelehnt, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage anfallen, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, jeweils m.w.N.).

    (4) In zwei neueren Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob er an dieser Rechtsprechung für die Zeit nach Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG auf 1 % festhalte (vgl. Senatsurteil in BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; in BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699).

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    Mit Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle entfalle der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart; die Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48).

    Die bisherige Rechtsprechung des IX. Senats zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen beruht noch auf der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage, nach der das nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie fortbestehende (Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 966; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 IX B 37/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 1019).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 62/04

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Argentinien-Anleihen

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    Damit liegt dem FG-Urteil ein in seiner Wirkung suspendierter Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand mehr haben kann (ständige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37; vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568, m.w.N.).

    Die vom FG verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 37, und in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568).

  • BFH, 12.09.2007 - VIII R 38/04

    Kein Abzug von Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen nach Veräußerung der im

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    Damit liegt dem FG-Urteil ein in seiner Wirkung suspendierter Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand mehr haben kann (ständige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37; vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568, m.w.N.).

    Die vom FG verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 37, und in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568).

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 74/91

    Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    (3) Trotz des für Betriebsausgaben wie für Werbungskosten in gleicher Weise geltenden Veranlassungsprinzips (vgl. nur Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 7, m.w.N.) hat der Senat in der Vergangenheit eine Gleichstellung nachträglicher Werbungskosten mit nachträglichen Betriebsausgaben wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage (d.h. wegen rechtlicher Besonderheiten der Einkünfte aus § 17 EStG) stets abgelehnt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714).

    Und auch die anderen Besonderheiten der Einkünfte aus § 17 EStG rechtfertigten keine vollständige Gleichstellung der wesentlichen Beteiligung mit der steuerlichen Behandlung von Mitunternehmeranteilen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 714, m.w.N.).

  • BFH, 28.07.2009 - IX B 37/09

    Kein Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung des Grundstücks

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    Die bisherige Rechtsprechung des IX. Senats zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen beruht noch auf der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage, nach der das nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie fortbestehende (Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 966; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 IX B 37/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 1019).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    Der Gesetzgeber hat den Weg einer breiteren steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen auch fortgesetzt, indem er durch das StSenkG die Grenze für die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf 1 % abgesenkt hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398).
  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
    Auf dieser Grundlage hat der Senat einen steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang der für die Anschaffung einer Kapitalanlage aufgewandten Zinsen mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen bejaht, wenn bei der Kapitalanlage nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund stand (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

  • BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99

    Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren

  • BFH, 23.03.1982 - VIII R 132/80

    Keine Kapitaleinkünfte aus mit Kredit erworbenem Kapitalvermögen, wenn wegen

  • BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97

    Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto

  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

  • BFH, 28.03.2007 - X R 15/04

    Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10

    Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften

    Nach dem BFH-Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787) seien noch Schuldzinsen in Höhe von 15.493,- DM (= 7.921,45 EUR) als nachträglich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (PA, Bl.38).

    Das BFH-Urteil vom 16. März 2010 betreffe das Veranlagungsjahr 2001 (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787).

    In der Begründung des Urteils vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787) verweise er insbesondere auf die systemverändernde Ausdehnung des Besteuerungszugriffs auf die im Privatvermögen erzielten Vermögenszuwächse gemäß § 17 EStG in der ab 1999 geltenden Fassung.

    Der BFH habe seine bisherige Rechtsprechung für Altfälle zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (insbesondere im Urteil vom 27. März 2007, VIII R 64/05, BStBl II 2007, 639) mit Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08, d. h. bei Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG i. d. F. vor der Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10% durch das StEntlG 1999/2000/2002 weder geändert noch aufgegeben.

    In der Urteilsbegründung in dem Verfahren VIII R 20/08 habe der BFH seine geänderte Rechtsauffassung für Neufälle dargelegt, denn im entschiedenen Fall habe der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung im Dezember 2000 gelegen, Streitgegenstand seien jedoch die im Jahr 2001 gezahlten Zinsen gewesen.

    a) Mit Urteilen vom 16. März 2010 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Ausschluss des nachträglichen Werbungskostenabzugs nach Veräußerung der Beteiligung bzw. Auflösung der Gesellschaft einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4 EStG a. F. für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen geändert und Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung nach § 17 EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zugelassen, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen (BFH-Urteile vom 16. März 2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII 36/07, BFH/NV 2010, 1795).

    Im Wesentlichen führt der BFH in der Entscheidung VIII R 20/08 aus, dass mit der schrittweisen, konsequenten Ausweitung der Besteuerung im Privatvermögen erzielter Vermögenszuwächse der Gesetzgeber der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung die Grundlage entzogen hat.

    Zudem ist § 3c Abs. 2 EStG zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.31).

    Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, die sich auf die Ausführungen von Hilbertz zum BFH-Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 stützt (NWB 31, 2433), geht der Senat davon aus, dass nachträgliche Schuldzinsen eines nach altem Recht wesentlich beteiligten Gesellschafters auch nach der Veräußerung seiner Anteile oder der Auflösung der Kapitalgesellschaft vor 1999, ab dem Veranlagungsjahr 1999 abzugsfähig sind.

    Dass Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach der geänderten Rechtsprechung des BFH ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ohne Einschränkung abzugsfähig sind, zeigen des Weiteren die Ausführungen des BFH in dem Verfahren VIII R 20/08.

    Hierin führt der BFH aus, dass ebenso wie nachträgliche Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, wenn sie nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes weiterhin der Finanzierung der nicht ablösbaren betrieblichen Verbindlichkeiten dienen, nachträgliche Schuldzinsen nach der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG in den ab 1999 geltenden Fassungen durch die früheren Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 26).

    Hiernach stellt der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang auch in Fallgestaltungen, die ihren Ausgang vor der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 v. H. durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 genommen haben, das maßgebliche Kriterium dafür dar, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Veräußerung oder Aufgabe einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 4 EStG a. F. für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen nachträgliche Werbungskosten anfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.14).

    Dass der BFH in der die Änderung der Rechtsprechung einleitenden Begründung einmal ausdrücklich auf "wesentliche" im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen im Sinne des "§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG alter Fassung" (BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.14) und sodann wiederholt auf das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beteiligung" abstellt (ebenda, juris-Ausdruck Rn.18, 21 und 26), bringt nach Überzeugung des Senats unmissverständlich zum Ausdruck, dass für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen auch bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 4 EStG a. F. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein sollen.

    Damit ist schließlich auch dem weiteren vom Beklagten geäußerten Argument, dass der BFH mit dem Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen für Altfälle, insbesondere nach dem Urteil vom 27. März 2007 in dem Verfahren VIII R 64/05, weder geändert noch aufgegeben habe, die Grundlage entzogen.

    Wie bereits wiederholt dargelegt, ergibt sich aus der Einleitung der Begründung der Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 (juris-Ausdruck Rn.14), dass der VIII. Senat des BFH am Ausschluss des nachträglichen Werbungskostenabzuges nach Veräußerung oder Aufgabe einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 4 EStG a. F. für die ab 1999 geltenden Fassungen nicht mehr festhält.

    cc) Dass die geänderte Rechtsprechung des BFH nicht zwischen Veräußerungen bzw. Auflösungen vor 1999 bzw. solchen ab 1999 unterscheidet, ergibt sich des Weiteren auch aus dem dem BFH-Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Dies habe im Übrigen auch der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) zu den insoweit vergleichbaren Einkünften aus Kapitalvermögen aus einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG so gesehen und seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert.

    Während die frühere Rechtsprechung eine gewisse "Korrespondenz" zwischen der weitgehenden Verschonung von Veräußerungsgewinnen im privaten Vermögensbereich und einem Abzugsverbot für nachträgliche Finanzierungsaufwendungen gesehen habe, lasse sich nun umgekehrt aus dem BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 ableiten, dass die gesetzgeberische Entscheidung, Veräußerungsgewinne im Privatvermögen weitgehend der Besteuerung zu unterwerfen, auch zum Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen führen müsse.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, da dessen Grundsätze trotz der von zwei auf zehn Jahre verlängerten Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht übertragen werden könnten.

    Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 seien nicht auf die Rechtslage bei § 21 EStG übertragbar, weil die Änderungen in den maßgeblichen Vorschriften nicht miteinander vergleichbar seien.

  • FG Baden-Württemberg, 24.01.2011 - 10 K 3934/10

    Nachträgliche Zinsaufwendungen

    Der Schuldzinsenabzug sei aber in den Grenzen des § 3c Abs. 2 EStG möglich, da die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof mit dem Urteil VIII R 20/08 vom 16. März 2010 unter Änderung der Rechtsprechung Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zulasse.

    Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ferner unter anderem vor, der BFH habe in seinen Urteilen vom 16. März 2010 VIII R 20/08 und VIII R 36/07 unter Aufgabe langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, d.h. die GmbH-Beteiligung müsse ab dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußert bzw. die GmbH ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden sein.

    Der Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung ist dabei allerdings nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft, sofern dies bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 geschah, als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Zeit vor der Veräußerung oder Auflösung entfallen (vgl. m.w.N. die BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BStBl. II 2007, 639; vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BStBl II 2007, 699; vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795; vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 205, 117, BStBl II 2004, 551, und in Sammlung der nicht amtlich veröffentlichen Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 54, sowie die BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2005 VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783, und vom 1. Dezember 2006 VIII B 147/05, juris).

