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   BFH, 21.04.2010 - X R 1/08   

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https://dejure.org/2010,1494
BFH, 21.04.2010 - X R 1/08 (https://dejure.org/2010,1494)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2010 - X R 1/08 (https://dejure.org/2010,1494)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2010 - X R 1/08 (https://dejure.org/2010,1494)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - Strafbefreiende wirksame Selbstanzeige - Festsetzungsfrist für nach § 35b GewStG geänderten Bescheid

  • openjur.de

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO; Strafbefreiende wirksame Selbstanzeige; Festsetzungsfrist für nach § 35b GewStG geänderten Bescheid

  • Bundesfinanzhof

    AO § 153, AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 170 Abs 2 Nr 1, AO § 171 Abs 9, AO § 370, AO § 371, AO § 378 Abs 3, GewStG § 35b, AO § 171 Abs 10
    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - Strafbefreiende wirksame Selbstanzeige - Festsetzungsfrist für nach § 35b GewStG geänderten Bescheid

  • Bundesfinanzhof

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - Strafbefreiende wirksame Selbstanzeige - Festsetzungsfrist für nach § 35b GewStG geänderten Bescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 153 AO, § 169 Abs 2 S 2 AO, § 170 Abs 2 Nr 1 AO, § 171 Abs 9 AO, § 370 AO
    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - Strafbefreiende wirksame Selbstanzeige - Festsetzungsfrist für nach § 35b GewStG geänderten Bescheid

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Hemmung der Festsetzungsverjährung

  • Betriebs-Berater

    Wirksame strafbefreiende Selbstanzeige - Ablaufhemmung

  • rewis.io

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - Strafbefreiende wirksame Selbstanzeige - Festsetzungsfrist für nach § 35b GewStG geänderten Bescheid

  • rewis.io

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - Strafbefreiende wirksame Selbstanzeige - Festsetzungsfrist für nach § 35b GewStG geänderten Bescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablaufhemmung bei Festsetzungsverjährung durch Selbstanzeige

  • datenbank.nwb.de

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hemmung der Festsetzungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Leitsatz)

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO auch bei unwirksamer - gestufter - Selbstanzeige?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungshemmung bei der Selbstanzeige

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Individualisierung der angezeigten Steuerverkürzung dem Grunde nach als Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 Abgabenordnung (AO)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hemmung der Festsetzungsverjährung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Steuersündern droht bei der Selbstanzeige künftig Beschränkung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch eine nicht zur Straffreiheit führende Selbstanzeige kann die Steuerfestsetzungsfrist hemmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eine nicht zur Straffreiheit führende Selbstanzeige kann die Steuerfestsetzungsfrist hemmen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 49
  • NJW 2010, 2605
  • BB 2010, 1629
  • BB 2010, 2094
  • DB 2010, 2487
  • DB 2010, 8
  • BStBl II 2010, 771
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 10.11.2003 - 1 K 10277/00

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung; Ablaufhemmung bei Selbstanzeige;

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - X R 1/08
    Zur Anwendung des § 171 Abs. 9 AO betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1987 führte das FA unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 10. November 2003  1 K 10277/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 468) aus, bei der am 6. November 1998 eingereichten Anzeige handele es sich um eine Anzeige i.S. des § 371 AO bzw. § 171 Abs. 9 AO.

    Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 468; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 84; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz 73a und 73b).

  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05

    Strafbefreiende Selbstanzeige (Wirksamkeitsvoraussetzungen und Aufhebung der

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - X R 1/08
    Er muss hierdurch einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestsetzung leisten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Juni 2005  5 StR 118/05, BFH/NV 2005, Beilage 4, 380).
  • BFH, 10.06.2005 - VIII B 324/03

    Feststellungsverjährung; Selbstanzeige

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - X R 1/08
    Dadurch wird der nachzuversteuernde Sachverhalt gegenständlich bestimmt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2005 VIII B 324/03, Steuer-Eildienst 2005, 2149).
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt in den Grundzügen so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird und das Finanzamt ohne langwierige eigene Ermittlungen die zutreffende Steuer festsetzen bzw. schätzen kann (BFH Urteil vom 21.04.2010 X R 1/08, BStBl II 2010, 771 Tz. 26ff; BFH Urteil vom 17.11.2015 VIII R 68/13, BStBl II 2016, 571 Tz. 22).

    Die Ablaufhemmung kann folglich auch aufgrund einer "Selbstanzeige" eintreten, welche die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (noch) nicht erfüllt (BFH Urteil vom 21.04.2010 X R 1/08 a.a.O.).

    Der Kläger in dem Verfahren X R 1/08 hatte zwar - allerdings erst im Einspruchsverfahren - die Beschränkung der dortigen Selbstanzeige auf die strafrechtlich relevanten Jahre geltend gemacht.

    Zwar bleibt bei der hier vorgenommenen Auslegung der von dem BFH in der Entscheidung vom 21.04.2010 (X R 1/08, BStBl II 2010, 771 Tz. 29) aufgezeigte Wertungswiderspruch, wonach ein in vollem Umfang ehrlich gewordener Steuerpflichtiger die Festsetzung der nacherklärten Steuer innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 9 AO hinnehmen muss, nicht aber ein Steuerpflichtiger, der die seinerzeit unvollständigen Angaben nur teilweise berichtigt.

    Soweit der BFH in der Entscheidung vom 21.04.2010 (X R 1/08, BStBl II 2010, 771) unentschieden gelassen hat, ob eine sich auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehende Selbstanzeige überhaupt auf bestimmte Jahre beschränkt werden kann (Tz. 31), sieht der Senat für den Streitfall jedenfalls im Anwendungsbereich des § 171 AO keine Bedenken, zumal auch die auf bestimmte Jahre beschränkte Erklärung von Kapitalanlagen und Kapitaleinkünften als einheitlicher Sachverhalt gewürdigt werden kann, eine Berichtigung i.S.v. § 153 AO sich auf eine bestimmte Erklärung zu beziehen hat und eine Einkommensteuererklärung stets ein bestimmtes Veranlagungsjahr betrifft.

  • BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den

    Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3 AO, so endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (vgl. zu dieser Vorschrift BFH-Urteil vom 21.04.2010 - X R 1/08, BFHE 229, 49, BStBl II 2010, 771).

    Denn es wäre wertungswidersprüchlich und mit dem Normzweck des § 171 Abs. 7 AO nicht vereinbar, wenn eine Ablaufhemmung im Fall der eigenen Steuerhinterziehung des Erben, nachdem schon der Erblasser dieselbe Steuer hinterzogen hatte, nicht bestünde oder wenn sie kürzer als im Fall rechtstreuen Verhaltens des Erben wäre (vgl. zum Argument des Wertungswiderspruchs auch BFH-Urteil in BFHE 229, 49, BStBl II 2010, 771, Rz 29).

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 68/13

    Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung

    Zwischenzeitlich hat der BFH jedoch in seinem Urteil vom 21. April 2010 X R 1/08 (BFHE 229, 49, BStBl II 2010, 771) entschieden, dass an eine zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO führende Selbstanzeige geringere Anforderungen zu stellen sind, als an eine die Straffreiheit bewirkende Selbstanzeige i.S. des § 371 AO.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

    Die Ablaufhemmung tritt daher nur für diejenigen Steueransprüche ein, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde in seiner Anzeige mitgeteilt hat (BFH, Beschluss vom 10. Juni 2005 VIII B 324/03, Rn. 3, juris; BFH, Urteil vom 21. April 2010 X R 1/08, BFHE 229, 49, BStBl II 2010, 771; Paetsch in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 123.
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10

    Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften

    Das Gericht ist dem Antrag des Beklagten, den Klägern gemäß § 137 FGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nicht gefolgt, da es sich bei § 137 FGO um eine Ausnahmevorschrift handelt, von der zurückhaltend Gebrauch zu machen ist und die Änderung der Rechtsprechung zu den nachträglichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen erst nach Klageerhebung vom BFH bekannt gemacht worden ist (vgl. Ruban in: Gräber, FGO-Kommentar, 6. Aufl. (2006), § 137 Rn. 2; Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 1987, II K 117/85, EFG 1988, 33 und Heft 14 BStBl II 2010, S. 771 ff. vom 13. September 2010).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2010 - 4 L 106/10

    Rechtmäßigkeit einer Abwasserbeseitigungsgebühr

    Dies ist in den vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 521/65 -, NJW 1966, 2082, für die Auslegung der wortgleichen Formulierung in § 188 BGB näher erläutert (vgl. zur wortgleichen Begrifflichkeit in § 170 AO auch BFH, Urt. v. 21.04.2010 - X R 1/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20).
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