    Die gegen diese Rechtsprechung in der Literatur und von einzelnen Finanzgerichten vorgetragenen Argumente hat der VIII. Senat wiederholt eingehend geprüft und als nicht gewichtig genug gewertet, um eine jahrzehntelange Rechtsprechung für die Veranlagungszeiträume bis 1998 aufzugeben (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BStBl. II 2007, 639; vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BStBl II 2007, 699; BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795).

    b) Zwar hat der BFH in seinen Urteilen vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 unter Aufgabe langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, d.h. die GmbH-Beteiligung muss ab dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußert bzw. die GmbH ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden sein.

    Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der Urteile des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 sind zwar die Leitsätze der Entscheidungen nicht eindeutig.

    Eine andere Auslegung lassen die Entscheidungen des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und vom 12. September 2007 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu (ebenso Hilbertz, NWB Heft 31/2010, 2433; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 40/2010, Anmerkung [am Ende]; Wischmann, EStB 2010, 322).

    Der BFH stellte in den Urteilen vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BStBl II 2007, 639 und BFH vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BStBl II 2007, 699 zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen somit entscheidend auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Auflösung ab (so auch Hilbertz, NWB Heft 31/2010, 2433; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 40/2010, Anmerkung [am Ende]; Wischmann, EStB 2010, 322).

  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 53/12

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach

    Allerdings hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage --darunter fallen auch Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG-- mit Urteilen vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), in BFH/NV 2010, 1795 sowie vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11 (BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251) geändert.
  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 - Zinsen auf

    Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben, sondern lediglich für den Bereich des § 17 EStG für die ab dem Jahr 1999 geltenden Gesetzesfassungen festgestellt, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Absenkung der gemäß § 17 Abs. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt worden sei und entschieden, dass damit für diesen speziellen Bereich des Privatvermögens die Grundlage dafür entfalle, Schuldzinsen für die Anschaffung einer solchen Beteiligung anders als im betrieblichen Bereich zu behandeln.

    Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).

    Damit liegen dem Urteil des FG hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 zwei nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass auch das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.).

    Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der Urteilsaufhebung nicht berührt sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage der Senatsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.) mit der Folge, dass der ursprüngliche Revisionsantrag in Fällen wie dem vorliegenden von Gerichts wegen an die veränderte Prozesslage anzupassen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) und auf die Änderungsbescheide zu beziehen ist.

    Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder aus zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).

    a) Dieser neueren Rechtsprechung lagen Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge der Veranlagungszeiträume 2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), 2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und 2005 (Senatsurteil vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten.

    aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.

    Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung -

    Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben.

    Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).

    Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).

    a) Dieser neueren Rechtsprechung lagen Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge der Veranlagungszeiträume 2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), 2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und 2005 (Senatsurteil vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten.

    aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der steuerverstrickten Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.

    Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    bb) Auf dieser Grundlage hat der Senat in früherer ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus Kapitalvermögen und (nachträglichen) Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage oder Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anfielen, verneint, soweit die Schuldzinsen auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage bzw. Beteiligung entfielen (BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 15 ff., m.w.N.).

    cc) Nach Änderung dieser Rechtsprechung durch das BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 kann der Veranlassungszusammenhang zwischen nachträglichen Finanzierungsaufwendungen und (früheren) Beteiligungserträgen nach Veräußerung der Beteiligung jedoch erhalten bleiben, wenn der Veräußerer den Veräußerungserlös vollständig zur Tilgung eines zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehens einsetzt und ein Schuldüberhang verbleibt, der mit den weiter gezahlten Schuldzinsen finanziert wird.

    Können solche Schulden bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung trotz vollständigen Einsatzes der Mittel nicht abgelöst werden, ist der Veräußerer der Beteiligung einem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften gleichzustellen, der Schuldzinsen für eine in seinem Restbetriebsvermögen verbliebene Verbindlichkeit trägt und diese als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen kann (BFH-Urteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 26; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18; vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018; zur Anwendung dieser Grundsätze bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung siehe BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und zuletzt vom 1. Dezember 2015 IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332).

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 12/14

    Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr

    ccc) Auf dieser Grundlage findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach der BFH-Rechtsprechung --entgegen der Ansicht des FG-- auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind (BFH-Urteil in BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387; zur Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Veranlagungszeiträumen ab 2009 vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251).

    Diese Beurteilung gilt nach den BFH-Urteilen in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 und vom 21. Oktober 2014 VIII R 48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270) auch für Schuldzinsen, die die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung betreffen, auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen und bis zum Veranlagungszeitraum 2008 ungeachtet der Veräußerung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden konnten (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787).

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 15/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 -

    Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben, sondern lediglich für den Bereich des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die ab dem Jahr 1999 geltenden Gesetzesfassungen festgestellt, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Absenkung der gemäß § 17 Abs. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt worden sei und entschieden, dass damit für diesen speziellen Bereich des Privatvermögens die Grundlage dafür entfalle, Schuldzinsen für die Anschaffung einer solchen Beteiligung anders als im betrieblichen Bereich zu behandeln.

    Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).

    Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder aus zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).

    a) Dieser neueren Rechtsprechung lagen Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge der Veranlagungszeiträume 2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), 2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und 2005 (Senatsurteil vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten.

    aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der steuerverstrickten Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.

    Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 K 2859/09

    Zinsen und Zinsswapkosten als Werbungskosten - Umzugskosten

    Nach Ergehen der Urteile des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BStBl II 2010, 787) und VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795) trug der Vertreter des Kl mit Schriftsatz vom 30. August 2012 (Bl. 209 f. der FG-Akten) unter der Überschrift "Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Kapitaleinkünfte)" Folgendes vor:.

    Nach der Änderung der Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen nach deren Veräußerung (Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08 und VIII R 36/07) dürfte zu Gunsten des Kl feststehen, dass die zum Abzug begehrten Aufwendungen für den Swap-Vertrag als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen anzuerkennen seien.

    Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30. August 2012 (Bl. 209 f. der FG-Akten) auf die Urteile des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (a.a.O.) und VIII R 36/07 (a.a.O.) hingewiesen hatte, trug der Bekl mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 (Bl. 214 f. der FG-Akten) Folgendes vor:.

    Ein solcher Veranlassungszusammenhang entfällt nach der zutreffenden neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. die Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, a.a.O., und VIII R 36/07, a.a.O., zu Beteiligungseinkünften und vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFH/NV 2012, 1697, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich nicht durch die Veräußerung der Einkunftsquelle, wenn und soweit die bestehenden Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 41/15

    Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von

  • BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweitung der Besteuerung

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14

    Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

  • BFH, 05.02.2014 - X R 5/11

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei früheren wesentlichen Beteiligungen - Kein

  • FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 48/12

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • BFH, 11.04.2012 - VIII R 28/09

    Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 16/11

    Keine nachträglichen Werbungskosten bei Tankausbau im Zuge einer nicht

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 60/13

    Abgeltungsteuer: Schuldzinsen als Werbungskosten

  • FG Köln, 30.03.2011 - 9 K 3079/10

    Ausbaukosten für einen Öltank werden als nachträgliche Werbungskosten i.R.d.

  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 54/13

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1. 7. 2014 VIII R 53/12 -

  • FG Niedersachsen, 22.06.2015 - 7 K 19/13

    Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von auf eine untergegangene Beteiligung

  • BFH, 14.03.2017 - VIII R 39/14

    Werbungskosten des Gesellschafters einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einem

  • FG Hamburg, 18.03.2011 - 3 V 15/11

    Ermessen des Finanzamtes bei Freibeträgen

  • FG Düsseldorf, 14.11.2012 - 2 K 3893/11

    Abgeltungsteuer: Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG -

  • BFH, 16.06.2011 - IX B 72/11

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11

    Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV-Einkünften als Werbungskosten absetzbar?

  • BFH, 08.09.2010 - VIII R 1/10

    Nachträgliche Schuldzinsen - wesentliche Beteiligung

  • FG Köln, 14.11.2023 - 5 K 1843/16

    Wie lange gilt der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

  • FG München, 22.02.2011 - 6 K 1451/08

    Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein

  • FG Hamburg, 28.10.2015 - 3 K 124/15

    Einkommensteuer: Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einer wesentlichen

  • FG Köln, 21.03.2013 - 7 K 1238/10

    Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung, nachträgliche Schuldzinsen

  • FG Düsseldorf, 04.10.2012 - 12 K 993/12

    Option zur Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 a EStG nach GmbH-Insolvenz

  • FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 326/18

    Abzug von Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens als

  • BFH, 09.08.2012 - IX B 57/12

    Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung;

  • BFH, 09.07.2021 - IX B 67/20

    Nachlaufende Schuldzinsen - Abgeltungsteuer

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 50/11

    Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Bedeutung der Verlustfeststellung i.S.v. § 181 Abs. 5

  • FG Düsseldorf, 30.09.2010 - 8 K 2608/09

    Auflösungsgewinn aus Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft;

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - 3 K 2065/10

    Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1503/10

    Zur zeitlichen Anwendung des Halbabzugsverbots

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1505/10

    Zur zeitlichen Anwendung des Halbabzugsverbots

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2010 - 14 K 86/06

    Kein Betriebsausgabenabzug für Schuldzinsen, die zu einem ohne rechtliche

  • FG Düsseldorf, 16.01.2013 - 7 K 3506/12

    Keine Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, wenn

  • FG Hamburg, 25.04.2013 - 2 K 142/12

    Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.2013 - 2 K 2532/11

    Unzulässigkeit einer Klage bei Wegfall der Beschwer während des Klageverfahrens

  • FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12

    Einkommensteuer: Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer von der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht